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14 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 148/09
  4. vom
  5. 1. Juli 2010
  6. in dem Restschuldbefreiungsverfahren
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ:
  10. nein
  11. BGHR:
  12. ja
  13. InsO § 4c Nr. 5, § 295 Abs. 1 Nr. 1, § 296 Abs. 1
  14. a) Begeht der Schuldner nach Eintritt in die Wohlverhaltensphase eine Straftat und
  15. wird er deswegen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, schließt dies nicht von vornherein die Erteilung der Restschuldbefreiung aus.
  16. b) Befindet sich der Schuldner während der Wohlverhaltensphase für längere Zeit
  17. in Haft, entbindet dies einen die Versagung der Restschuldbefreiung beantragenden Insolvenzgläubiger nicht von der Verpflichtung, den Verstoß des
  18. Schuldners gegen die Erwerbsobliegenheit und die daraus folgende konkrete
  19. Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger glaubhaft zu machen.
  20. BGH, Beschl. vom 1. Juli 2010 - IX ZB 148/09 - AG Stralsund
  21. LG Stralsund
  22. - 2 -
  23. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  24. Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
  25. am 1. Juli 2010
  26. beschlossen:
  27. Dem Schuldner wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom
  28. 2. Februar 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
  29. Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der
  30. 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 2. Februar 2009
  31. und der Beschluss des Amtsgerichts Stralsund vom 4. November
  32. 2008 aufgehoben.
  33. Der Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen,
  34. wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.
  35. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
  36. auf 5.000 € festgesetzt.
  37. - 3 -
  38. Gründe:
  39. I.
  40. 1
  41. Auf seinen Antrag wurde über das Vermögen des Schuldners nach Verfahrenskostenstundung am 30. Januar 2006 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, in dem der weitere Beteiligte zu 1 zum Treuhänder bestellt wurde.
  42. Mit Beschluss vom 24. Mai 2006 kündigte das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung an. Am 20. September 2006 wurde das Verfahren aufgehoben. Der
  43. Schuldner, der keinen Beruf erlernt hat, war schon vor Verfahrenseröffnung
  44. vielfach und erheblich straffällig geworden. Er bezog Arbeitslosengeld II und für
  45. eine Nebentätigkeit als Türsteher in einer Diskothek weitere 160 € pro Monat.
  46. Hieran änderte sich auch nach Verfahrenseröffnung nichts. Einkommensanteile
  47. konnte der Beteiligte zu 1 nicht einziehen und an die Gläubiger verteilen.
  48. 2
  49. Im September 2007 beging der Schuldner einen schweren Raub, für den
  50. er mit einem seit 2. Juli 2008 rechtskräftigen Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 4
  51. Jahren und 9 Monaten verurteilt worden ist. Diese Strafe verbüßt er zur Zeit in
  52. einer Justizvollzugsanstalt. Der Schuldner trägt vor, dort zu arbeiten. Nach Ansparen des Überbrückungsgeldes nach § 51 StVollzG werde das dort erzielte
  53. Einkommen an seine Gläubiger verteilt werden können. Die beteiligte Insolvenzgläubigerin zu 2 hat allein die Strafhaft zum Anlass genommen, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Diesem Antrag hat das
  54. Insolvenzgericht stattgegeben und dem Schuldner die Stundung der Verfahrenskosten entzogen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Gegen diese Entscheidung
  55. wendet sich die Rechtsbeschwerde des Schuldners.
  56. II.
  57. - 4 -
  58. 3
  59. Dem Schuldner ist wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und
  60. Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
  61. gewähren (§§ 233, 234 Abs. 2, § 575 ZPO).
  62. III.
  63. 4
  64. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 296 Abs. 3
  65. InsO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2
  66. Nr. 2 ZPO) ist begründet. Insolvenz- und Landgericht haben die Voraussetzungen, unter denen die Restschuldbefreiung gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1, § 296
  67. Abs. 1 InsO versagt werden darf, verkannt.
  68. 5
  69. 1. Das Landgericht meint, der Schuldner habe sich durch die Straftat für
  70. nahezu die gesamte Wohlverhaltensperiode dem Arbeitsmarkt entzogen und
  71. damit gegen die Erwerbsobliegenheit des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO verstoßen.
