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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 127/06
  4. vom
  5. 6. November 2008
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser,
  9. Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Dr. Pape und Grupp
  10. am 6. November 2008
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  13. Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15. Juni 2006 wird auf Kosten des
  14. Klägers zurückgewiesen.
  15. Der
  16. Gegenstandswert
  17. des
  18. Beschwerdeverfahrens
  19. wird
  20. auf
  21. 1.200.000 € festgesetzt.
  22. Gründe:
  23. 1
  24. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§ 544 Abs. 1,
  25. Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die
  26. Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des
  27. Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
  28. 2
  29. 1. Rückzahlung des Honorars
  30. 3
  31. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind
  32. nicht entscheidungserheblich. Weder der I.
  33. A.
  34. GmbH
  35. - 3 -
  36. (im Folgenden: IAG) noch der G.
  37. A.
  38. A.
  39. (im Folgenden: GAA) noch dem Kläger
  40. steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten auf Rückzahlung des
  41. an sie geleisteten Honorars zu. Ihnen ist kein Schaden entstanden. Für das von
  42. ihnen gezahlte Honorar haben sie Beratungsleistungen der Beklagten erhalten,
  43. die in die Schadensberechnung einzustellen sind (vgl. BGH, Urt. v.
  44. 8. November 2007 - IX ZR 5/06, WM 2008, 371, 372 Rn. 17). Zusätzliche Vergütungsansprüche hat eine etwaige unterlassene Aufklärung über Mandatsbeziehungen nicht ausgelöst. Eine Divergenz zu dem Senatsurteil vom 8. November 2007 (aaO) besteht nicht.
  45. 4
  46. 2. Schadensersatzansprüche
  47. 5
  48. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind,
  49. soweit sie für sich genommen eine Zulassungsrelevanz haben, nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht die Schadensersatzansprüche im
  50. Ergebnis mit Recht abgewiesen hat.
  51. 6
  52. a) Der IAG stehen gegen die Beklagten wegen Bildung und Tilgung der
  53. Ausgleichsverbindlichkeit und der Freistellung der Treuhandanstalt vom Altlastenrisiko sowie wegen des Fortbestehens der Exklusiventsorgungsverträge keine Schadensersatzansprüche zu. Zwischen ihr und den Beklagten bestand insoweit kein Beratungsvertrag.
  54. 7
  55. b) Schadensersatzansprüche der GAA wegen Bildung und Tilgung der
  56. Ausgleichsverbindlichkeit und der Freistellung der Treuhandanstalt vom Altlastenrisiko waren in der Berufungsinstanz nicht - mehr - streitgegenständlich. Das
  57. Landgericht hat sämtliche vom Kläger aus eigenem und abgetretenem Recht
  58. - 4 -
  59. geltend gemachten Schadensersatzansprüche abgewiesen. Der Kläger hat sich
  60. mit seiner Berufung nur gegen die Abweisung der Ansprüche der IAG gewandt
  61. (vgl. BGHZ 22, 272, 278; BGH, Urt. v. 29. November 1990 - I ZR 45/89, NJW
  62. 1991, 1683, 1684 f; v. 22. Januar 1998 - I ZR 177/95, WM 1998, 1408, 1409 f;
  63. v. 26. Januar 2006 - I ZR 121/03, NJW-RR 2006, 1044, 1046 Rn. 22). Gleiches
  64. gilt für etwaige Schadensersatzansprüche der GAA wegen des Fortbestehens
  65. der Exklusivmaklerverträge; insoweit ist überdies weder vorgetragen noch erkennbar, dass deren Wegfall den Kaufpreis verringert hätte.
  66. 8
  67. c) Der IAG stehen gegen die Beklagten auch keine Schadensersatzansprüche wegen des Abschlusses des Betriebsführungsvertrages mit der D.
  68. M.
  69. G.
  70. (im Folgenden: DMG) zu. Soweit der Kläger den
  71. Schaden daraus herleitet, dass der Vertrag von Anfang an mit seinem später
  72. geänderten Inhalt hätte abgeschlossen werden müssen, fehlt Vortrag, nach
  73. dem die DMG dazu bereit gewesen wäre. Überdies hat der Kläger die haftungsausfüllende Kausalität nicht dargelegt; auf die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens kann er sich nicht berufen: Die IAG hätte auch darauf verzichten können, die DMG oder eine andere Gesellschaft mit der Betriebsführung zu beauftragen.
  74. - 5 -
  75. 9
  76. 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
  77. Kayser
  78. Gehrlein
  79. Pape
  80. Fischer
  81. Grupp
  82. Vorinstanzen:
  83. LG Kiel, Entscheidung vom 29.04.2005 - 6 O 239/95 OLG Schleswig, Entscheidung vom 15.06.2006 - 11 U 49/05 -