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13 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 214/09
  4. vom
  5. 20. Januar 2011
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ:
  10. nein
  11. BGHR:
  12. ja
  13. ZPO § 517
  14. Fehlt es an einer wirksamen Urteilszustellung, beginnt auch für eine im Ausland
  15. wohnhafte, nicht anwaltlich vertretene Partei die Frist für die Einlegung der Berufung
  16. grundsätzlich fünf Monate nach Verkündung des Urteils zu laufen.
  17. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - IX ZB 214/09 - OLG Koblenz
  18. AG Mainz
  19. -2-
  20. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  21. Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin
  22. Möhring
  23. am 20. Januar 2011
  24. beschlossen:
  25. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats
  26. des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. August 2009 wird auf
  27. Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
  28. Der Streitwert wird auf 1.012,52 € festgesetzt.
  29. Gründe:
  30. I.
  31. 1
  32. Der Beklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Mainz vom
  33. 20. November 2008 zur Zahlung von Anwaltshonorar in Höhe von 409,32 € an
  34. die Kläger verurteilt; zugleich wurde seine auf Zahlung von 603,20 € gerichtete
  35. Widerklage abgewiesen. Das Urteil wurde dem erstinstanzlich anwaltlich nicht
  36. vertretenen Beklagten, der bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung in Griechenland wohnhaft war, nicht wirksam zugestellt.
  37. 2
  38. Am 18. Mai 2009 beauftragte der Beklagte einen Rechtsanwalt, gegen
  39. ein möglicherweise inzwischen ergangenes Urteil Berufung zum Landgericht
  40. - 3 -
  41. Mainz einzulegen. Auf fernmündliche Bitte übermittelte das Amtsgericht noch
  42. am 18. Mai 2009 dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten per Fax das am
  43. 20. November 2008 verkündete Urteil, dessen Rubrum für den Beklagten eine
  44. Wohnanschrift in Griechenland ausweist. Der Prozessbevollmächtigte beantragte am 19. Mai 2009 Akteneinsicht und legte mit Schriftsatz vom selben Tag Berufung zum Landgericht Mainz ein. Der ihm von dem Amtsgericht am 20. Mai
  45. 2009 übersandten Akte entnahm der Prozessbevollmächtigte am 27. Mai 2009,
  46. dass auch in der Klageschrift für den Beklagten eine Wohnanschrift in Griechenland angegeben war. Am 12. Juni 2009 legte der Beklagte, der außerdem
  47. die Berufung beim Landgericht Mainz zurücknahm, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Oberlandesgericht Koblenz Berufung ein.
  48. 3
  49. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Beklagte vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherung seines Prozessbevollmächtigten
  50. glaubhaft gemacht, er habe am 18. Mai 2009 seinen Prozessbevollmächtigten
  51. mandatiert und beauftragt, gegen ein etwaiges Urteil des Amtsgerichts Berufung einzulegen. Dabei habe er als Berufungsgericht das Landgericht Mainz
  52. genannt. Noch am 18. Mai 2009 habe das Amtsgericht das Ersturteil seinem
  53. Prozessbevollmächtigten durch Telefax übermittelt. Die auf den Akteneinsichtsantrag vom 19. Mai 2009 seitens des Amtsgerichts am 20. Mai 2009
  54. übermittelten Akten habe sein Prozessbevollmächtigter am Abend des 27. Mai
  55. 2009 durchgearbeitet und dabei festgestellt, dass bereits in der Klageschrift ein
  56. griechischer Wohnsitz des Beklagten angegeben worden sei. Auf Rückfrage
  57. habe der Beklagte seinem Prozessbevollmächtigten sodann erklärt, dass er
  58. bereits bei Klageeinreichung in Griechenland gelebt habe und dies seinem Prozessbevollmächtigten habe bekannt sein müssen, weil er ihn bereits im Jahr
  59. 2006 in einer anderen Sache vertreten habe.
  60. - 4 -
  61. Das Oberlandesgericht hat die Berufung und den Wiedereinsetzungsan-
  62. 4
  63. trag als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte
  64. sein Begehren weiter.
