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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 80/03
  4. vom
  5. 17. Dezember 2003
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt
  8. und Felsch
  9. am 17. Dezember 2003
  10. beschlossen:
  11. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
  12. der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Februar 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche
  13. Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die
  14. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2
  15. Satz 1 ZPO).
  16. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  17. (§ 97 Abs. 1 ZPO).
  18. Streitwert: 88.605,13
  19. Ergänzend bemerkt der Senat :
  20. Soweit die Beschwerdebegründung die grundsätzliche
  21. Frage aufwirft, ob das Berufungsgericht § 354a HGB zu
  22. Recht auf das hier vor Inkrafttreten der Vorschrift vereinbarte Abtretungsverbot (§ 3 Abs. 4 AKB 1970) angewendet hat, ist die Entscheidungserheblichkeit dieser Rechtsfrage nicht ausreichend dargelegt. Denn die Beklagte hat
  23. mit der Beschwerde nicht ausgeräumt, daß sich ihr Berufen auf die fehlende Aktivlegitimation (§ 3 Abs. 2 oder 4
  24. AKB) hier - wie bereits das Landgericht angenommen hat als rechtsmißbräuchlich darstellt (§ 242 BGB).
  25. Terno
  26. Dr. Schlichting
  27. Wendt
  28. Seiffert
  29. Felsch