  72. Entscheidend für die Versagung sei, dass der Schuldner die Straftat nicht etwa
  73. vor Beginn jenes Zeitraums begangen habe, sondern gerade in derjenigen
  74. Phase, in der er sich hätte bewähren sollen. Von einer Beeinträchtigung der
  75. Befriedigungsaussichten der Gläubiger sei auszugehen. Die Einkommensverhältnisse des Schuldners in der Vergangenheit ließen nicht den Schluss zu,
  76. dass er ohne die Strafhaft auch während des Rests der Wohlverhaltensphase
  77. keine pfändbaren Einkünfte mehr hätte erzielen können.
  78. - 5 -
  79. 6
  80. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
  81. Der Versagungsantrag der weiteren Beteiligten zu 2 vom 6. Oktober 2008 ist
  82. unzulässig und daher ohne weiteres zurückzuweisen.
  83. 7
  84. a) Gemäß § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO bedarf es zur Versagung der Restschuldbefreiung zwingend eines Gläubigerantrags. Ein solcher Antrag ist nur
  85. zulässig, wenn die Versagungsvoraussetzungen glaubhaft gemacht werden, die
  86. sich aus § 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO ergeben. Nach § 296 Abs. 1 Satz 1
  87. InsO muss der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung gemäß
  88. § 287 Abs. 2 InsO, der sog. Wohlverhaltensperiode, eine seiner Obliegenheiten
  89. schuldhaft verletzt haben. Weitere Voraussetzung ist, dass die Befriedigung der
  90. Insolvenzgläubiger durch die Obliegenheitsverletzung beeinträchtigt ist. Nach
  91. dem klaren Gesetzeswortlaut genügt für eine Versagung eine abstrakte Gefährdung der Befriedigungsinteressen der Gläubiger nicht; ausreichend ist nur
  92. eine konkret messbare tatsächliche Beeinträchtigung (BGH, Beschl. v. 5. April
  93. 2006 - IX ZB 50/05, ZInsO 2006, 547, 548 Rn. 4; v. 8. Februar 2007 - IX ZB
  94. 88/06, ZInsO 2007, 322, 323 Rn. 5; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 91/06, VuR 2008,
  95. 434 Rn. 3; v. 21. Januar 2010 - IX ZB 67/09, ZInsO 2010, 391, 392 Rn. 9). Das
  96. in § 296 Abs. 1 Satz 3 InsO bestimmte Erfordernis der Glaubhaftmachung bezieht sich gerade auch auf diese Versagungsvoraussetzung (BGH, Beschl. v.
  97. 5. April 2006 aaO; v. 8. Februar 2007 aaO; v. 12. Juni 2008 aaO). Dazu muss
  98. im Rahmen einer Vergleichsrechnung die Vermögensdifferenz zwischen der
  99. Tilgung der Verbindlichkeiten mit und ohne Obliegenheitsverletzung ermittelt
  100. werden (Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 296 Rn. 5; MünchKommInsO/Stephan, 2. Aufl. § 296 Rn. 15). Nach Abzug aller vorrangig zu befriedigenden Verbindlichkeiten muss eine pfändbare Summe verblieben und dieser
  101. an die Insolvenzgläubiger zu verteilende Betrag durch die Obliegenheitsverletzung verkürzt worden sein (AG Göttingen ZInsO 2006, 384, 385; FKInsO/Ahrens, 5. Aufl. § 296 Rn. 13).
