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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 121/02
  4. vom
  5. 18. Dezember 2002
  6. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
  7. Nachschlagewerk: ja
  8. BGHZ:
  9. nein
  10. InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1; BZRG §§ 45 ff
  11. Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer Insolvenzstraftat setzt nicht
  12. voraus, daß die Straftat in einem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren steht,
  13. in dem die Restschuldbefreiung beantragt wird. Verurteilungen des Schuldners sind
  14. jedenfalls innerhalb der fünfjährigen Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG zu
  15. berücksichtigen.
  16. BGH, Beschluß vom 18. Dezember 2002 - IX ZB 121/02 -
  17. LG Regensburg
  18. AG Regensburg
  19. -2-
  20. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  21. Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann
  22. am 18. Dezember 2002
  23. beschlossen:
  24. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer
  25. des Landgerichts Regensburg vom 27. März 2002 wird auf Kosten
  26. des Schuldners zurückgewiesen.
  27. Beschwerdewert: 4.000
  28. Gründe:
  29. I.
  30. 1. Auf Antrag des Schuldners wurde über sein Vermögen ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt, in dem er die Restschuldbefreiung begehrt. Im Schlußtermin beantragte die Beteiligte zu 1) als Insolvenzgläubigerin,
  31. dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen; sie stützte sich hierzu
  32. auf die rechtskräftige Verurteilung des Schuldners vom 19. September 2001 zu
  33. einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 60 DM wegen Verletzung
  34. der Buchführungspflicht in drei Fällen (§ 283b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3b sowie
  35. Abs. 3 StGB). Das Amtsgericht hat die Restschuldbefreiung versagt und das
  36. Landgericht dies entgegen der sofortigen Beschwerde des Schuldners bestätigt. Hiergegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde.
  37. - 3 -
  38. 2. Das Landgericht hat - auch unter Verweisung auf die Begründung des
  39. Amtsgerichts - ausgeführt: Der Versagungsantrag sei zulässig, der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO durch Vorlage des Strafurteils glaubhaft gemacht. Die Verurteilung sei noch nicht gemäß § 51 BZRG tilgungsreif.
  40. § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO setze nicht einen sachlichen Zusammenhang zwischen
  41. der Verurteilung und dem gegenständlichen Insolvenzverfahren voraus. Nur
  42. der redliche Schuldner solle Restschuldbefreiung erlangen. Eine Verurteilung
  43. wegen einer Insolvenzstraftat schließe stets die Annahme aus, daß es sich um
  44. einen redlichen Schuldner handele.
  45. 3. Demgegenüber rügt die Rechtsbeschwerde: Der dem Schuldner zur
  46. Last gelegte Sachverhalt habe sich in der Zeit vom Dezember 1995 bis August
  47. 1997 ereignet, als unklar gewesen sei, welcher Steuerberater die Bilanz hätte
  48. erstellen sollen. Die Anklage habe sich im wesentlichen auf den Vorwurf der
  49. Untreue bezogen. Insoweit sei der Schuldner freigesprochen und nur wegen
  50. eines Nebenpunktes - Verstoß gegen Buchführungsvorschriften - verurteilt
  51. worden.
  52. Eine Auslegung des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO dahin, daß auch die geringste Verurteilung, die zudem keinen Bezug auf das konkrete Insolvenzverfahren habe, die Restschuldbefreiung ausschließe, verletze das Übermaßverbot. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Versagungsantrag von einem
  53. Gläubiger stamme, der selbst nicht durch die Straftat des Schuldners geschädigt sei. Die Gläubiger- und Schuldnerinteressen würden hinreichend gewahrt,
  54. wenn es dem Schuldner obliege, konkret darzulegen, daß die frühere Straftat
  55. - 4 -
  56. mit dem Insolvenzverfahren nichts zu tun habe und die von ihm vorgetragenen
  57. Tatsachen auch nicht seine Unredlichkeit indizierten.
  58. II.
  59. Das gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, §§ 575, 576 ZPO
  60. zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
  61. 1. Gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist die Restschuldbefreiung auf Antrag zu versagen, wenn der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283
  62. bis 283c StGB rechtskräftig verurteilt worden ist. Ob diese Verurteilung in einem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehen muß, in welchem die