  65. II.
  66. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2
  67. 5
  68. Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgrund eingreift (§ 574 Abs. 2 ZPO).
  69. 1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Berufungsfrist habe man-
  70. 6
  71. gels
  72. einer
  73. ordnungsgemäßen
  74. Zustellung
  75. fünf
  76. Monate
  77. nach
  78. der
  79. am
  80. 20. November 2008 erfolgten Verkündung des Urteils mit dem 20. April 2009 zu
  81. laufen begonnen. Die am 20. Mai 2009 verstrichene Frist sei durch die am
  82. 12. Juni 2009 eingelegte Berufung nicht gewahrt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne bereits deshalb nicht gewährt werden, weil der Antrag nicht
  83. binnen zwei Wochen nach Behebung des der rechtzeitigen Einlegung entgegenstehenden Hindernisses gestellt worden sei. Es könne dahinstehen, wann
  84. der Beklagte erstmals Kenntnis von dem angefochtenen Urteil erhalten habe.
  85. Jedenfalls habe ein etwa bestehendes Hindernis bereits Monate zuvor behoben
  86. werden können, weil sich der Beklagte trotz des ihm für den 20. November
  87. 2008 bekannt gegebenen Verkündungstermins in den darauf folgenden Monaten nicht nach dem Verbleib der Entscheidung erkundigt habe. Überdies beruhe
  88. die Fristversäumung jedenfalls auf einem dem Beklagten zuzurechnenden Verschulden seines Prozessbevollmächtigten. Dieser habe trotz des in Griechenland gelegenen Wohnsitzes des Beklagten die gebotene Klärung versäumt, bei
  89. - 5 -
  90. welchem Gericht die Berufung einzulegen sei. Sofern dem Prozessbevollmächtigten die gebotene Prüfung bis zum Fristablauf nicht möglich gewesen sei, hätte er nach Maßgabe des sichersten Weges Berufung sowohl bei dem Landgericht als auch bei dem Oberlandesgericht einlegen müssen.
  91. 7
  92. 2. Die nicht rechtsgrundsätzliche Entscheidung des Berufungsgerichts
  93. beruht nicht auf einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten (Art. 103 Abs. 1
  94. GG); auch der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2
  95. Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) ist nicht verletzt.
  96. 8
  97. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Berufungsfrist im Streitfall gemäß § 517 Halbsatz 2 ZPO am 20. Mai 2009 abgelaufen und deshalb die am 12. Juni 2009 eingelegte Berufung verfristet ist.
  98. 9
  99. Die Berufungsfrist von einem Monat beginnt regelmäßig mit der Zustellung des angefochtenen Urteils zu laufen. Fehlt es - wie im Streitfall - an einer
  100. wirksamen Zustellung, wird die Berufungsfrist mit dem Ablauf von fünf Monaten
  101. nach Verkündung des angefochtenen Urteils in Lauf gesetzt (§ 517 Halbsatz 2
  102. ZPO). Die Regelung trifft Vorsorge dagegen, dass in Fällen einer fehlerhaften
  103. Zustellung niemals formelle Rechtskraft eintreten kann (Zöller/Heßler, ZPO
  104. 28. Aufl. § 517 Rn. 17). Deshalb wird eine Ausnahme von der Vorschrift des
  105. § 517 Halbsatz 2 ZPO nur für den - hier nicht gegebenen – Fall erwogen, dass
  106. die beschwerte Partei in dem Verhandlungstermin nicht vertreten und zu diesem Termin auch nicht ordnungsgemäß geladen war (BGH, Beschl. v. 2. März
  107. 1988 - IVb ZB 10/88, NJW 1989, 1432, 1433; v. 1. März 1994 - XI ZB 23/93,
  108. NJW-RR 1994, 1022; v. 29. September 1998 - KZB 11/98, NJW 1999, 143,
  109. 144). Eine weitere, über den Wortlaut hinausgehende Beschränkung der Norm
  110. zugunsten von anwaltlich nicht vertretenen Ausländern ist auch aus Gründen
  111. - 6 -
  112. der Rechtssicherheit nicht angezeigt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass auch
  113. rechtsunkundige Inländer mit dem Inhalt des § 517 ZPO in aller Regel nicht vertraut sind. Etwaigen Erschwernissen kann abgeholfen werden, indem für die
  114. Kenntnis vom Wegfall des Hindernisses der rechtzeitigen Einlegung auf die jeweiligen Verhältnisse der betroffenen, etwa im Ausland ansässigen Partei abgestellt wird (BGH, Beschl. v. 2. März 1988, aaO S. 1433). Bei dieser Sachlage
  115. lief im Streitfall die Frist für die Einlegung der Berufung am 20. Mai 2009 ab; die
  116. am 12. Juni 2009 eingelegte Berufung war mithin verspätet.
