|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- IX ZB 140/01
-
- BESCHLUSS
- vom
- 20. Dezember 2001
- in dem Rechtsstreit
-
- -2-
-
- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2001 durch
- den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter,
- Raebel und Kayser
- beschlossen:
- Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2001
- wird auf Kosten des Beklagten zu 1 zurückgewiesen.
- Beschwerdewert: 61.506,37 DM.
-
- Gründe
-
- I.
-
- Der Beklagte zu 1 (im folgenden: der Beklagte) hat gegen ein seinem
- erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 21. März 2001 zugestelltes TeilVersäumnis- und Schlußurteil des Landgerichts vom 16. März 2001 persönlich
- mit Telefax vom 21. April 2001 Berufung eingelegt. Zugleich hat er mit der Begründung, er sei "auf PKH angewiesen", um Zuweisung eines Anwalts gebeten.
- Am Ende des Faxschreibens hieß es, ein Formular für die Prozeßkostenhilfe
- einschließlich der erforderlichen Anlagen liege dem Originalschreiben bei, welches "heute noch auf den Postweg" gehe. Die Erklärung über die persönlichen
-
- - 3 -
-
- und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2-4 ZPO) gingen am 21. Mai
- 2001 bei Gericht ein. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten durch Beschluß
- vom 28. Juni 2001 gemäß § 78 b ZPO einen Notanwalt beigeordnet. Dieser hat
- Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt und
- zugleich Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom
- 29. Oktober 2001 die Wiedereinsetzung versagt und das Prozeßkostenhilfegesuch zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner sofortigen
- Beschwerde.
-
- II.
-
- Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
- Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, daß er die Berufungsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt hat (§ 233 ZPO).
- Zugunsten des Beklagten mag unterstellt werden, daß eine schuldhafte
- Säumnis bis zum 20. April 2001 (einem Freitag) nicht vorgelegen hat. An diesem Tage erhielt er Kenntnis davon, daß die Rechtsanwälte Dres. H. und F.
- das ihnen angetragene Mandat ablehnten.
- Dem Beklagten gereicht aber zum Verschulden, daß er danach nichts
- unternommen hat, um einen anderen am Oberlandesgericht zugelassenen und
- zur Übernahme des Mandats bereiten Rechtsanwalt zu finden. Bis zum Ablauf
- der Frist verblieben ihm - abgesehen vom Wochenende - noch 1½ Werktage.
- Der Beklagte räumt ein, daß er in dieser Zeit in der genannten Richtung keine
-
- - 4 -
-
- Bemühungen entfaltet hat. Er habe nicht damit gerechnet, am Freitagnachmittag noch etwas zu erreichen, und am Montag habe er wegen anderweitiger
- Verpflichtungen keine Zeit gehabt, um sich der Sache anzunehmen. Welcher
- Art diese Abhaltungen waren, ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.
- Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, daß es dem Beklagten
- unmöglich war, sich über Telefon oder Fax beim Anwaltsverein oder der Anwaltskammer nach beim Oberlandesgericht zugelassenen Anwälten zu erkundigen und mit diesen Kontakt aufzunehmen. Daß er gegebenenfalls keinen
- Erfolg gehabt hätte oder daß er zwar einen zur Übernahme des Mandats bereiten Rechtsanwalt gefunden hätte, daß es diesem aber nicht mehr möglich
- gewesen wäre, rechtzeitig Berufung einzulegen, ist nicht glaubhaft gemacht.
- Aufgrund einer entsprechenden Belehrung durch seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten in dessen Fax vom 18. April 2001 war dem Beklagten bekannt, daß er persönlich keine wirksame Berufung einlegen konnte.
-
- - 5 -
-
- Der Beklagte hat in seiner Berufungsschrift vom 21. April 2001 angedeutet, Prozeßkostenhilfe beantragen zu wollen. Das ist jedoch unerheblich,
- weil er nach seinem eigenen Vortrag in der Beschwerdeschrift nicht davon
- ausgegangen ist, die Berufungsfrist auf diesem Wege ("mittelbar") wahren zu
- können.
- Kreft
-
- Stodolkowitz
- Raebel
-
- Ganter
- Kayser
-
|