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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZA 31/07
- vom
- 14. Februar 2008
- in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
- Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
- am 14. Februar 2008
- beschlossen:
- Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 1. November 2007 wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
- 1
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- Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114
- ZPO). Die Rechtsbeschwerde eines Schuldners gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen ist zwar nach § 34 Abs. 2, § 7 InsO statthaft. Grundsätzlich können Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss auch mit dem Ziel der Abweisung des Eröffnungsantrags
- mangels Masse (§ 26 InsO) eingelegt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Juli
- 2004 – IX ZB 172/03, WM 2004, 1785 f). Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde sind jedoch weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche
- Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer
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- einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
- Ganter
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- Raebel
- Cierniak
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- Kayser
- Lohmann
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- Vorinstanz:
- LG Fulda, Entscheidung vom 01.11.2007 - 5 T 323/07 -
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