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333 lines
14 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. IV ZR 343/15
  5. Verkündet am:
  6. 1. Juni 2016
  7. Heinekamp
  8. Amtsinspektor
  9. als Urkundsbeamter
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. ECLI:DE:BGH:2016:010616UIVZR343.15.0
  13. -2-
  14. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
  15. Richterin
  16. Mayen,
  17. die
  18. Richterin
  19. Harsdorf-Gebhardt,
  20. die
  21. Richter
  22. Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die
  23. mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2016
  24. für Recht erkannt:
  25. Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung
  26. des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Juni
  27. 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als sie
  28. zur Zahlung von mehr als 1.632,49 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
  29. über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  30. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf
  31. 2.519,52 € festgesetzt.
  32. Von Rechts wegen
  33. Tatbestand:
  34. 1
  35. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer, im Folgenden: d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden: Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen L ebensversicherung nebst Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.
  36. -3-
  37. 2
  38. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsb eginn zum 1. Januar 1996 nach dem so genannten Policenmodell des
  39. § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden : § 5a VVG
  40. a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
  41. erhielt d. VN vor Vertragsschluss nicht die Verbraucherinformation nach
  42. § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).
  43. 3
  44. D. VN zahlte Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt
  45. 4.823,74 €, wie in der Revisionsverhandlung unstreitig gestellt worden
  46. ist. Im Juli 2004 kündigte d. VN den Vertrag. Der Versicherer zahlte den
  47. Rückkaufswert von 2.667,30 € sowie eine Überschussbeteiligung von
  48. 36,30 €
  49. und
  50. Verzugszinsen
  51. von
  52. 9,21 €
  53. aus.
  54. Mit
  55. Schreiben
  56. vom
  57. 3. Dezember 2012 erklärte d. VN den Widerspruch nach § 5a VVG a.F.
  58. 4
  59. Mit der Klage hat d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkauf swerts, insgesamt 6.709,05 € verlangt.
  60. 5
  61. Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam
  62. zustande gekommen. Er sei niemals über sein Widerspruchsrecht belehrt
  63. worden. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können.
  64. 6
  65. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht
  66. hat ihr auf die Berufung des Klägers unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels in Höhe von 2.519,52 € nebst Zinsen stattgegeben. Insoweit verfolgt der Versicherer mit der Revision seinen Antrag auf
  67. Zurückweisung der Berufung weiter.
  68. -4-
  69. Entscheidungsgründe:
  70. 7
  71. Die Revision hat teilweise Erfolg.
  72. 8
  73. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat d. VN aus ungerechtfertigter Bereicherung Anspruch auf weitere Rückzahlung von Be iträgen und aus diesen gezogenen Nutzungen. Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag sei durch den - nicht verfristeten - Widerspruch d. VN unwirksam geworden. Nach den Feststellungen
  74. des Landgerichts habe d. VN die Verbraucherinformation vor Vertrag sschluss nicht erhalten. Der Vertrag habe daher nur im Policenmodell z ustande kommen können. Über das hiernach bestehende Widerspruch srecht habe der Versicherer d. VN nicht ordnungsgemäß belehrt. Bei der
  75. Belehrung im Antragsformular fehle der notwendige Hinweis darauf, dass
  76. der Widerspruch schriftlich erfolgen müsse. Das Widerspruchsrecht habe
  77. auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. und
  78. noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fortbestanden.
  79. 9
  80. D. VN habe sein Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Ein
  81. schutzwürdiges Vertrauen könne der Versicherer schon deshalb nicht in
  82. Anspruch nehmen, weil er d. VN keine ordnungsgemäße Widersp ruchsbelehrung erteilt habe. Aus demselben Grund liege in der Geltendm achung des Bereicherungsanspruchs keine widersprüchliche Rechtsau sübung.
  83. 10
  84. Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung müsse
  85. sich d. VN den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den er bis zur
  86. Kündigung des Vertrages genossen habe. Die Parteien hätten den Wert
  87. -5-
  88. des Risikoschutzes von 300 € unstreitig gestellt. Die dem Versicherer
  89. nach seinem Vortrag entstandenen Abschluss- und Verwaltungskosten
  90. müsse sich d. VN im Rahmen der gebotenen Saldierung nicht entgege nhalten lassen.
  91. 11
  92. Die von dem Versicherer aus den Beiträgen gezogenen und he rauszugebenden Nutzungen seien auf 370 € für die Zeit bis zur Beendigung der Beitragszahlungen durch d. VN und auf weitere 360 € für die
  93. nachfolgende Zeit zu schätzen. Bei der Schätzung der Höhe der Nutzungen sei die durchschnittliche Nettoverzinsung der Kapitalanlagen der
  94. deutschen Lebensversicherer zugrunde zu legen. D. VN könne die Herausgabe von Nutzungen nicht beanspruchen, soweit der Versicherer die
  95. vereinbarten Beiträge in einen Fonds investiert habe. Der Versicherer
  96. habe den Sparanteil der Beiträge mit 2.997,34 € angegeben und den
  97. Wert der Fondsanteile am Tag der Kündigung mit 2.826,66 € beziffert.
  98. Hiernach seien Nutzungen aus dem Sparanteil nicht gezogen worden.
  99. Diesem Vorbringen sei d. VN nicht hinreichend konkret entgegen getreten. Der Versicherer habe auch keine Nutzungen aus denjenigen Beitr ägen ziehen können, die er für die Verwaltung des Lebensversicherung svertrages und für Abschlusskosten habe aufwenden müssen.