  63. Restschuldbefreiung beantragt wird, ist streitig. Die weitaus überwiegende
  64. Auffassung in der Rechtsprechung (OLG Celle ZInsO 2001, 414, 416 m. zust.
  65. Anm. von Hergenröder DZWIR 2001, 342, 343 f; BayObLG NZI 2002, 110; a.M.
  66. AG Göttingen ZVI 2002, 290, 291 f) und Teile der Literatur (Kübler/Prütting/
  67. Wenzel, InsO § 290 Rn. 8a; Nerlich/Römermann, InsO § 290 Rn. 33; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 16; a.M. Frankfurter Kommentar zur
  68. InsO/Ahrens, 3. Aufl. § 290 Rn. 13; Heidelberger Kommentar zur InsO/Landfermann, 2. Aufl. § 290 Rn. 4; Hess, InsO 2. Aufl. § 290 Rn. 15) verneinen ein
  69. solches Erfordernis. Dem stimmt der erkennende Senat zu.
  70. 2. Für die Richtigkeit dieser Ansicht spricht zunächst der Wortlaut des
  71. § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO, der keinerlei Einschränkung im Hinblick auf einen
  72. möglichen Zusammenhang der früheren Verurteilung mit dem jetzigen Insolvenzverfahren nennt. Insoweit unterscheidet sich die Vorschrift von Nummer 4
  73. desselben Absatzes; danach ist die Versagung der Restschuldbefreiung wegen
  74. - 5 -
  75. Vermögensverschwendung des Schuldners nur zulässig, wenn dieser dadurch
  76. "die Befriedigung der Insolvenzgläubiger... beeinträchtigt hat". Auch § 296
  77. Abs. 1 InsO gestattet die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Obliegenheitsverletzung nur, "wenn der Schuldner... dadurch die Befriedigung der
  78. Insolvenzgläubiger beeinträchtigt". In dieser Hinsicht deutet dagegen § 290
  79. Abs. 1 Nr. 1 InsO keinerlei Einschränkung an.
  80. 3. Systematischer Zusammenhang und Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigen diese Auslegung. Nach § 1 Satz 2 InsO erhält nur der "redliche Schuldner" Gelegenheit, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu
  81. befreien. § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO geht auf § 239 Abs. 1 Nr. 1 des Regierungsentwurfs für eine Insolvenzordnung zurück. Danach sollte schon die "Anhängigkeit" eines Strafverfahrens gemäß §§ 283 bis 283c StGB - also nicht erst die
  82. rechtskräftige Verurteilung - einen Versagungsantrag stützen. Die Gesetz gewordene Fassung des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO beruht auf einem Änderungsvorschlag des Bundesrates, der nicht allein den Verdacht, sondern erst die
  83. rechtskräftige Verurteilung des Schuldners für eine Versagung der Restschuldbefreiung ausreichend erlassen wollte (Nr. 31 der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf einer Insolvenzordnung, BT-Drucks. 12/2443 S. 256). Irgendeine Einschränkung in der Hinsicht, daß die Verurteilung mit dem fraglichen Insolvenzverfahren in einem inneren Zusammenhang stehen müsse, ergeben die Gesetzesmaterialien hingegen nicht. Im Gegenteil führt die amtliche
  84. Begründung zu § 239 Abs. 1 Nr. 1 des Entwurfes aus:
  85. "Der Gesetzgeber... hat mit den Tatbeständen der §§ 283 bis
  86. 283c StGB bestimmte Verhaltensweisen erfaßt, durch welche die
  87. Befriedigung der Gläubiger erheblich beeinträchtigt oder gefähr-
  88. - 6 -
  89. det wird. Ein Schuldner, der solche Handlungen zum eigenen
  90. Vorteil und zum Nachteil der Gläubiger vornimmt, kann nach den
  91. Grundgedanken der neuen Regelung keine Schuldbefreiung beanspruchen ..." (BT-Drucks. 12/2443 S. 190).
  92. Eine über den Normzweck der §§ 283 bis 283c StGB hinausgehende
  93. Einschränkung kann dem Hinweis auf einen "Nachteil der Gläubiger" nicht entnommen werden. Sie ergibt sich zudem nicht aus den allgemeinen Erläuterungen
  94. zur
  95. Restschuldbefreiung
  96. (5. Teil,
  97. 3. Abschnitt
  98. des
  99. Entwurfs,
  100. BT-
  101. Drucks. 12/2443 S. 188). Dort wird allgemein ausgeführt: "...wird die Restschuldbefreiung grundsätzlich nur gewährt, wenn der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine gläubigerschädigenden Handlungen begangen hat...". Nur für die Mitwirkung innerhalb des Insolvenzverfahrens und
  102. die anschließende "Wohlverhaltensperiode" wird ein Zusammenhang zu dem
  103. einzelnen Insolvenzverfahren hergestellt.
