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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 186/06
- vom
- 25. Januar 2007
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2007 durch den
- Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser,
- Vill und Dr. Detlev Fischer
- beschlossen:
- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer
- des Landgerichts Koblenz vom 3. August 2006 wird auf Kosten
- des Klägers als unzulässig verworfen.
- Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
- Das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers wird zurückgewiesen.
- Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
- 645 € festgesetzt.
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- Gründe:
- 1
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- Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1
- Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig
- zu verwerfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht durch einen beim
- Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH,
- Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181).
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- Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß
- § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet. Nach dieser Vorschrift kann einer Partei ein
- Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten
- Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die
- Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten
- Rechtsanwalt nicht gefunden hat (BGH, Beschl. v. 27. April 1995 - III ZB 4/95,
- NJW-RR 1995, 1016; v. 11. April 2003 - XI ZB 5/03, BGHR ZPO § 78b Abs. 1
- Anstrengungen, zumutbare 2). Für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss sich die Partei dazu ohne Erfolg zumindest an mehr als vier
- beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben und ihre
- diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert darlegen und gegebenenfalls nachweisen (BGH, Beschl. v. 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03,
- NJW-RR 2004, 864). Eigene Bemühungen des Klägers, einen zu seiner Vertretung bereiten zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, werden in seiner Eingabe
- vom 30. August 2006 nicht dargetan; vielmehr begehrt er die Benennung eines
- Notanwalts durch das Gericht.
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- - 4 -
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- 3
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- Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Das
- Landgericht hat die Berufung des Klägers rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen.
- Dr. Gero Fischer
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- Dr. Ganter
- Vill
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- Dr. Kayser
- Dr. Detlev Fischer
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- Vorinstanzen:
- AG Cochem, Entscheidung vom 14.02.2006 - 2 C 307/05 LG Koblenz, Entscheidung vom 03.08.2006 - 14 S 82/06 -
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