  100. 12
  101. II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen
  102. Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
  103. 13
  104. 1. Die Revision ist insgesamt zulässig. Das Berufungsgericht hat
  105. sie entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht nur b eschränkt auf die Höhe der gegen den Versicherer bestehenden Zahlungsansprüche d. VN zugelassen. Eine Beschränkung der Revisionszu-
  106. -6-
  107. lassung auf die Anspruchshöhe lässt sich dem Berufungsurteil nicht en tnehmen. Ausweislich seines Tenors wurde die Revision uneingeschränkt
  108. zugelassen. In den Gründen heißt es, die Zulassung der Revision erfolge
  109. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Über die Frage, wie
  110. der bereicherungsrechtliche Anspruch nach Widerspruch gemäß § 5a
  111. VVG a.F. zu berechnen sei, würden in der Rechtsprechung unterschie dliche Auffassungen vertreten; insbesondere sei umstritten, ob die bekla gten Versicherungsunternehmen in derartigen Fällen die Rückzahlung der
  112. Beiträge auch insoweit verweigern könnten, als sie diese für Abschluss und Verwaltungskosten verbraucht hätten. Daraus lässt sich eine Beschränkung der Zulassung nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit ersehen.
  113. 14
  114. 2. Die Revision ist teilweise begründet.
  115. 15
  116. a) Sie wendet sich allerdings ohne Erfolg dagegen, dass d as Berufungsgericht d. VN dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung der
  117. gezahlten Prämien aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zuerkannt hat.
  118. 16
  119. aa) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag
  120. schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des
  121. Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen.
  122. 17
  123. (1) Der Widerspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a
  124. Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig.
  125. 18
  126. (a) Die Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. wurde nicht in Gang gesetzt. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass
  127. der Vertrag im Wege des Policenmodells abgeschlossen wurde, nimmt
  128. -7-
  129. die Revision hin. Sie räumt außerdem ein, dass der Versicherer d. VN
  130. bei Übersendung des Versicherungsscheins nicht im Sinne von § 5a
  131. Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht belehrte. Auf die
  132. Belehrung im Antragsformular kommt es entgegen der Ansicht des Ber ufungsgerichts nicht an.
  133. 19
  134. (b) Anders als die Revision meint, war eine ordnungsgemäße B elehrung über das Widerspruchsrecht hier auch nicht ausnahms weise
  135. deshalb entbehrlich, weil d. VN bei seinem Antrag auf Abschluss des
  136. Versicherungsvertrages durch einen Versicherungsmakler beraten wo rden ist. Eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung war nach § 5a
  137. Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. gesetzlich vorgeschrieben. Darauf, ob d. VN im
  138. Einzelfall trotz nicht ordnungsgemäßer Belehrung von seinem Wide rspruchsrecht gleichwohl zutreffend Kenntnis hatte, kommt es nicht an.
  139. Die Frage der Ordnungsgemäßheit der Belehrung ist abstrakt zu beurte ilen (Senatsbeschluss vom 27. Januar 2016 - IV ZR 130/15, juris Rn. 15).
  140. 20
  141. (2) Das Widerspruchsrecht bestand nach Ablauf der Jahresfrist
  142. des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des
  143. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., wie der Senat mit Urteil vom 7. Mai 2014
  144. (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen
  145. begründet hat.
  146. 21
  147. bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat d. VN das Recht
  148. zum Widerspruch nicht verwirkt. Es fehlt hier jedenf alls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Versicherer schon de shalb nicht in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt
  149. hat, indem er d. VN keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung e r-
  150. -8-
  151. teilte (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 39 m.w.N.). Aus diesem
  152. Grund widerspricht die Ausübung des Widerspruchsrechts in Ermang elung über die reine Prämienzahlung hinausgehender, besonders gravierender Umstände auch nicht Treu und Glauben.
  153. 22
  154. b) Die Angriffe der Revision gegen die Bemessung des Bereicherungsanspruchs sind zum Teil berechtigt.
  155. 23
  156. aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass
  157. der Rückgewähranspruch der Höhe nach nicht uneingeschränkt alle g ezahlten Prämien umfasst. Es hat d. VN bei der bereiche rungsrechtlichen
  158. Rückabwicklung den jedenfalls faktisch bis zur Kündigung genossenen
  159. Versicherungsschutz angerechnet. Der Wert des Versicherungsschutzes
  160. kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden;
  161. bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). Ausgehend
  162. davon hat das Berufungsgericht den Wertersatz entsprechend dem von
  163. den Parteien unstreitig gestellten Risikoanteil mit 300 € bemessen.
