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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 10/17
  4. vom
  5. 17. Mai 2017
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2017:170517BIXZB10.17.0
  8. -2-
  9. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  10. Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und
  11. die Richterin Möhring
  12. am 17. Mai 2017
  13. beschlossen:
  14. Die Verfahren IX ZB 10/17 und IX ZB 11/17 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden, das Verfahren IX ZB 10/17 führt.
  15. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats
  16. des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 2016 wird
  17. auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
  18. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats
  19. des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 2017 wird auf
  20. Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
  21. Der Antrag des Beklagten, ihm Prozesskostenhilfe für die Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen die zuvor genannten Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu bewilligen, wird abgelehnt.
  22. -3-
  23. Gründe:
  24. 1
  25. Die Rechtsmittel des Klägers sind als Rechtsbeschwerden auszulegen,
  26. weil diese das an sich statthafte Rechtsmittel gegen die angefochtenen Entscheidungen ist. Sie ist vorliegend jedoch nicht eröffnet, weil das Gesetz weder
  27. für das Verfahren über die Ablehnung von Richtern noch über die Bewilligung
  28. von Prozesskostenhilfe eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde vorsieht (§ 574
  29. Abs. 1 Satz Nr. 1 ZPO) und das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht die
  30. Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom
  31. 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB
  32. 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl.
  33. BVerfGE 107, 395 ff). Daneben kann dahinstehen, dass der Rechtsbeschwerde
  34. auch deshalb der Erfolg versagt bliebe, weil sie nicht beim Bundesgerichtshof
  35. als dem Rechtsbeschwerdegericht eingelegt worden (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
  36. und der Kläger auch nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
  37. Rechtsanwalt vertreten ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
  38. 2
  39. Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen für die
  40. Beiordnung eines Notanwaltes (§ 78 b Abs. 1 ZPO) liegen ebenfalls nicht vor.
  41. -4-
  42. 3
  43. Der Beklagte kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
  44. Kayser
  45. Lohmann
  46. Grupp
  47. Pape
  48. Möhring
  49. Vorinstanzen:
  50. LG Duisburg, Entscheidung vom 26.02.2016 - 3 O 59/13 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.01.2017 - I-24 W 72/14 -