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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 42/14
- vom
- 11. Dezember 2014
- in dem Restschuldbefreiungsverfahren
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- Nachschlagewerk:
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- ja
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- BGHZ:
-
- nein
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- BGHR:
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- ja
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- InsO § 58 Abs. 2; ZPO §§ 793, 794 Abs. 1 Nr. 3, §§ 795, 767; InsO § 4
- Ein zur Erzwingung des Schlussberichts rechtskräftig festgesetztes Zwangsgeld kann
- nicht mehr vollstreckt werden, sobald der Schlussbericht eingereicht ist.
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- BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - IX ZB 42/14 - LG Bamberg
- AG Bamberg
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- - 2 -
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
- den Richter Dr. Fischer
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- am 11. Dezember 2014
- beschlossen:
-
- Auf
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- die
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- Rechtsbeschwerde
-
- werden
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- der
-
- Beschluss
-
- der
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- 3. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 30. Juni 2014 und
- der Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 13. Februar 2014
- aufgehoben.
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- Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts
- Bamberg vom 9. Juli 2013 wird für unzulässig erklärt.
- Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- I.
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- Gegen den Rechtsbeschwerdeführer wurde als - zwischenzeitlich abberufener - Treuhänder in dem Restschuldbefreiungsverfahren des N.
- G.
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- durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 9. Juli 2013 ein Zwangs-
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- geld in Höhe von 5.000 € festgesetzt, weil er seiner Verpflichtung zur Vorlage
- des Schlussberichts nicht nachgekommen war. Die von ihm dagegen eingelegte sofortige Beschwerde wurde von dem Landgericht mit Beschluss vom
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- - 3 -
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- 26. August 2013 zurückgewiesen. Der Beschluss ist rechtskräftig. Der Rechtsbeschwerdeführer legte den Schlussbericht am 23. September 2013 vor.
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- Mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 hat das Insolvenzgericht dem
- Beschwerdeführer eine Zahlungsaufforderung nebst Vollstreckungsandrohung
- übersandt. Dieser hat beantragt, den Zwangsgeldbeschluss aufzuheben. Der
- Antrag ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt er die Aufhebung
- der angefochtenen Entscheidungen und des gegen ihn ergangenen Zwangsgeldbeschlusses. Hilfsweise will er erreichen, dass die Beitreibung des
- Zwangsgeldes für unzulässig erklärt wird.
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- II.
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- Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und
- auch im Übrigen zulässig. Auf den Hilfsantrag ist die Zwangsvollstreckung aus
- dem Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 9. Juli 2013 für unzulässig zu
- erklären.
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- 1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht von einer zulässigen Beschwerde ausgegangen. Der Treuhänder ist ebenso wie der Insolvenzverwalter berechtigt, gegen die Vollstreckung eines Zwangsgeldbeschlusses
- den Erfüllungseinwand zu erheben. Nach allgemeiner Meinung (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 767 Rn. 8) besteht hierfür ein Rechtsschutzinteresse, sobald eine Zwangsvollstreckung ernstlich droht. Es fehlt, wenn die
- Zwangsvollstreckung unstreitig nicht beabsichtigt ist oder nicht mehr droht. Aufgrund der Zahlungsaufforderung vom 13. Dezember 2013 hat der Beschwerde-
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- führer hier eine Vollstreckung zu gewärtigen. Wird der Aufhebungsantrag abgewiesen, ist hiergegen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 793
- ZPO) gegeben.
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- a) Gegen den Treuhänder wie auch den Insolvenzverwalter kann gemäß
- § 58 Abs. 2 InsO nach vorheriger Androhung ein Zwangsgeld verhängt werden,
- wenn er seine Pflichten nicht erfüllt. Holt der Treuhänder nach rechtskräftiger
- Festsetzung des Zwangsgeldes die verlangte Handlung nach, kann er sich auf
- den Erfüllungseinwand berufen, der sowohl bei Vornahme einer vertretbaren
- Handlung (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 32/04, BGHZ
- 161, 67, 71 f) als auch einer nicht vertretbaren Handlung (vgl. BGH, aaO; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZB 56/12, NJW-RR 2013, 1336 Rn. 8 ff; KG, MDR
- 2008, 349; OLG Nürnberg, FamRZ 2010, 584, 586; MünchKomm-ZPO/Gruber,
- 4. Aufl., § 888 Rn. 11; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 888 Rn. 11; HkZPO/Pukall, 5. Aufl., § 888 Rn. 9a; Prütting/Gehrlein/Olzen, ZPO, 6. Aufl., § 888
- Rn. 8) zu berücksichtigen ist.
