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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZA 32/15
  4. vom
  5. 12. Mai 2016
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2016:120516BIXZA32.15.0
  8. - 2 -
  9. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  10. Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die
  11. Richterin Möhring
  12. am 12. Mai 2016
  13. beschlossen:
  14. Die Gegenvorstellung der Antragstellerin vom 10. Februar 2016
  15. gegen den Beschluss des Senats vom 21. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. 1. Der Senat legt die als Beschwerde bezeichnete Eingabe der Antragstellerin als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 21. Januar
  19. 2016 aus, durch welchen der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts in
  20. Berlin vom 19. Oktober 2015, abgeändert durch den Beschluss vom
  21. 10. Dezember 2015, abgelehnt worden ist. Eine sofortige Beschwerde findet
  22. nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Amts- oder Landgerichts statt
  23. (§ 567 Abs. 1 ZPO). Hierzu gehört die von der Antragstellerin "angefochtene"
  24. Entscheidung des Senats nicht.
  25. 2
  26. 2. Die statthafte Gegenvorstellung ist unbegründet.
  27. - 3 -
  28. 3
  29. a) Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - II ZR 156/13, NZI 2014,
  30. 357 Rn. 9). Deswegen ist es unerheblich, dass der Streitwert des Berufungsverfahrens bei Einlegung und Begründung der Berufung 110.000 € betragen hat,
  31. weil das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners erst danach
  32. eröffnet worden ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin im Tenor ohne die ausdrückliche Einschränkung zurückgewiesen hat, die Berufungszurückweisung erfolge mit der
  33. Maßgabe, dass die Tabellenfeststellungsklage derzeit unzulässig sei. Denn
  34. diese Einschränkung ergibt sich aus den Urteilsgründen. Ein Urteilstenor kann
  35. unter Heranziehung der Entscheidungsgründe ausgelegt werden (BGH, Urteil
  36. vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 37; vom
  37. 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, WRP 2016, 229 Rn. 34; vom 15. Dezember 2015
  38. - X ZR 30/14, GRUR 2016, 257 Rn. 104).
  39. 4
  40. b) Mit der Aufnahme des Rechtsstreits allein gegen den Insolvenzverwalter und der Umstellung der Zahlungsklage auf eine Klage auf Feststellung, dass
  41. ihre von dem beklagten Insolvenzverwalter bestrittene Forderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zur Tabelle anerkannt werde
  42. (§ 264 Nr. 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12,
  43. BGHZ 195, 233 Rn. 22), will die Klägerin ihre Teilnahme an dem Verteilungsverfahren nach §§ 187 ff InsO zur Realisierung einer Quote durchsetzen (vgl.
  44. BGH, Urteil vom 19. Februar 1964 - Ib ZR 155/62, NJW 1964, 1229 f). Das
  45. ergibt sich aus § 182 InsO, wonach der Streitwert der Tabellenfeststellungsklage sich allein aus der zu erwartenden Quote bestimmt.
  46. - 4 -
  47. 5
  48. Der Streitwert der Tabellenfeststellungsklage wird nicht dadurch erhöht,
  49. dass die Forderung, deren Feststellung ein Gläubiger begehrt, durch Absonderungsrechte und sonstige Sicherheiten gesichert ist oder der Gläubiger nach
  50. Beendigung des Insolvenzverfahrens aus der Tabellenfeststellung gegen den
  51. Schuldner vollstrecken kann (§ 201 Abs. 2 InsO). Dies ergibt sich aus dem
  52. Zweck der Regelung. Dieser zielt darauf ab, bei der Bewertung der Forderungen der Insolvenzgläubiger, die auf Feststellung der Teilnahme am Insolvenzverfahren klagen, einen möglichst einheitlichen Maßstab sicherzustellen. Es soll
  53. im wohlverstandenen Interesse aller Insolvenzgläubiger eine Aufzehrung der
  54. Masse durch Prozesskosten verhindert und den Gläubigern bei geringer Insolvenzquote eine zuverlässige Beurteilung des Prozesskostenrisikos ermöglicht
  55. werden (BGH, Urteil vom 19. Februar 1964 - Ib ZR 155/62, NJW 1964, 1229 f;
  56. Beschluss vom 12. November 1992 - VII ZB 13/92, ZIP 1993, 50, 51). Dies gilt
  57. selbst dann, wenn ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung geltend macht und er sie nach Insolvenzaufhebung und nach Restschuldbefreiung gemäß § 302 Nr. 1 InsO als ausgenommene Forderung gegen den Schuldner durchsetzen könnte (vgl. OLG Celle,
  58. ZIP 2005, 1571, 1572). Vorliegend kommt hinzu, dass der Schuldner der angemeldeten Forderung widersprochen hat (§ 184 InsO). Um gegen ihn nach
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  60. Aufhebung des Insolvenzverfahrens vollstrecken zu können, müsste die Klägerin gegen ihn erst einen Vollstreckungstitel erwirken (§ 201 Abs. 2 Satz 2 InsO).
  61. Kayser
  62. Gehrlein
  63. Grupp
  64. Pape
  65. Möhring
  66. Vorinstanzen:
  67. LG Berlin, Entscheidung vom 02.07.2013 - 31 O 48/12 KG Berlin, Entscheidung vom 19.10.2015 - 20 U 203/13 -