  104. Demgegenüber ist die Auslegung der früheren § 175 Nr. 2 und 3 KO,
  105. § 17 Nr. 3 und § 79 Nr. 2 VerglO bedeutungslos. Jene Vorschriften - welche
  106. nur auf die §§ 283 und 283a, nicht auch auf die §§ 283b und 283c StGB abstellten - regelten die Voraussetzungen dafür, daß der Schuldner überhaupt
  107. die Möglichkeit erhielt, durch Mehrheitsentscheidung der Gläubiger einen
  108. Schuldnachlaß zu erlangen. Darum geht es im vorliegenden Zusammenhang
  109. nicht: Das Zustandekommen eines Insolvenzplans setzt sogar für eine vollständige Restschuldbefreiung aufgrund der Gläubigerautonomie keinerlei
  110. persönliche Würdigkeit des Schuldners voraus. Statt dessen ist eine Restschuldbefreiung nach den §§ 286 ff InsO sogar gegen den Willen sämtlicher
  111. - 7 -
  112. Gläubiger möglich. Ein solcher Zwangseingriff in Gläubigerrechte setzt höhere Anforderungen voraus.
  113. 4. Endlich entspricht die Auslegung des Senats dem Zweck des § 290
  114. InsO, nur dem "redlichen" Schuldner den Rechtsvorteil der Restschuldbefreiung zukommen zu lassen.
  115. a) Die §§ 283 bis 283c StGB, auf die § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO verweist,
  116. dienen nicht nur dem Schutz der einzelnen, jeweils betroffenen Gläubiger,
  117. sondern auch der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft insgesamt (Leipziger
  118. Kommentar/Tiedemann, StGB 11. Aufl. vor § 283 Rn. 56 f; Schönke/Schröder/Stree/Heine, StGB 26. Aufl. Vorbem. §§ 283 ff Rn. 2; vgl. BVerfGE 48, 48,
  119. 61 f; Maul DB 1979, 1757, 1758 f). Insbesondere beruht § 283b StGB auf der
  120. Erfahrung, daß die Erfüllung der Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften
  121. eine Grundvoraussetzung jeder ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung ist und
  122. ihre Verletzung die Gefahr von Fehlentschließungen mit schweren wirtschaftlichen Auswirkungen in sich birgt (amtliche Begründung der Bundesregierung
  123. zum Entwurf des 1. Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, BTDrucks. 7/3441, S. 38 zu § 283b StGB; vgl. BGH, Urt. v. 10. Februar 1981
  124. - 1 StR 625/80, bei Holtz MDR 1981, 452, 454). Während § 283 Abs. 1 Nr. 5
  125. bis 7 StGB die vorsätzliche Verletzung jener Pflichten im konkreten Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Krise verschärft ahnden, stellt § 283b
  126. StGB
  127. ein
  128. abstraktes
  129. Gefährdungsdelikt
  130. dar
  131. (Leipziger
  132. Kommen-
  133. tar/Tiedemann, aaO § 283b Rn. 1; Schönke/Schröder/Stree/Heine, aaO
  134. § 283b Rn. 1), für welches die Insolvenz lediglich eine objektive Bedingung
  135. der Strafbarkeit ist (§ 283b Abs. 3 i.V.m. § 283 Abs. 6 StGB). Der Umstand,
  136. daß § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO uneingeschränkt auch auf diese Norm verweist,
  137. - 8 -
  138. deren Tatbestand allein auf die Verletzung der Buchführungspflicht abstellt,
  139. läßt erkennen, daß ein Bezug dieser Pflichtverletzung gerade zu der konkret
  140. eingetretenen Insolvenz nicht Voraussetzung sein muß. Die Gefährdung der
  141. Kreditwirtschaft durch vorsätzliche Verletzung seiner Buchführungspflicht läßt
  142. den Schuldner als unredlich erscheinen, falls es zur Insolvenz kommt. Inwieweit die Pflichtverletzung hierzu beigetragen hat, ist unerheblich.