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- b) Betrifft die Vollstreckung einen auf der Grundlage von § 58 Abs. 2
- Satz 1 InsO ergangenen rechtskräftigen Zwangsgeldbeschluss, ist mangels
- eines Gläubigertitels für eine Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO), mit welcher der Schuldner grundsätzlich den Erfüllungseinwand geltend machen kann
- (OLG Düsseldorf, MDR 2009, 1193; MünchKomm-ZPO/Gruber, aaO § 888
- Rn. 31 mwN), kein Raum. Da nicht die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
- berührt ist, scheidet auch eine Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO aus
- (in diesem Sinne LG Oldenburg, ZIP 1982, 1233; BK-InsO/Blersch, 2003, § 58
- Rn. 17). Vielmehr hat das Insolvenzgericht auf Antrag des Treuhänders gemäß
- § 794 Abs. 1 Nr. 3, §§ 795, 767 ZPO, § 4 InsO im Beschlussweg über den Befriedigungseinwand zu befinden (Jaeger/Gerhardt, InsO, § 58 Rn. 28; gegen
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- jede Anfechtung Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 58 Rn. 37; MünchKommInsO/Graeber, 3. Aufl., § 58 Rn. 61; HmbKomm-InsO/Frind, 5. Aufl., § 58
- Rn. 12). Gegen diese Entscheidung steht dem Treuhänder gemäß § 793 ZPO
- die sofortige Beschwerde und im Falle ihrer Zulassung gemäß § 574 Abs. 1
- Satz 1 Nr. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde offen.
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- 2. Das Rechtsmittel ist im Hilfsantrag begründet. Der Zwangsgeldbeschluss vom 9. Juli 2013 darf wegen Zweckerreichung nicht mehr vollstreckt
- werden, nachdem der Rechtsbeschwerdeführer der Verpflichtung zur Vorlage
- des Schlussberichts nachgekommen ist.
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- a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, eine Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses komme nicht in Betracht, weil er in Rechtskraft erwachsen sei.
- Auch wenn der Zweck des Zwangsgeldfestsetzungsbeschlusses nach Vorlage
- des Schlussberichts erfüllt sei, hindere die Rechtskraft das Gericht an seiner
- Aufhebung. Das Verfahren der Zwangsgeldfestsetzung werde zu einer "Farce",
- wenn der Treuhänder bis zur Beitreibung warten könne, um unter Nachweis der
- Erfüllung seiner Pflicht einen Aufhebungsantrag stellen zu können, dem das
- Gericht zu entsprechen habe. Vielmehr sei ein Verfahren zur Aufhebung eines
- rechtskräftigen Zwangsgeldbeschlusses im Gesetz nicht vorgesehen.
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- b) Den dagegen geltend gemachten Rügen der Rechtsbeschwerde kann
- der Erfolg nicht versagt werden.
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- aa) Nach der Senatsrechtsprechung ist die Festsetzung des Zwangsgeldes nach § 58 Abs. 2 InsO aufzuheben, wenn der Insolvenzverwalter oder
- Treuhänder die nach § 58 Abs. 1 InsO vom Insolvenzgericht geforderte Handlung vornimmt, bevor die Entscheidung über die Zwangsgeldfestsetzung
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- rechtskräftig wird (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - IX ZB 190/11, WM
- 2012, 50 Rn. 4 mwN; vom 4. Juli 2013 - IX ZB 44/11, ZInsO 2013, 1635 Rn. 5).
- Zweck der Zwangsgeldfestsetzung ist es, pflichtgerechtes Verhalten des Verwalters zu erzwingen, nicht aber eine begangene Pflichtverletzung zu sanktionieren (BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - IX ZB 76/04, WM 2005, 1132,
- 1134; vom 1. Dezember 2011, aaO; vom 4. Juli 2013, aaO).
