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- BUNDESGERICHTSHOF
- Beschluss
- vom
- IX ZR 157/01
- 22. September 2005
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
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- am 22. September 2005
- beschlossen:
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- Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 18. Zivilsenats
- des Oberlandesgerichts München vom 24. April 2001 wird nicht
- angenommen.
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- Streitwert
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- für
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- die
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- Revisionsverfahren:
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- 567.472,63 €
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- [= 1.109.880 DM].
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- Gründe:
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- Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision
- im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
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- 1. Die Frage der Prozessführungsbefugnis der Testamentsvollstreckerin
- kann offen bleiben, weil die Klage selbst bei Bejahung einer solchen im Endergebnis keinen Erfolg haben kann:
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- a) Die Grundschuldbestellungen zugunsten der Sparkasse waren aufgrund der angeordneten und im Grundbuch vermerkten Testamentsvollstrek-
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- kung gegenüber der Klägerin zu 2 nicht wirksam, so dass der geltend gemachte Schaden wegen ihres Grundbuchberichtigungsanspruchs nicht eingetreten
- ist.
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- b) Hinsichtlich der weiteren Schadensposten (Wertpapiere, Mieten) hat
- die Klägerin - vor dem Hintergrund der Stellung des Erben als Testamentsvollstrecker - nicht dargetan, wie der Beklagte das Verhalten des Erben hätte verhindern können.
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- 2. Auch nach dem Vortrag, den die Revision zugrunde legt, hatte der
- Beklagte keine Möglichkeit, die Auszahlung der Versicherungssumme an die
- Klägerin zu 2 zu erreichen. Der Widerruf der Bezugsberechtigung war weder
- testamentarisch noch durch die Zuwendung eines unwiderruflichen Bezugsrechts ausgeschlossen.
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- Fischer
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- Raebel
- Cierniak
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- Vill
- Lohmann
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