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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 80/14
- vom
- 18. November 2015
- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
- Richterin
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- Mayen,
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- die
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- Richterin
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- Harsdorf-Gebhardt,
-
- die
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- Richter
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- Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
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- am 18. November 2015
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- beschlossen:
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- Die Revision gegen das Teilurteil der 3. Zivilkammer des
- Landgerichts Siegen vom 3. Februar 2014 wird gemäß
- § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Klägerseite zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite
- (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorli egen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die
- Parteien mit Beschluss vom 23. September 2015 auf die beabsichtigte
- Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend
- Bezug genommen.
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- Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 13. November 2015 gibt
- keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.
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- 3
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- Soweit dort darauf hingewiesen wird, die Revision sei auf die E uroparechtswidrigkeit des Policenmodells insgesamt gestützt, begründet
- dies im Streitfall nicht die Pflicht zu einer Vorlage an den Gerichtshof der
- Europäischen Union, da es auf diese Frage hier nicht entscheidungse rheblich ankommt. Wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss näher au sgeführt hat, wäre es d. VN, der trotz Belehrung darüber, dass er den Ve rtrag nicht zustande kommen lassen musste, diesen vor dem Widerspruch
- über viele Jahre durchgeführt hat, wegen widersprüchlichen Verhaltens
- verwehrt, sich bei unterstellter Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Pol icenmodells auf eine Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen. Die Frage
- einer möglichen Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union in
- einem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten der Versicherung snehmer festgestellt werden kann, stellt sich im Streitfall nicht. Entgegen
- der Ansicht der Revision sind die Maßstäbe für die Berücksichtigung der
- Gesichtspunkte von Treu und Glauben in der Rechtsprechung des G erichtshofs der Europäischen Union auch geklärt (siehe im Einzelnen S enatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 41 f.;
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. März 2015 - 1 BvR 3280/14, juris Rn. 31 ff. m.w.N.) und die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verha ltens steht in Fällen wie dem vorliegenden in Einklang mit dieser Rech tsprechung (vgl. Senatsurteil aaO; vgl. auch BVerfG aaO).
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- Soweit die Revision geltend macht, es sei unionsrechtlich ungeklärt, ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale
- Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürften, berührt
- dies zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung des
- Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher
- Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung di eser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nation a-
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- len Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtspr echung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen
- (BVerfG aaO Rn. 32 m.w.N.).
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- Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträc htigt auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles die pra ktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck
- des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der Zweiten und Dritten
- Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Versich erungsnehmer über ihr Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages s icherzustellen, werden auch hier nicht berührt, denn entscheidend ist im
- Streitfall, dass d. VN, der dem geltenden nationalen Recht entsprechend
- ordnungsgemäß über die Möglichkeit belehrt worden ist, den Vertrag o hne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen gleichwohl in
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- Vollzug gesetzt und ihn über mehrere Jahre durchgeführt hat (vgl. e rgänzend Senatsurteil vom 10. Juni 2015 - IV ZR 105/13, VersR 2015,
- 876 Rn. 13 f.).
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- Mayen
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- Harsdorf-Gebhardt
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- Lehmann
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- Dr. Karczewski
-
- Dr. Brockmöller
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- Vorinstanzen:
- AG Lennestadt, Entscheidung vom 13.08.2012 - 3 C 280/11 LG Siegen, Entscheidung vom 03.02.2014 - 3 S 60/12 -
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