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- bb) Bildet eine Zwangsgeldfestsetzung keine Sanktion, darf sie nicht
- mehr vollstreckt werden, wenn der Treuhänder die geforderte Handlung nach
- Rechtskraft des Zwangsgeldfestsetzungsbeschlusses vornimmt.
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- (1) Bewirkt der Schuldner die titulierte unvertretbare Handlung nach
- rechtskräftiger Anordnung des Zwangsmittels, so ist die Fortsetzung der Vollstreckung materiell nicht mehr gerechtfertigt. Diese Würdigung entspricht dem
- Zweck des Beugezwangs, den Schuldner zur Erfüllung der geschuldeten Leistung zu veranlassen. Aus dem Zwangsgeldbeschluss darf mithin bei nachträglicher Vornahme der geschuldeten Handlung nicht mehr vollstreckt werden, weil
- er gegenstandslos wird. Der Schuldner ist also durch den Zwangsmittelfestsetzungsbeschluss nicht gehindert, die geschuldete Handlung jederzeit vorzunehmen. Geschieht dies, bevor die festgesetzten Zwangsmittel vollstreckt sind, ist
- die Zwangsvollstreckung einzustellen. Deswegen ist während des gesamten
- Vollstreckungsverfahrens zu prüfen, ob die Zwangsvollstreckung noch notwendig ist und der Gläubiger noch einen Anspruch auf Erzwingung der geschuldeten Leistung hat. Diese Grundsätze entsprechen - soweit ersichtlich - einhelliger
- in Rechtsprechung und Schrifttum vertretener Auffassung (OLG Köln, InVo
- 2001, 306, 307; OLG Karlsruhe, MDR 2006, 472; OLG Düsseldorf, MDR 2009,
- 1193 mwN; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 888 Rn. 30; MünchKommZPO/Gruber, 4. Aufl., § 888 Rn. 31; Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO, 3. Aufl.,
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- § 888 Rn. 71; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger
- Rechtsschutz, 5. Aufl., § 888 Rn. 45; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 888
- Rn. 13; Seiler in Thomas/Putzo, 35. Aufl., § 888 Rn. 14; Hk-ZPO/Pukall,
- 5. Aufl.,
-
- § 888
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- Rn. 16;
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- Prütting/Gehrlein/Olzen,
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- 6. Aufl.,
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- § 888
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- Rn. 8;
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- Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 888 Rn. 8; Baumbach/Hartmann, ZPO,
- 73. Aufl., § 888 Rn. 18).
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- (2) In Übereinstimmung mit diesen allgemeinen vollstreckungsrechtlichen
- Grundsätzen scheidet auch die Vollstreckung eines Zwangsgeldes gegen den
- Treuhänder oder Insolvenzverwalter aus, nachdem er - wie hier - unstreitig die
- zu vollstreckende Handlung vorgenommen hat (LG Oldenburg, ZIP 1982, 1233;
- Jaeger/Gerhardt, aaO § 58 Rn. 28; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2009,
- § 58 Rn. 17; HK-InsO/Riedel, 7. Aufl., § 58 Rn. 11; Pape/Uhländer/Bornheimer,
- InsO, § 58 Rn. 27; FK-InsO/Jahntz, 7. Aufl., § 58 Rn. 15; wohl auch
- Schmidt/Ries, InsO, 18. Aufl., § 58 Rn. 21; a.A. Uhlenbruck, 13. Aufl., § 58
- Rn. 37; MünchKomm-InsO/Graeber, 3. Aufl., § 58 Rn. 61; HmbKomm-InsO/
- Frind, 5. Aufl., § 58 Rn. 12). Dem Schuldner ist ein schutzwürdiges Interesse
- daran zuzuerkennen, dass die Erfüllungswirkung seiner Handlungen geprüft
- wird (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 32/04, BGHZ 161,
- 67, 71). Da ihm stets die Möglichkeit eines Vollstreckungsgegenantrags eröffnet
- ist (vgl. BGH, aaO S. 71 f), sind ersichtlich auch nach rechtskräftiger Festsetzung des Zwangsmittels vorgenommene Erfüllungshandlungen zu seinen
- Gunsten zu berücksichtigen.