  117. 10
  118. b) Die Würdigung des Berufungsgerichts, wonach die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht beachtet ist, begegnet - ungeachtet etwaiger Erkundigungspflichten des Beklagten (vgl. BGH, Beschl. v. 1. März
  119. 1994, aaO; v. 29. September 1999, aaO S. 144) - im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Die am 18. Mai 2009 in Lauf gesetzte zweiwöchige Frist war
  120. jedenfalls am 3. Juni 2009 verstrichen. Mithin erweist sich der Wiedereinsetzungsantrag vom 12. Juni 2009 als verspätet.
  121. 11
  122. aa) Nach § 234 Abs. 1 ZPO muss die Wiedereinsetzung innerhalb einer
  123. zweiwöchigen Frist beantragt werden, die mit dem Tag beginnt, an dem das
  124. Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Behoben ist das Hindernis, wenn
  125. sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Bei
  126. der Vertretung durch einen Rechtsanwalt, dessen Verschulden dem Wiedereinsetzung Beantragenden nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, beginnt diese
  127. Frist daher spätestens in dem Zeitpunkt, in dem der Anwalt bei Anwendung der
  128. unter den gegebenen Umständen zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene
  129. Säumnis hätte erkennen können; auch der Wegfall des Hindernisses vor Ablauf
  130. einer später versäumten Notfrist setzt die Frist des § 234 ZPO in Lauf (BGH,
  131. Beschl. v. 26. Juli 2004 - VIII ZR 10/04, NJW-RR 2005, 143, 144; v. 23. No-
  132. - 7 -
  133. vember 2004 - XI ZB 4/04, NJW-RR 2005, 435, 436; v. 28. Februar 2008 - V ZB
  134. 107/07, NJW-RR 2008, 1084 Rn. 10).
  135. 12
  136. bb) Das Hindernis der fehlenden Kenntnis des anzufechtenden Urteils
  137. und der Bestimmung des zuständigen Berufungsgerichts war hier bereits am
  138. 18. Mai 2009 mit der Übersendung des verkündeten Urteils an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten behoben. Dieser konnte dem Urteil nicht nur den
  139. Verkündungszeitpunkt, sondern auch den in Griechenland gelegenen Wohnsitz
  140. des Beklagten entnehmen. Ferner war auszuschließen, dass der Beklagte seinen Wohnsitz erst nach Rechtshängigkeit ins Ausland verlegt hatte. Denn das
  141. Amtsgericht hat - wie den Ausführungen eingangs der Entscheidungsgründe zu
  142. entnehmen ist - nach Hinweis auf den im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gelegenen Wohnsitz des Beklagten seine örtliche Zuständigkeit im Blick
  143. auf den im Inland gegebenen Erfüllungsort aus der Regelung des Art. 5 Nr. 1 b
  144. EuGVVO hergeleitet. Angesichts dieser Umstände musste der Prozessbevollmächtigte, der nicht auf die Richtigkeit eines Hinweises seines ausländischen,
  145. ersichtlich mit der hiesigen Gerichtsorganisation nicht näher vertrauten Mandanten über das zuständige Berufungsgericht vertrauen durfte, bei Beachtung
  146. der gebotenen Sorgfalt erkennen, dass nach der hier noch anzuwendenden
  147. Regelung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG das Oberlandesgericht zuständiges
  148. Berufungsgericht war. Da die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO am Montag, den 18. Mai 2009, zu laufen begann und das Fristende auf Pfingstmontag,
  149. den 1. Juni 2009, fiel, war sie mit Ablauf des 2. Juni 2009 verstrichen (§ 222
  150. Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB, § 222 Abs. 2 ZPO). Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob vorliegend der Wiedereinsetzungsantrag
  151. bereits daran scheitert, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nach
  152. Kenntnisnahme von dem Urteil am 18. Mai 2009 ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, die Berufung fristwahrend bis zum 20. Mai 2009 einzulegen.
