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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 130/05
  4. vom
  5. 8. November 2007
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak
  10. am 8. November 2007
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  13. Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
  14. 1. Juni 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
  15. Der Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
  16. 290.352,55 € festgesetzt.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
  20. unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543
  21. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
  22. 2
  23. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde moniert, die "Zwangslage", in der
  24. sich der Beklagte vor Beginn der Sitzung des Landesarbeitsgerichts befunden
  25. habe, hervorgerufen durch die Information des gegnerischen Anwalts über den
  26. Anruf des Klägers, hätte nicht in einen Abwägungsvorgang eingestellt werden
  27. dürfen. Hiermit wird keine entscheidungsbedürftige Grundsatzfrage aufgezeigt.
  28. - 3 -
  29. Die vom Berufungsgericht angenommene "Zwangslage" bestand darin, dass
  30. der Beklagte einerseits die unbedingte Weisung des Klägers zu beachten hatte,
  31. den am Vortag ausgehandelten Vergleich, der erhebliche Zahlungsansprüche
  32. begründete, auch abzuschließen, andererseits aber dem Hinweis des gegnerischen Prozessbevollmächtigten in dem Termin nicht mehr nachgehen konnte,
  33. wonach der Mandant gegenüber dem Gegner eine Verschiebung der Protokollierung des Vergleichs angeregt hatte. Die Würdigung dieser Konfliktlage fällt
  34. grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Tatrichters.
  35. 3
  36. Angesichts der Bedeutung des Vergleichs für den Kläger ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz entscheidend auf die unterlassene Kontaktaufnahme des Klägers zur Kanzlei des Beklagten oder dem
  37. Gericht abgestellt hat. Der Umstand, dass der in Deutschland befindliche, in
  38. einer leitenden Position tätig gewesene Kläger nach Beendigung seines Telefonats mit dem Prozessbevollmächtigten der Gegenseite nichts mehr unternommen hat, durfte aus der damaligen Sicht des Beklagten dafür sprechen, dass
  39. der Vergleichsschluss ohne Widerrufsvorbehalt weiterhin dem Parteiwillen entsprach.
  40. 4
  41. 2. Die weitere Rüge des Klägers, es hätte jedenfalls eine unklare Situation bestanden, bei welcher der Beklagte nach den Grundsätzen über die Einhaltung des sichersten Weges zumindest auf eine Verschiebung des Verkündungstermins hätte drängen müssen, geht fehl. Es beruht auf revisionsrechtlich
  42. nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Erwägungen, dass der Beklagte ohne
  43. eine gegenläufige Weisung, die nach seinem Kenntnisstand am Morgen der
  44. Vergleichsprotokollierung ohne größere Schwierigkeit möglich gewesen wäre,
  45. die Protokollierung des Vergleichs nicht durch einen Verlegungsantrag hätte
  46. gefährden dürfen. Der Beklagte wäre im Gegenteil ein hohes, ihm nicht zumut-
  47. - 4 -
  48. bares Risiko eingegangen, wenn er ohne eine erkennbare signifikante Veränderung der Vergleichsgrundlagen von dem am Vortag verabredeten Verfahrensgang Abstand genommen hätte.
  49. 5
  50. 3. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Zusammenhang
  51. geltend macht, das Berufungsgericht habe übersehen, dass unstreitig keine
  52. abschließende Belehrung und Beratung über den am 15. Dezember 1998 ausgehandelten Vergleichstext stattgefunden habe, wird kein ursächlicher Gehörsverstoß durch das Berufungsgericht aufgezeigt. Die Untergrenze eines Vergleichsbetrages, mit dem der insoweit anwaltlich beratene Kläger in die Vergleichsverhandlungen vom 15. Dezember 1998 hineingegangen war, lag nach
  53. Angaben der Revision bei 415.000 DM. Die schließlich vereinbarte Vergleichssumme von 395.000 DM blieb dahinter nicht in einer Größenordnung zurück,
  54. dass der Anwalt nach Fixierung des Vergleichstextes nochmals eine Beratung
  55. hätte vornehmen müssen. Durch die beiläufige Bemerkung der Vorsitzenden
  56. der zur Entscheidung berufenen Kammer des Landesarbeitsgerichts zu den
  57. durch den Vergleich zu vermeidenden "Folgeprozessen" wurde die Risiken hinsichtlich der noch nicht einmal anhängigen Leistungsklagen nicht grundsätzlich
  58. zu Lasten des Unternehmens verschoben.
  59. - 5 -
  60. 6
  61. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
  62. wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
  63. zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
  64. Fischer
  65. Ganter
  66. Kayser
  67. Raebel
  68. Cierniak
  69. Vorinstanzen:
  70. LG München I, Entscheidung vom 16.04.2004 - 10 O 14076/02 + 10 O 14214/02 OLG München, Entscheidung vom 01.06.2005 - 3 U 3329/04 -