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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 154/05
- vom
- 13. April 2006
- in dem Rechtsstreit
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- -2-
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin
- Lohmann
- am 13. April 2006
- beschlossen:
- Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
- 108.996,10 € festgesetzt.
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- Gründe:
- Da die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift vom 1. September 2005 keine
- Anträge enthält und die Beschwerde durch Schriftsatz vom 30. November 2005
- zurückgenommen worden ist, bestimmt sich der Streitwert gemäß § 47 Abs. 1
- Satz 2 GKG nach der Beschwer des Beklagten. Dessen Unterliegen ist in Bezug auf die Klageanträge zu 2 und 3 mit insgesamt 52.967 € und hinsichtlich
- des Klageantrags zu 1 mit 54.029,10 € zu bewerten, weil Zinsen auch bei der
- Wertberechnung des bezifferten Freistellungsantrags unberücksichtigt bleiben
- BGH, Beschl. v. 6. Oktober 1960 - VII ZR 42/59, NJW 1960, 2336; v. 21. Dezember 1989 - VII ZR 152/88, NJW-RR 1990, 958). Gegenüber dem Klageantrag zu 4 bemisst der Senat das Unterliegen des Beklagten mit 2.000 €.
- Fischer
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- Ganter
- Kayser
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- Raebel
- Lohmann
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- - 3 -
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- Vorinstanzen:
- LG Stade, Entscheidung vom 09.03.2005 - 2 O 199/04 OLG Celle, Entscheidung vom 10.08.2005 - 3 U 95/05 -
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