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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 190/07
  4. vom
  5. 15. Januar 2009
  6. in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
  10. am 15. Januar 2009
  11. beschlossen:
  12. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86
  13. des Landgerichts Berlin vom 14. September 2007 wird auf Kosten
  14. der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
  15. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
  16. 5.000 € festgesetzt.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Die nach §§ 4, 6, 7, 34 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil keiner der Zulässigkeitsgründe des
  20. § 574 Abs. 2 ZPO vorliegt. Die Auffassung der Vorinstanzen, ein Antragsteller
  21. habe kein Rechtsschutzinteresse daran, dass über den von ihm gestellten Insolvenzantrag sachlich entschieden wird, wenn das Verfahren bereits auf einen
  22. anderen Antrag hin eröffnet und noch nicht abgeschlossen ist, entspricht der
  23. ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 162, 181, 183; BGH, Beschl.
  24. v. 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, NZI 2008, 609, 610 Rn. 8). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.
  25. - 3 -
  26. 2
  27. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
  28. wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung
  29. des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen
  30. (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
  31. Ganter
  32. Raebel
  33. Pape
  34. Kayser
  35. Grupp
  36. Vorinstanzen:
  37. AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 09.08.2007 - 36s IN 2619/07 LG Berlin, Entscheidung vom 14.09.2007 - 86 T 424/07 -