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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 308/11
- vom
- 12. Januar 2012
- in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin
- Möhring
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- am 12. Januar 2012
- beschlossen:
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- Die Vorlageverfügung wird aufgehoben.
- Die Sache wird an das Landgericht Magdeburg zurückgegeben
- zur Entscheidung über das Vorbringen des Schuldners in dessen
- Schreiben vom 1. Dezember 2011.
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- Gründe:
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- Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über den „Widerspruch“ gegen den Beschluss des Landgerichts vom 28. November 2011 nicht berufen,
- weil der Schuldner keine Rechtsbeschwerde (§ 4 InsO, § 574 ZPO, § 133 GVG)
- eingelegt hat.
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- 2
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- Zwar kann eine Rechtsbeschwerde auch dann vorliegen, wenn ein
- Rechtsbehelf nicht ausdrücklich als „Rechtsbeschwerde“ bezeichnet ist, sofern
- ein Beteiligter nach allgemeinem Sprachgebrauch deutlich macht, eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht zu begehren (BGH,
- Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Aus dem
- Schreiben vom 1. Dezember 2011 kann jedoch nicht entnommen werden, der
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- Schuldner habe hiermit ein Rechtsmittelgericht anrufen wollen. Der Schuldner
- hat vorgebracht, dass näher bezeichnete Umstände in dem beanstandeten Beschluss nicht berücksichtigt worden seien. Vor diesem Hintergrund hat er "um
- nochmalige Bearbeitung" gebeten. Damit hat der Schuldner das Landgericht um
- eine Abänderung der getroffenen Entscheidung ersucht und kein Rechtsmittel
- eingelegt. Über die als Anhörungsrüge (§ 4 InsO, § 321a ZPO) oder als Gegenvorstellung auszulegende Eingabe ist daher vom Landgericht zu befinden.
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- Kayser
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- Raebel
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- Grupp
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- Pape
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- Möhring
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- Vorinstanzen:
- AG Magdeburg, Entscheidung vom 20.07.2011 - 340 IN 397/10 LG Magdeburg, Entscheidung vom 28.11.2011 - 11 T 491/11 (087) -
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