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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- URTEIL
- IV ZR 306/14
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- Verkündet am:
- 7. September 2016
- Heinekamp
- Amtsinspektor
- als Urkundsbeamter
- der Geschäftsstelle
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2016:070916UIVZR306.14.0
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze nde
- Richterin
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- Mayen,
-
- die
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- Richterin
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- Harsdorf-Gebhardt,
-
- die
-
- Richter
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- Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum
- 15. August 2016
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- für Recht erkannt:
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- Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des
- 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Juli
- 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung
- und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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- Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf
- 7.285 € festgesetzt.
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- Von Rechts wegen
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- Tatbestand:
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- Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc kzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung.
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- Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. November 1998 nach dem so genannten Policenmodell des
- § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG
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- a.F.) abgeschlossen. D. VN erhielt mit dem Versicherungsschein die
- Versicherungsbedingungen und eine Verbraucherinformation nach § 10a
- des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) sowie ein Anschreiben, das
- eine Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1
- VVG a.F. enthielt. Mit Schreiben vom 13. Januar 2012 erklärte sie den
- Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. und hilfsweise die Kündigung des
- Vertrages. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den
- Rückkaufswert aus.
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- Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag g eleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts.
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- Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam
- zustande gekommen, weil sie zum einen nicht ordnungsgemäß belehrt
- worden sei und zum anderen § 5a VVG a.F. mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei.
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- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht
- die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve rfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.
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- Entscheidungsgründe:
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- Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z urückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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- I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe d. VN inhaltlich noch hinreichend deutlich über das Widerspruchsrecht belehrt. Die
- Belehrung sei auch drucktechnisch ordnungsgemäß. D. VN hätte daher
- das Widerspruchsrecht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Unte rlagen ausüben müssen. § 5a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VVG
- a.F. stehe im Einklang mit europäischem Recht.
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- II. Die Revision ist begründet.
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- 1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1
- Alt. 1 BGB kann d. VN nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen
- Begründung versagt werden.
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- a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag
- schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des
- Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wide rspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.
- normierten Jahresfrist - rechtzeitig.
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- aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1
- VVG a.F. über das Widerspruchsrecht. Die Widerspruchsbelehrung in
- dem maßgeblichen Policenbegleitschreiben genügt diesen inhaltlichen
- Anforderungen nicht, weil sie den Fristbeginn nur an die "Überlassung
- der Unterlagen" knüpft. Es fehlt eine eindeutige Benennung der nach
- § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. fristauslösenden Unterlagen. Danach beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Vers i-
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- cherungsschein und die Unterlagen nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. vollständig vorliegen; zu diesen Unterlagen gehören die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation nach § 10a VAG. Diese werden
- nicht benannt und entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt
- sich für d. VN auch nicht unter Einbeziehung des Gesamtinhaltes des
- Policenbegleitschreibens, welche Unterlagen ihm überlassen worden
- sein müssen, damit die Widerspruchsfrist in Gang gesetzt wird. Denn
- auch dort werden sie nirgends aufgeführt. Insoweit unterscheidet sich
- der Streitfall von den Konstellationen, die den Entscheidungen in den
- Verfahren IV ZR 16/14 und IV ZR 558/15 zugrunde lagen.
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- Für einen solchen Fall einer nicht ordnungsmäßen Widerspruchsbelehrung bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch
- im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.
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- Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2
- Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G erichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR
- 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11,
- BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die
- Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert
- werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Drit ten
- Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e rfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen
- zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht,
- wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Wi-
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- derspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder
- die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.
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- bb) Die hilfsweise Kündigung des Versicherungsvertrages steht
- dem Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO
- Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits
- vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl.
- Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).
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- b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung
- ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e ine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen
- Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).
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- 2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812
- Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien.
- Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic klung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes
- kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden;
- bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).
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- Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen
- Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve rweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu
- geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46) und dabei
- auch die Vorgaben der Senatsurteile vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14,
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- VersR 2015, 1101 Rn. 35 ff.; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 34 ff.)
- sowie vom 11. November 2015 (IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 31 ff.)
- zu beachten haben.
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- Mayen
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- Harsdorf-Gebhardt
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- Lehmann
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- Dr. Karczewski
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- Dr. Brockmöller
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- Vorinstanzen:
- LG Köln, Entscheidung vom 19.03.2014 - 26 O 64/13 OLG Köln, Entscheidung vom 11.07.2014 - 20 U 61/14 -
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