  102. - 6 -
  103. b) Diesen Anforderungen genügt der Versagungsantrag vom 6. Oktober
  104. 8
  105. 2008 nicht. Die weitere Beteiligte zu 2 hat zu der Frage, inwieweit die Befriedigungsaussichten der Gläubiger durch ein Fehlverhalten des Schuldners beeinträchtigt worden sind, keinen konkreten Sachvortrag gehalten. Ein solcher war
  106. auch nicht entbehrlich. Aus den Umständen des vorliegenden Falls folgt keine
  107. Vermutung, dass die gegen den Schuldner verhängte Strafhaft die Befriedigungsaussichten der Gläubiger beeinträchtigt. Vor seiner Inhaftierung erzielte
  108. der Schuldner kein pfändbares Einkommen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Werdegangs des Schuldners und des Fehlens beruflicher Qualifikation
  109. und Erfahrung gibt es keinen konkreten Anhaltspunkt für die Annahme, dass
  110. sich daran in den verbleibenden viereinhalb Jahren der Wohlverhaltensphase
  111. etwas hätte ändern können. Das Landgericht hat eine solche Aussicht auch
  112. nicht festgestellt. Es stützt seine Annahme, die Befriedigungsaussichten der
  113. Gläubiger seien beeinträchtigt, allein auf die theoretische Möglichkeit, dass der
  114. Schuldner ohne Inhaftierung eine Erwerbstätigkeit hätte finden können, mit der
  115. er pfändbare Einkünfte hätte erzielen können. Damit ist aber allenfalls eine abstrakte Gefährdung der Befriedigungsaussichten festgestellt, nicht aber die erforderliche konkrete Beeinträchtigung. Demgegenüber hat der Schuldner durch
  116. die Verdienstbescheinigung vom 16. Oktober 2008 belegt, dass er in der Strafhaft arbeitet. Der dort erzielte Verdienst wird in absehbarer Zeit dem Zugriff seiner Gläubiger zumindest teilweise zur Verfügung stehen. Sobald er das
  117. Überbrückungsgeld gemäß § 51 StVollzG angespart haben wird, wird ihm der
  118. nach Abzug des Hausgeldes (§ 47 StVollzG) verbleibende Teil der Einkünfte als
  119. Eigengeld gemäß § 52 StVollzG gutgeschrieben werden. Der Anspruch auf
  120. Auszahlung dieses Guthabens ist vorbehaltlich des § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG
  121. pfändbar. Es unterliegt insbesondere nicht den Pfändungsschutzvorschriften
  122. der §§ 850c und 850k ZPO (vgl. BGHZ 160, 112, 115 ff; Heyer NZI 2010, 81,
  123. 83 f).
  124. - 7 -
  125. 9
  126. 3. Die Glaubhaftmachung des Verstoßes gegen die Erwerbsobliegenheit
  127. und der daraus folgenden Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten ist
  128. auch nicht allgemein entbehrlich, wenn der Schuldner während der Wohlverhaltensphase eine Straftat begeht und deswegen inhaftiert wird.
  129. 10
  130. a) Die Begehung einer Straftat, die zu einer Inhaftierung des Schuldners
  131. führt, rechtfertigt nur dann die Versagung der Restschuldbefreiung, wenn der
  132. Schuldner durch die Inhaftierung eine Arbeit verliert, aus der er pfändbare Einkünfte erzielt hat. Wie in anderen Fällen auch reicht allein der Verlust der Möglichkeit, sich auf dem Arbeitsmarkt um eine Tätigkeit zu bemühen, nicht aus, um
  133. die Restschuldbefreiung zu versagen. So ist eine Versagung nach der Rechtsprechung des Senats nicht gerechtfertigt, wenn der Schuldner eine Erwerbstätigkeit aufgibt, die - etwa aufgrund seiner Unterhaltspflichten - keine pfändbaren
  134. Beträge erbracht hat oder wenn der Schuldner eine (etwa nach Kinderbetreuung zumutbare Teilzeit-) Beschäftigung ablehnt, die keine pfändbaren Bezüge
  135. ergeben hätte (vgl. BGH, Beschl. v. 3. Dezember 2009 - IX ZB 139/07, ZInsO
  136. 2010, 105, 106 Rn. 9). Bei einem beschäftigungslosen Schuldner, der sich gar
  137. nicht um eine Beschäftigung bemüht, kommt eine Aufhebung der Stundung der
  138. Kosten des Verfahrens mangels Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger dann nicht in Betracht, wenn er nicht in der Lage ist, Einkünfte
  139. oberhalb der Pfändungsfreigrenze zu erzielen (BGH, Beschl. v. 22. Oktober
  140. 2009 - IX ZB 160/09, ZInsO 2009, 2210, 2212 Rn. 15). Zeigt ein Schuldner, der
  141. insgesamt nur unpfändbare Einkünfte erlangt, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht an, kann darin zwar eine Obliegenheitsverletzung zu sehen sein,
  142. diese führt jedoch nicht zu einer Gläubigerbeeinträchtigung und damit auch
  143. nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung (LG Landshut ZInsO 2007, 615,
  144. 616; AG Düsseldorf ZVI 2007, 482, 483; FK-InsO/Ahrens, aaO; MünchKommInsO/Stephan, aaO; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 296 Rn. 3; Bindemann,
  145. Handbuch Verbraucherkonkurs, 3. Aufl. Rn. 252).
  146. - 8 -
  147. 11
  148. An diesen Grundsätzen ist auch der Schuldner zu messen, der in der
  149. Wohlverhaltensphase straffällig wird und in Haft kommt. Auch diesem kann die
  150. Restschuldbefreiung nur dann versagt werden, wenn er dadurch seine Obliegenheiten verletzt und eine konkret messbare Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten seiner Gläubiger verursacht. Im vorliegenden Fall beging der
  151. schon vielfach straffällig gewesene Schuldner zwar eine schwere Straftat. Er
  152. konnte bei Tatbegehung erkennen, dass ihm eine langjährige Freiheitsstrafe
  153. drohte und er dem Arbeitsmarkt deshalb nicht zur Verfügung stehen würde.
