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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 169/03
  4. vom
  5. 22. September 2005
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
  10. am 22. September 2005
  11. beschlossen:
  12. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
  13. für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
  14. Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen
  15. Oberlandesgerichts vom 26. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
  16. Gründe:
  17. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114
  18. ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert
  19. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 ZPO). Insbesondere
  20. hat das Berufungsgericht nicht gegen seine Pflicht zur Gewährung rechtlichen
  21. Gehörs verstoßen. Die Klägerin hat zur Frage der Kenntnis der Beklagten im
  22. Sinne von § 130 InsO nicht ausreichend vorgetragen und hat ihr Vorbringen
  23. trotz eines entsprechenden richterlichen Hinweises nicht ergänzt.
  24. Fischer
  25. Raebel
  26. Cierniak
  27. Vill
  28. Lohmann