  143. Diese Wertung entspricht im übrigen derjenigen, die § 6 Abs. 2 Satz 3
  144. GmbHG und § 76 Abs. 3 Satz 3 AktG zugrunde liegt. Nach diesen Bestimmungen kann derjenige, der wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283d
  145. StGB verurteilt worden ist, auf die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft
  146. des Urteils nicht Geschäftsführer einer GmbH oder Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft sein. Auf einen konkreten Bezug der Straftat zu dieser
  147. Tätigkeit stellt das Verbot nicht ab. Der Verurteilte gilt vielmehr allgemein befristet als ungeeignet.
  148. Tragbar ist diese Regelung für den Insolvenzschuldner, der eine Restschuldbefreiung anstrebt, durch die zeitliche Begrenzung. Diese beträgt in
  149. Anlehnung an § 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG mindestens fünf Jahre. Wie die Frist im
  150. einzelnen zu berechnen ist (vgl. dazu OLG Celle ZInsO 2001, 414, 416 f; LG
  151. Düsseldorf NZI 2002, 674, Uhlenbruck/Vallender aaO Rn. 25; andererseits
  152. AG Duisburg ZInsO 2001, 1020, 1021), kann hier offen bleiben. Nicht einmal
  153. die Fünfjahresfrist ist im vorliegenden Fall abgelaufen. Einen früheren Anspruch auf Restschuldbefreiung gegen den Widerstand seiner Gläubiger hat
  154. der Schuldner nicht.
  155. - 9 -
  156. b) Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die
  157. Gewährung von Restschuldbefreiung allgemein bewußt streng ausgestaltet,
  158. damit "sich die zusätzliche Belastung der Insolvenzgerichte durch Entscheidungen zur Restschuldbefreiung in Grenzen halten wird" (amtl. Begründung
  159. der Bundesregierung zum 3. Abschnitt des 5. Teils des Entwurfs einer Insolvenzordnung, BT-Drucks. 12/2443 S. 188). Mit diesem Entlastungsanliegen
  160. wäre es unvereinbar, über die ausdrücklich angeordneten Fallgestaltungen
  161. hinaus einen Ursachenzusammenhang zwischen der tatbestandsmäßigen Unredlichkeit des Schuldners und einer Gläubigergefährdung in jedem Einzelfall
  162. aufklären zu lassen.
  163. Der vorliegende Fall verdeutlicht derartige Erschwernisse. Aus den gewechselten Schriftsätzen - auf die der angefochtene Beschluß i.V.m. der Entscheidung des Amtsgerichts verweist - und den eigenen Angaben des Schuldners ergibt sich, daß dieser zunächst persönlich die Bäckerei S.
  164. in R.
  165. führte, bis es 1996 zu einem ersten Konkurs kam. Unmittelbar davor
  166. hatte der Schuldner die Bäckerei als Geschäftsführer der H.
  167. GmbH übernommen; im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit wurde er
  168. später bestraft. Ein Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH wurde
  169. 1998 mangels Masse abgelehnt. Anfang 1996 wurde die G.
  170. GmbH
  171. gegründet, deren Geschäftsanteile der damals siebenjährige Sohn des Schuldners erhielt. Der Schuldner zahlte das Stammkapital von 50.000 DM für diese
  172. GmbH ein. An dem nunmehr beendeten Verbraucherinsolvenzverfahren über
  173. das Vermögen des Schuldners waren 46 Gläubiger mit festgestellten Forderungen von zusammen mehr als 2,2 Mio. DM beteiligt, auf die keine Quote
  174. entfällt. Der Treuhänder hat in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2002 fünf
  175. angemeldete Forderungen bezeichnet, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit
  176. - 10 -
  177. des Schuldners bei der H.
  178. GmbH stehen sollen. Darauf ist
  179. - 11 -
  180. der Schuldner nicht näher eingegangen. Mit entsprechenden Beweisschwierigkeiten soll das Restschuldbefreiungsverfahren sogar dann nicht belastet werden, wenn es - entgegen § 290 Abs. 2 InsO - dem Schuldner obläge, einen Ursachenzusammenhang auszuräumen.
  181. Kreft
  182. Kirchhof
  183. Raebel
  184. Fischer
  185. Bergmann