  154. Auch befand er sich zum Zeitpunkt der Tatbegehung bereits in der Wohlverhaltensphase. Ihm drohte jedoch weder der Verlust eines oberhalb der Pfändungsfreigrenze liegenden Arbeitseinkommens noch büßte er - soweit bekannt - eine
  155. konkrete Aussicht auf eine dermaßen vergütete Stelle ein. Eine wirtschaftlich
  156. messbare Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten lag deshalb nicht vor.
  157. 12
  158. b) Die Auffassung, jeder zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilte
  159. Straftäter sei von vornherein von der Möglichkeit ausgeschlossen, Restschuldbefreiung zu erlangen (LG Hannover ZInsO 2002, 449 f mit Anm. Wilhelm; AG
  160. Hannover ZVI 2004, 501 f; Foerste, Insolvenzrecht, 4. Aufl. Rn. 552), ist weder
  161. mit dem Willen des Gesetzgebers noch dem Regelungszusammenhang der
  162. Versagungsgründe vereinbar. Der Wille des Gesetzgebers der Insolvenzordnung ging erkennbar dahin, auch Strafgefangenen die Möglichkeit der Restschuldbefreiung zu eröffnen. Im Regierungsentwurf für die Insolvenzordnung
  163. wird das Arbeitsentgelt eines Strafgefangenen ausdrücklich als abzutretende
  164. Forderung im Sinne des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO genannt (BT-Drucks.
  165. 12/2443, 136, 189). Sollte ein Strafgefangener keine Restschuldbefreiung erlangen können, bedürfte es der Abtretung nicht; sie wird einem Schuldner ausschließlich zu diesem Zweck abverlangt (so auch FK-InsO/Ahrens, aaO § 295
  166. Rn. 14a; Brei, Entschuldung Straffälliger durch Verbraucherinsolvenz und Rest-
  167. - 9 -
  168. schuldbefreiung [2005], S. 595; Zimmermann VuR 2009, 150). Des Weiteren
  169. hat der Gesetzgeber den Kreis der Straftaten, die einer Restschuldbefreiung
  170. von vornherein entgegenstehen, in § 290 Abs. 1 Nr. 1 und § 297 InsO eng begrenzt. Mit dieser Begrenzung ist es unvereinbar, jede Straftat, die zu einer Inhaftierung geführt hat, gleichsam durch die "Hintertür" zu einem Versagungsgrund zu erheben, weil der Schuldner infolge der Haft in seinen Möglichkeiten
  171. beschränkt ist, die ihn gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO treffende Erwerbsobliegenheit zu erfüllen (LG Koblenz ZVI 2008, 473 f; Heyer NZI 2010, 81; Riedel
  172. ZVI 2002, 131 f; Kohte EWiR 2002, 491, 492; HK-InsO/Landfermann, aaO
  173. § 295 Rn. 7; HambKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 295 Rn. 6; Hess, Insolvenzrecht, 2007 § 295 Rn. 8).
  174. 13
  175. 4. Ein Grund, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, lag
  176. somit nicht vor. Daher durfte auch keine Aufhebung der Verfahrenskostenstundung gemäß § 4c Nr. 5 InsO erfolgen.
  177. IV.
  178. 14
  179. Die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen erfolgt nur wegen
  180. Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachver-
  181. - 10 -
  182. hältnis. Nach letzterem ist die Sache zur Endentscheidung reif. Das Rechtsbeschwerdegericht hat deshalb in der Sache selbst zu entscheiden, § 577 Abs. 5
  183. ZPO.
  184. Ganter
  185. Raebel
  186. Pape
  187. Kayser
  188. Grupp
  189. Vorinstanzen:
  190. AG Stralsund, Entscheidung vom 04.11.2008 - 14 IK 341/05 LG Stralsund, Entscheidung vom 02.02.2009 - 2 T 434/08 -