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7.8 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 28/05
  4. vom
  5. 23. März 2006
  6. in dem Insolvenzverfahren
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
  10. am 23. März 2006
  11. beschlossen:
  12. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer
  13. des Landgerichts Flensburg vom 20. Januar 2005 wird auf Kosten
  14. der weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
  15. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
  16. 3.058,41 € festgesetzt.
  17. Gründe:
  18. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, der Al-
  19. 1
  20. leingesellschafter und Geschäftsführer der ebenfalls insolventen Segelmacherei
  21. Sch.
  22. GmbH gewesen war, wurde die weitere Beteiligte (Rechtsbeschwerde-
  23. führerin)
  24. mit
  25. Beschluss
  26. des
  27. Amtsgerichts
  28. - Insolvenzgerichts -
  29. vom
  30. 28. Dezember 2003 zur Insolvenzverwalterin bestellt. Zuvor war sie Gutachterin
  31. und vorläufige Insolvenzverwalterin gewesen. Am 28. Mai 2004 legte sie ihren
  32. Schlussbericht sowie den Antrag auf Festsetzung ihrer Vergütung in Höhe von
  33. 4.585,32 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer vor. Dabei ging sie von der
  34. Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV bei einer Insolvenzmasse von
  35. 11.463,31 € aus.
  36. - 3 -
  37. 2
  38. Das Insolvenzgericht hat diesem Antrag nur in Höhe von 2.292,66 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer stattgegeben. Es hat vom Regelsatz der
  39. Vergütung zwei Abschläge von jeweils 25 vom Hundert vorgenommen, weil die
  40. weitere Beteiligte zuvor bereits vorläufige Insolvenzverwalterin gewesen und
  41. das Verfahren hinsichtlich des Umfangs der dadurch veranlassten Tätigkeit weit
  42. hinter demjenigen eines Normalverfahrens zurückgeblieben sei. Die sofortige
  43. Beschwerde der Insolvenzverwalterin hat das Landgericht mit Beschluss vom
  44. 20. Januar 2005 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Insolvenzverwalterin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
  45. II.
  46. 3
  47. Das Rechtsmittel ist statthaft (§§ 6, 7, 63 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574
  48. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die
  49. Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
  50. Rechtsbeschwerdegerichts.
  51. 4
  52. 1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde besteht kein Bedürfnis
  53. nach einer klarstellenden Leitentscheidung, "ob sich der Insolvenzrichter bei der
  54. Vornahme eines Abschlags (nach § 3 Abs. 2 InsVV) auf eine Gesamtwürdigung
  55. und die Feststellung eines prozentualen Gesamtabschlags beschränken" darf.
  56. Der Senat hat mit Beschluss vom 24. Juli 2003 (IX ZB 607/02, NZI 2003, 603,
  57. 604) entschieden, das Insolvenzgericht brauche nicht für jeden in Frage kommenden Zuschlags- oder Abschlagstatbestand zunächst isoliert festzulegen, ob
  58. er eine Erhöhung oder Ermäßigung des Regelsatzes rechtfertige; es dürfe vielmehr eine Gesamtbetrachtung vornehmen, bei welcher freilich die Umstände,
  59. - 4 -
  60. welche in das Endergebnis einflössen, in einer für die Beteiligten nachvollziehbaren Weise darzulegen seien. Der Beschluss vom 18. Dezember 2003
  61. (IX ZB 50/03, NZI 2004, 251, 253) liegt - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - auf derselben Linie. Die Entscheidungen der Vorinstanzen, welche
  62. die mindere Bedeutung des hier in Rede stehenden Insolvenzverfahrens in einer Gesamtschau gewürdigt und zu einem Abschlag von 25 vom Hundert zusammengefasst haben, halten sich in diesem Rahmen.
  63. 5
  64. 2. Die Frage, ob ein vom Normalfall abweichendes vergütungsminderndes Kriterium gegeben ist, wenn im eröffneten Insolvenzverfahren keine Betriebsfortführung mehr stattfindet, stellt sich nicht. Der Schuldner hatte nie einen
  65. Betrieb. Unternehmensträger der Segelmacherei Sch.
  66. war die GmbH und
  67. nicht der Schuldner.
  68. 6
  69. 3. Eine Leitentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zu dem Maßstab für ein Unterschreiten des Regelsatzes ist nicht veranlasst.