  164. 24
  165. bb) Zu Recht hat es auch den bereits an d. VN ausgekehrten
  166. Rückkaufswert von 2.667,30 € und die mit ihm ausgezahlte Überschussbeteiligung von 36,30 € nebst Verzugszinsen von 9,21 € in Abzug gebracht. Eine Überschussbeteiligung steht zwar grundsätzlich d. VN zu.
  167. Dies setzt aber einen wirksamen Vertrag voraus, der hier - infolge des
  168. vom VN erklärten Widerspruchs - nicht zustande gekommen ist. Dies gilt
  169. auch, soweit der Versicherer d. VN im Zusammenhang mit der Ausza hlung des Rückkaufswerts Verzugszinsen in Höhe von 9,21 € gutgeschrieben hat.
  170. -9-
  171. 25
  172. cc) In Abzug zu bringen sind weiterhin die Fondsverluste (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33
  173. Rn. 35 ff.), die d. VN aus der Fondsanlage in Höhe von 178,44 € unstreitig erlitten hat.
  174. 26
  175. dd) Der von dem Versicherer erhobene Einwand der Entreicherung
  176. gemäß § 818 Abs. 3 BGB greift nicht hinsichtlich der von ihm in Abzug
  177. gebrachten Abschluss- und Verwaltungskosten durch. Insoweit kann sich
  178. der Versicherer nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Di es hat
  179. der Senat in den Urteilen vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14, VersR 2015,
  180. 1101 Rn. 41 ff.; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 46 ff.), die vergleichbare Sachverhalte betrafen, entschieden und im Einzelnen b egründet. Soweit die Revision darauf verweist, der Versicherer habe Verwaltungskosten in Höhe von 56,60 € vorgetragen, die spezifisch für den
  181. Abschluss des Vertrages angefallen seien, verkennt sie, dass solche A bschlusskosten nicht als "vertragsspezifische Verwaltungskosten" in A bzug gebracht werden können.
  182. 27
  183. ee) Der d. VN jedenfalls noch zustehende Anspruch berechnet sich
  184. demnach wie folgt:
  185. -
  186. 28
  187. 4.823,74 €
  188. 300,00 €
  189. 2.712,81 €
  190. 178,44 €
  191. 1.632,49 €
  192. eingezahlte Prämien
  193. Wert Risikoschutz
  194. Auszahlung
  195. Fondsverluste
  196. c) Für die Nutzungen, die das Berufungsgericht d. VN zuerkannt
  197. hat, fehlt es an ausreichendem Vortrag d. VN.
  198. - 10 -
  199. 29
  200. Nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB sind nur die Nutzungen herauszugeben, die vom Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen wurden ( Senatsurteile vom 11. November 2015 aaO Rn. 41; vom 29. Juli 2015 - IV
  201. ZR 384/14 aaO Rn. 46; IV ZR 448/14 aaO Rn. 51; jeweils m.w.N.). Zudem können bei der Bestimmung der gezogenen Nutzungen die gezah lten Prämien nicht in voller Höhe Berücksichtigung finden (Senatsurteil
  202. vom 11. November 2015 aaO Rn. 41 ff.). Nutzungen aus dem Risikoanteil, der dem Versicherer als Wertersatz für den von d. VN faktisch g enossenen Versicherungsschutz verbleibt, stehen d. VN nicht zu (vgl. S enatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 42). Weiterhin hat der Versicherer mit der Anlage des Sparanteils in Fonds keinen Gewinn erzielt,
  203. der d. VN bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung als tatsächlich
  204. gezogene Nutzung zusteht (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015
  205. aaO Rn. 51 f.).
  206. 30
  207. Der auf die Abschlusskosten entfallende Prämienanteil bleibt für
  208. Nutzungsersatzansprüche außer Betracht. Mangels abweichender A nhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Versicherer diesen Präm ienanteil nicht zur Kapitalanlage nutzen konnte (vgl. Senatsurteil vom
  209. 11. November 2015 aaO Rn. 44 f.). Hinsichtlich des Verwaltungskostenanteils der Prämien kann nicht vermutet werden, dass der Versicherer
  210. Nutzungszinsen in bestimmter Höhe erzielt hat. Der insoweit darl egungsbelastete VN kann sich nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinne rzielung in bestimmter Höhe - etwa in Höhe des hier von d. VN zunächst
  211. verlangten Zinssatzes von 7,0546% oder in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - stützen (vgl.
  212. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 46 ff.). Für die vom Berufungsgericht vorgenommene Schätzung fehlt es an einer auf die Ertrag s-
  213. - 11 -
  214. lage des beklagten Versicherers bezogenen Grundlage. Da allerdings
  215. d. VN angesichts der vom Berufungsgericht erteilten Hinweise keinen
  216. Anlass zu weitergehendem Vortrag hatte, ist das Berufungsurteil hi nsichtlich der zuerkannten Nutzungen aufzuheben. Nach Zurückverwe isung wird das Berufungsgericht den Parteien Gelegenheit zur ergänze nden Stellungnahme zu geben haben.
  217. Mayen
  218. Harsdorf-Gebhardt
  219. Lehmann
  220. Dr. Karczewski
  221. Dr. Brockmöller
  222. Vorinstanzen:
  223. LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.06.2013 - 10 O 112/13 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.06.2015 - 12 U 106/13 (14) -