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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 73/09
  4. vom
  5. 5. Mai 2009
  6. in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
  7. - 2 -
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
  10. den Richter Dr. Fischer
  11. am 5. Mai 2009
  12. beschlossen:
  13. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 86. Zivilkammer
  14. des Landgerichts Berlin vom 11. Februar 2009 wird auf Kosten
  15. des Schuldners als unzulässig verworfen.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Die als "Einspruch" bezeichnete Eingabe des Schuldners an das Landgericht Berlin vom 25. Februar 2009 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln, weil
  19. diese das einzig statthafte Rechtsmittel gegen den angegriffenen Beschluss ist
  20. und der Schuldner nach entsprechender Belehrung seitens des Landgerichts
  21. um Weiterleitung an den Bundesgerichtshof, mithin an das Rechtsbeschwerdegericht, gebeten hat.
  22. 2
  23. Die Rechtsbeschwerde ist indes schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
  24. 3
  25. Die Rechtsbeschwerde ist überdies gemäß § 4 InsO, §§ 574 Abs. 2, 575
  26. Abs. 3 Nr. 2 ZPO unzulässig, weil nicht dargelegt ist, inwieweit die Rechtssache
  27. - 3 -
  28. grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die Ausführungen des Schuldners enthalten keine
  29. Auseinandersetzung mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses, sondern
  30. betreffen im Wesentlichen die Frage, ob Anlass bestanden hat, das Insolvenzantragsverfahren einzuleiten und die Beteiligte zu 2 zur vorläufigen Insolvenzverwalterin zu bestellen. Diese Frage ist durch Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. Juni 2008 längst - rechtskräftig - positiv entschieden. Da die Beteiligte zu 2 anschließend als vorläufige Insolvenzverwalterin tätig geworden ist,
  31. steht ihr die vom Insolvenzgericht festgesetzte Mindestvergütung zu.
  32. Ganter
  33. Gehrlein
  34. Lohmann
  35. Vill
  36. Fischer
  37. Vorinstanzen:
  38. AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 28.11.2008 - 36s IN 945/08 LG Berlin, Entscheidung vom 11.02.2009 - 86 T 77/09 -