  153. - 8 -
  154. 13
  155. c) Eine andere Bewertung griffe auch dann nicht durch, wenn man das
  156. Hindernis zur Fristwahrung erst in dem Zeitpunkt als beseitigt ansieht, als der
  157. Prozessbevollmächtigte durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte erkannte,
  158. dass der Wohnsitz des Beklagten bereits bei Klagezustellung in Griechenland
  159. gelegen war. Insoweit fehlt es an der gebotenen Darlegung, dass gerechnet ab
  160. Eingang der Akte bei dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO beachtet ist.
  161. 14
  162. aa) Nach § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO müssen alle Tatsachen, die für
  163. die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein
  164. können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden. Zu diesen Tatsachen gehören auch diejenigen, die die Einhaltung der Frist des § 234
  165. Abs. 1 Satz 1 ZPO ergeben. Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre,
  166. dürfen nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (BGH, Beschl. v.
  167. 12. Mai 1998 - VI ZB 10/98, NJW 1998, 2678, 2679). Zum notwendigen Inhalt
  168. eines Wiedereinsetzungsgesuchs gehört Sachvortrag, demzufolge der Antrag
  169. rechtzeitig nach der Behebung des Hindernisses (§ 234 Abs. 2 ZPO) gestellt
  170. wurde (BGH, Beschl. v. 10. Dezember 1996 - VI ZB 16/96, NJW 1997, 1079; v.
  171. 13. Dezember 1999 - II ZR 225/98, NJW 2000, 592). Daran fehlt es im Streitfall.
  172. 15
  173. bb) Nach den Angaben des Beklagten wurde die Verfahrensakte auf den
  174. Antrag seines Prozessbevollmächtigten vom 19. Mai 2009 durch das Amtsgericht noch am 20. Mai 2009 an diesen versandt. Es ist jedoch die notwendige
  175. Darlegung unterblieben, wann die Akte bei seinem Prozessbevollmächtigten
  176. eingetroffen ist. Ging die Akte entsprechend den üblichen Postlaufzeiten einen
  177. bis zwei Werktage später bei seinem Prozessbevollmächtigten, der seinerseits
  178. - 9 -
  179. die Akte binnen zwei Tagen an das Amtsgericht zurückgeleitet hat, ein, musste
  180. dieser umgehend in die Akte zur Bestimmung des zuständigen Berufungsgerichts Einblick nehmen. Mit Rücksicht auf eine Postlaufzeit von zwei Werktagen
  181. und die notwendige Einsichtnahme wäre das Hindernis dann bereits am 25. Mai
  182. 2009 entfallen und die zweiwöchige Frist am 8. Juni 2009 abgelaufen. Einer
  183. weiteren Rücksprache mit dem Beklagten hätte es nicht mehr bedurft, weil der
  184. vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene ausländische Gerichtsstand für
  185. das Rechtsmittelverfahren zugrunde zu legen war (BGH, Beschl. v.
  186. - 10 -
  187. 10. Juli 2007 - VIII ZB 73/06, NJW-RR 2008, 144 Rn. 4). Auch bei dieser Bewertung würde sich der am 12. Juni 2009 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag als verfristet erweisen.
  188. Kayser
  189. Raebel
  190. Grupp
  191. Gehrlein
  192. Möhring
  193. Vorinstanzen:
  194. AG Mainz, Entscheidung vom 20.11.2008 - 83 C 549/07 OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.08.2009 - 6 U 721/09 -