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- cc) Die Beachtung nach rechtskräftiger Festsetzung eines Zwangsgeldes
- vorgenommener Erfüllungsleistungen macht das Verfahren der Zwangsgeldvollstreckung nicht - wie das Beschwerdegericht im Anschluss an eine im
- Schrifttum vertretene Auffassung (Uhlenbruck, Rpfleger 1982, 351; Münch-
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- Komm-InsO/Graeber, 3. Aufl., § 58 Rn. 61; HmbKomm-InsO/Frind, 5. Aufl., § 58
- Rn. 12) angenommen hat - zu einer "Farce".
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- (1) Dem Treuhänder oder Insolvenzverwalter steht als Schuldner der zu
- vollstreckenden Handlung die Befugnis offen, die Zwangsgeldfestsetzung im
- Wege eines Rechtsmittels der gerichtlichen Kontrolle zuzuführen. Folglich kann
- er vor Eintritt der formellen Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung nicht
- verpflichtet sein, die zu vollstreckende Handlung vorzunehmen. Vielmehr kann
- dies von ihm stets nur im Anschluss an den Eintritt der formellen Rechtskraft
- und damit der Unanfechtbarkeit der Zwangsgeldfestsetzung verlangt werden.
- Erweist sich sein Rechtsmittel als erfolglos, muss dem Verwalter mithin die
- Möglichkeit eingeräumt werden, nach Rechtskraft des Zwangsgeldbeschlusses
- die zu vollstreckende Handlung zu bewirken (zutreffend Jaeger/Gerhardt, InsO,
- § 58 Rn. 28). Solange der Berechtigte von der Vollstreckung des Zwangsgeldes
- absieht, kann dem Verwalter nicht das Recht abgeschnitten werden, die zu vollstreckende Handlung - hier die Vorlage des Schlussberichts - vorzunehmen. Ist
- damit der Zweck der Zwangsgeldfestsetzung erreicht, scheidet eine Vollstreckung aus.
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- (2) Nichts anderes folgt aus der Befugnis des Insolvenzgerichts, dem
- Verwalter ein weiteres Zwangsgeld anzudrohen, wenn er nach Festsetzung und
- Vollstreckung des (ersten) Zwangsgeldes seinen Pflichten nicht nachkommt
- (BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - IX ZB 76/04, WM 2005, 1132, 1134). Mit
- Rücksicht auf den Beugecharakter der Maßnahme (BGH, aaO) ist dem Verwalter stets die Möglichkeit zuzubilligen, der wiederholten Vollstreckung durch Bewirken der geschuldeten Handlung zuvorzukommen.
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- 3. Auf der Rechtsfolgenseite ordnet der über § 794 Abs. 1 Nr. 3, § 795
- ZPO anwendbare § 767 ZPO nach allgemeiner Meinung für den erfolgreichen
- Gegenantrag an, dass die Vollstreckung aus dem Titel für unzulässig zu erklären ist. Eine Aufhebung des zu Recht ergangenen Titels kann dagegen nicht
- verlangt werden.
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- III.
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- Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Da dem Rechtsbeschwerdeführer keine Partei im zivilprozessrechtlichen Sinne gegenübersteht, scheidet
- eine Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten nach § 4 InsO iVm § 91
- Abs. 1 Satz 1 ZPO trotz des Obsiegens im Verfahren aus (vgl. BGH, Beschluss
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- vom 26. Januar 2012 - IX ZB 15/11, ZInsO 2012, 455 Rn. 9). Gerichtsgebühren
- fallen aufgrund des erfolgreichen Rechtsmittels nicht an (vgl. Nr. 2362-2364
- Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
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- Kayser
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- Gehrlein
-
- Lohmann
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- Vill
-
- Fischer
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- Vorinstanzen:
- AG Bamberg, Entscheidung vom 13.02.2014 - 2 IN 604/10 LG Bamberg, Entscheidung vom 30.06.2014 - 3 T 134/14 -
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