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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZA 11/06
- vom
- 8. Februar 2007
- in dem Rechtsstreit
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- -2-
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
- Lohmann
- am 8. Februar 2007
- beschlossen:
- Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 5. Zivilkammer
- des Landgerichts Göttingen vom 15. Februar 2006 nachgesuchte
- Prozesskostenhilfe versagt.
- Gründe:
- 1
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- Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil
- das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
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- 2
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- Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist
- unzulässig. Der Beschwerdewert von 20.000,01 € (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO)
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- - 3 -
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- ist nicht erreicht. Der Antragsteller wendet sich gegen die Abweisung seiner
- Widerklage in Höhe von 2.882,46 €.
- Fischer
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- Raebel
- Cierniak
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- Kayser
- Lohmann
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- Vorinstanzen:
- AG Göttingen, Entscheidung vom 22.02.2004 - 25 C 53/03 LG Göttingen, Entscheidung vom 15.02.2006 - 5 S 76/04 -
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