  70. 7
  71. a) Die Ausführungen des Beschwerdegerichts, die von der weiteren Beteiligten als vorläufige Insolvenzverwalterin gefertigte Bestandsaufnahme sei
  72. Grundlage der - ihrerseits mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbundenen - Verwertung gewesen, sind nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, dahin
  73. zu verstehen, dass nach Ansicht des Beschwerdegerichts das Fehlen besonderer Schwierigkeiten bereits für sich allein einen Abschlag rechtfertige. Das Beschwerdegericht hat das Fehlen besonderer Verwertungsschwierigkeiten nur
  74. beiläufig bei der Abwägung des Umstands erwähnt, dass die Insolvenzverwalterin zuvor vorläufige Insolvenzverwalterin gewesen ist, was ihr nach Ansicht des
  75. Beschwerdegerichts bei ihrer Tätigkeit - die sich im Wesentlichen auf die Verwertung beschränkt habe - sehr zustatten gekommen sei. Tragend für den Ab-
  76. - 5 -
  77. schlag gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV war nur die Vorbefassung als vorläufige Insolvenzverwalterin und die dadurch bewirkte Arbeitserleichterung.
  78. 8
  79. b) Geht man von einem unterdurchschnittlichen Verfahren aus, scheitert
  80. die Vornahme eines Abschlags - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht daran, dass auch die Teilungsmasse klein gewesen ist. Zwar
  81. fehlt damit eine Voraussetzung des Regeltatbestandes in § 3 Abs. 2 Buchst. d
  82. InsVV. Die einzelnen Zuschlags- oder Abschlagstatbestände des § 3 InsVV sind
  83. jedoch lediglich beispielhaft. Es gibt zahlreiche weitere Umstände, die für die
  84. Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können. Von bindenden Vorgaben hat der Verordnungsgeber bewusst abgesehen, weil im Einzelfall alle in Betracht kommenden Faktoren umfassend berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden müssen. Entscheidend ist, ob das Insolvenzgericht eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung vorgenommen hat
  85. (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, NZI 2003, 603, 604; v. 23. März
  86. 2006 - IX ZB 20/05 z.V.b.). Dies ist eine Frage des Einzelfalls.
  87. 9
  88. 4. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es auch nicht willkürlich, dass das Insolvenzgericht, vom Beschwerdegericht bestätigt, zweimal einen Abschlag von 25 vom Hundert vorgenommen hat. Die Rechtsbeschwerde
  89. meint, hier sei ein und derselbe Umstand doppelt berücksichtigt worden. Das
  90. Insolvenzgericht habe "einmal wegen des Fehlens von ‚besonderen Schwierigkeiten‘ ... und ein weiteres Mal mit der Begründung, die Tätigkeit der Insolvenzverwalterin habe ‚deutlich unterhalb des Bearbeitungsaufwandes in einem Normalverfahren gelegen, weil die Verwertung des Schuldnervermögens keinerlei
  91. Probleme bereitet habe' ", Abschläge vorgenommen. Wie bereits im Vorstehenden dargelegt, trifft dies jedoch nicht zu.
  92. - 6 -
  93. 10
  94. 5. Weder hat das Beschwerdegericht verkannt, dass nicht schon die
  95. Vorbefassung als vorläufige Insolvenzverwalterin ein vergütungsmindernder
  96. Faktor, eine Kürzung vielmehr nur bei einer erheblichen Arbeitsersparnis gerechtfertigt ist, noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, es habe Vortrag der Insolvenzverwalterin unter Verstoß gegen deren Anspruch auf rechtliches Gehör
  97. unberücksichtigt gelassen.
  98. 11
  99. Den fraglichen Abschlag hat das Beschwerdegericht für gerechtfertigt
  100. gehalten, weil "die Insolvenzverwalterin aus ihrer Tätigkeit als Sachverständige
  101. und vorläufige Insovenzverwalterin Erkenntnisse gewinnen konnte, die ihre Tätigkeit im nachfolgenden Insolvenzverfahren erheblich vereinfachten und erleichterten". Dies entspricht dem rechtlichen Ansatz der Rechtsbeschwerde.
  102. 12
  103. Aus der Begründung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses ergibt
  104. sich, dass das Insolvenzgericht den Vortrag der Insolvenzverwalterin zur Darlegung eines Normalverfahrens in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und
  105. - 7 -
  106. lediglich anders bewertet hat, als es die Rechtsbeschwerde für angezeigt hält.
  107. Für eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist damit nichts ersichtlich.
  108. Fischer
  109. Ganter
  110. Kayser
  111. Raebel
  112. Cierniak
  113. Vorinstanzen:
  114. AG Flensburg, Entscheidung vom 27.09.2004 - 56 IN 493/03 LG Flensburg, Entscheidung vom 20.01.2005 - 5 T 360/04 -