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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. IV ZR 435/14
  5. Verkündet am:
  6. 14. Januar 2015
  7. Heinekamp
  8. Amtsinspektor
  9. als Urkundsbeamter
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. -2-
  13. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
  14. Richterin
  15. Mayen,
  16. die
  17. Richterin
  18. Harsdorf-Gebhardt,
  19. die
  20. Richter
  21. Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum
  22. 7. Januar 2015
  23. für Recht erkannt:
  24. Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. April
  25. 2012 wird als unzulässig verworfen, soweit der Anspruch
  26. nicht auf den gemäß § 5a VVG a.F. erklärten Widerspruch gestützt ist.
  27. Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsurteil auf die Revision aufgehoben und die Sache zur ne uen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
  28. des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  29. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf
  30. 5.094,86 € festgesetzt.
  31. Von Rechts wegen
  32. -3-
  33. Tatbestand:
  34. 1
  35. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d. VN)
  36. begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer)
  37. Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung.
  38. 2
  39. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vertragsbeginn zum
  40. 1. November 2001 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG
  41. in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.)
  42. abgeschlossen. Im Juli 2009 erklärte d. VN unter anderem den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., hilfsweise die Kündigung des
  43. Vertrages. Die Beklagte wickelte den Vertrag als gekündigt en ab und
  44. zahlte den Rückkaufswert aus.
  45. 3
  46. Mit der Klage verlangt d. VN insbesondere Rückzahlung aller auf
  47. den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts.
  48. 4
  49. Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam
  50. zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können. Außerdem sei der Versicherer
  51. wegen unzureichender Aufklärung über die Abschlusskosten zum Sch adensersatz verpflichtet.
  52. 5
  53. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht
  54. die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ver-
  55. -4-
  56. folgt d. VN seinen auf Zahlung gerichteten Hauptantrag weiter (insgesamt 5.094,86 €).
  57. Entscheidungsgründe:
  58. 6
  59. Die Revision ist bezüglich eines Schadensersatzanspruchs als unzulässig zu verwerfen. Im Übrigen führt sie zur Aufhebung des Ber ufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsg ericht.
  60. 7
  61. A. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe zwar nicht
  62. ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt. Der Vertrag sei
  63. aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden. Auch ein Anspruch
  64. auf Schadensersatz bestehe nicht.
  65. 8
  66. B. Die Revision ist mangels Zulassung hinsichtlich des geltend
  67. gemachten Schadensersatzanspruchs nicht zulässig.
  68. 9
  69. Sie ist nur statthaft, soweit das Berufungsgericht den Widerspruch
  70. nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. für unwirksam erachtet hat.
  71. 10
  72. Es hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung beschränkt
  73. auf die Frage zugelassen, ob § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. den Regelungen der Europäischen Union entspricht. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils deut-
  74. -5-
  75. lich zu entnehmen und sie ist wirksam (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014
  76. - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817, 818 Rn. 11; für BGHZ vorgesehen). Der
  77. dem Bereicherungsanspruch zugrunde liegende Sachverhalt kann in ta tsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem für einen Sch adensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss maßgebl ichen Prozessstoff beurteilt werden. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch im Übrigen
  78. auch zu Recht nicht zuerkannt. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits entschieden, dass die Rechtsprechung zu den Aufklärungspflichten einer anlageberatend tätigen Bank über Innenprovisionen
  79. und von ihr vereinnahmter Rückvergütungen nur in Fällen einer Kapitalanlageberatung durch die Bank gilt (BGH, Urteile vom 29. November
  80. 2011 - XI ZR 220/10, NJW-RR 2012, 416, 420 Rn. 39 und vom 1. Juli
  81. 2014 - XI ZR 247/12, WM 2014, 1621, 1623 Rn. 19 ff.).
  82. 11
  83. C. Die Revision ist, soweit sie zulässig ist, begründet.
  84. 12
  85. I. Der Anspruch auf Prämienrückzahlung folgt dem Grunde nach
  86. aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.
  87. 13
  88. 1. Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag
  89. schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des
  90. Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wide rspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.
  91. normierten Jahresfrist - rechtzeitig.
  92. -6-
  93. 14
  94. a) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN - entgegen
  95. der Auffassung der Revisionserwiderung - nicht ordnungsgemäß i.S. von
  96. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht. Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt.
  97. 15
  98. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahre sfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.
  99. 16
  100. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2
  101. Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G erichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR
  102. 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11,
  103. VersR 2014, 817 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet,
  104. die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert
  105. werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten
  106. Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e rfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen
  107. zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht,
  108. wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum W iderspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder
  109. die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.
  110. 17
  111. b) Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vol lständiger Leistungserbringung kommt nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil
  112. vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).
  113. -7-
  114. 18
  115. 2. Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung
  116. ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e ine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen
  117. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).
  118. 19
  119. II. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812
  120. Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien.
  121. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic klung den genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert
  122. des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämie nkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem
  123. Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO
  124. Rn. 45 m.w.N.).
  125. -8-
  126. 20
  127. Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen
  128. Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve rweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu
  129. geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46).
  130. Mayen
  131. Harsdorf-Gebhardt
  132. Lehmann
  133. Dr. Karczewski
  134. Dr. Brockmöller
  135. Vorinstanzen:
  136. LG Köln, Entscheidung vom 19.10.2011 - 26 O 1/11 OLG Köln, Entscheidung vom 20.04.2012 - 20 U 214/11 -