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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. Beschluss
  3. vom
  4. IX ZR 157/01
  5. 22. September 2005
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
  10. am 22. September 2005
  11. beschlossen:
  12. Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 18. Zivilsenats
  13. des Oberlandesgerichts München vom 24. April 2001 wird nicht
  14. angenommen.
  15. Streitwert
  16. für
  17. die
  18. Revisionsverfahren:
  19. 567.472,63 €
  20. [= 1.109.880 DM].
  21. Gründe:
  22. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision
  23. im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
  24. 1. Die Frage der Prozessführungsbefugnis der Testamentsvollstreckerin
  25. kann offen bleiben, weil die Klage selbst bei Bejahung einer solchen im Endergebnis keinen Erfolg haben kann:
  26. a) Die Grundschuldbestellungen zugunsten der Sparkasse waren aufgrund der angeordneten und im Grundbuch vermerkten Testamentsvollstrek-
  27. -3-
  28. kung gegenüber der Klägerin zu 2 nicht wirksam, so dass der geltend gemachte Schaden wegen ihres Grundbuchberichtigungsanspruchs nicht eingetreten
  29. ist.
  30. b) Hinsichtlich der weiteren Schadensposten (Wertpapiere, Mieten) hat
  31. die Klägerin - vor dem Hintergrund der Stellung des Erben als Testamentsvollstrecker - nicht dargetan, wie der Beklagte das Verhalten des Erben hätte verhindern können.
  32. 2. Auch nach dem Vortrag, den die Revision zugrunde legt, hatte der
  33. Beklagte keine Möglichkeit, die Auszahlung der Versicherungssumme an die
  34. Klägerin zu 2 zu erreichen. Der Widerruf der Bezugsberechtigung war weder
  35. testamentarisch noch durch die Zuwendung eines unwiderruflichen Bezugsrechts ausgeschlossen.
  36. Fischer
  37. Raebel
  38. Cierniak
  39. Vill
  40. Lohmann