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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 190/07
- vom
- 15. Januar 2009
- in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
- am 15. Januar 2009
- beschlossen:
- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86
- des Landgerichts Berlin vom 14. September 2007 wird auf Kosten
- der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
- Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
- 5.000 € festgesetzt.
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- Gründe:
- 1
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- Die nach §§ 4, 6, 7, 34 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil keiner der Zulässigkeitsgründe des
- § 574 Abs. 2 ZPO vorliegt. Die Auffassung der Vorinstanzen, ein Antragsteller
- habe kein Rechtsschutzinteresse daran, dass über den von ihm gestellten Insolvenzantrag sachlich entschieden wird, wenn das Verfahren bereits auf einen
- anderen Antrag hin eröffnet und noch nicht abgeschlossen ist, entspricht der
- ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 162, 181, 183; BGH, Beschl.
- v. 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, NZI 2008, 609, 610 Rn. 8). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.
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- Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
- wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung
- des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen
- (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
- Ganter
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- Raebel
- Pape
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- Kayser
- Grupp
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- Vorinstanzen:
- AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 09.08.2007 - 36s IN 2619/07 LG Berlin, Entscheidung vom 14.09.2007 - 86 T 424/07 -
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