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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. Verkündet am:
  5. 10. November 2004
  6. Heinekamp
  7. Justizhauptsekretär
  8. als Urkundsbeamter
  9. der Geschäftsstelle
  10. IV ZR 298/02
  11. in dem Rechtsstreit
  12. -2-
  13. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
  14. Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den
  15. Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2004
  16. für Recht erkannt:
  17. Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des
  18. Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Juli 2002 wird
  19. auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
  20. Von Rechts wegen
  21. Tatbestand:
  22. Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente
  23. mit Wirkung ab 1. Mai 2000.
  24. Sie ist 1939 geboren und war vom 1. August 1962 bis zum
  25. 21. August 1991 im öffentlichen Schuldienst zunächst der DDR beschäftigt; danach war sie an der Hotelfachschule B.
  26. tätig. Bei der Beklag-
  27. ten wurde sie zum 22. August 1991 zur Versicherung angemeldet. Seit
  28. 1. Mai 2000 bezieht die Klägerin eine Zusatzversorgungsrente von der
  29. Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa ihrer
  30. Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe
  31. der Klägerin maßgebenden Fassung berücksichtigte die Beklagte für den
  32. Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen ein Arbeitgeber
  33. -3-
  34. des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die Beklagte für die
  35. Altersversorgung der bei ihm beschäftigten Klägerin beigetragen hat,
  36. darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate hinaus) der
  37. gesetzlichen Rente der Klägerin zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog.
  38. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich
  39. von der vollen Höhe der gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der
  40. Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS
  41. a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in der Halbanrechnung von
  42. Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der gesetzlichen Rente einen
  43. Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des
  44. Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = NJW
  45. 2000, 3341).
  46. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, die Versorgungsrente ab dem 1. Mai 2000 neu zu berechnen und dabei die in der ehemaligen DDR zurückgelegten Vordienstzeiten als Umlagezeiten, hilfsweise ihre Vordienstzeiten in vollem Umfang
  47. und nicht nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
  48. Das Landgericht hat dem unter Klagabweisung im übrigen teilweise stattgegeben und festgestellt, daß die Beklagte, bis eine neue, die
  49. Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete, verpflichtet sei, die monatliche Versorgungsrente ab dem 1. Januar 2001 so zu
  50. berechnen, daß die Vordienstzeiten ab dem 3. Oktober 1990 in vollem
  51. Umfang zu berücksichtigen seien. Das Oberlandesgericht hat die Beru-
  52. -4-
  53. fung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat
  54. es die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin
  55. mit ihrer Revision.
  56. Entscheidungsgründe:
  57. Die Revision bleibt ohne Erfolg.
  58. 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klägerin hinsichtlich der Zusatzversorgung nicht so zu behandeln, als habe sie ihre
  59. Dienstzeit voll in den alten Bundesländern abgeleistet. Ihre Vordienstzeiten in der ehemaligen DDR seien daher nicht als Umlagemonate zu behandeln. Berechtigte, die - wie die Klägerin - am 31. Dezember 2000
  60. schon Renten von der Beklagten bezogen haben, gehörten zudem nicht
  61. zu dem Personenkreis, für den das Bundesverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet habe. Selbst wenn man aber annehme, daß
  62. auch für diese Gruppe von Rentenberechtigten die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung insoweit unwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der beteiligten
  63. Sozialpartner in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft gewordenen Vertrages ersetzt
  64. werden könne. Die Beklagte könne ihr Grundleistungsangebot nicht
  65. selbst gestalten, sondern müsse ein von den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig kompromißhafte Züge trage
  66. und deshalb einer Auslegung unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die von der Klägerin geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Auswirkungen auf die Be-
  67. -5-
  68. klagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ihres Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Substanz.
  69. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in Betracht gezogen
  70. werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der von der Beklagten
  71. gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden könnten.
  72. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung
  73. der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der
  74. das bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den
  75. Grundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vordienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr berücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5). Im
  76. Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Satzung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergänzend auszulegen.
  77. 2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.
  78. a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 11. Februar 2004 (IV ZR
  79. 52/02 - VersR 2004, 499 unter 2 d) klargestellt, daß Vordienstzeiten in
  80. der früheren DDR nicht voll angerechnet werden können, weil es an entsprechenden Umlagen des Arbeitgebers in dieser Zeit fehlt, und daß dadurch die davon betroffenen Personen nicht in ihren Grundrechten verletzt werden. Das ergibt sich - wie der Senat bereits im Zusammenhang
  81. mit der Regelung des § 105b VBLS a.F. ausgeführt hat (Senatsurteil vom
  82. 14. Mai 2003 - IV ZR 72/02 - VersR 2003, 893 unter II 2 a und b) - aus
  83. -6-
  84. dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (BVerfGE
  85. 100, 1 ff.).
  86. b) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75
  87. Abs. 2 der Neufassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht gezahlten Versorgungsrenten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr
  88. 2002 an erhöht. Die von der Klägerin geforderte volle Anrechnung der
  89. Vordienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgesehen.
  90. c) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom
  91. 22. März 2000, auf den sich die Klägerin stützt, die Verfassungsbeschwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos
  92. deren Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hatte, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer
  93. Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversorgungsfähigen Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet,
  94. eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch)
  95. nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte
  96. sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung.
  97. Der Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewis-
  98. -7-
  99. sen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen
  100. in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von
  101. Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht
  102. sehr intensiv sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit
  103. und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht
  104. mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung
  105. könne die Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in
  106. Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum
  107. Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei
  108. die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999,
  109. 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwungen.
  110. d) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den
  111. Rentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen
  112. stehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Berücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der
  113. VBLS ergeben würde. Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens gehört
  114. jedoch nicht zu jenen jüngeren Versichertengenerationen, für die die angegriffene Halbanrechnung nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr hinnehmbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die
  115. Halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten
  116. -8-
  117. Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie
  118. im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen
  119. nicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das
  120. Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten,
  121. die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden
  122. sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser
  123. Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als
  124. typisch angesehen werden kann. Die Klägerin bezieht bereits seit 1. Mai
  125. 2000 eine Zusatzrente von der Beklagten. Für sie und für die Generation,
  126. der sie angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also noch
  127. hinzunehmen.
  128. Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen
  129. der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und
  130. den jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren
  131. Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der
  132. Beklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versichertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführerin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
  133. nicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an einen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3
  134. Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht
  135. ersichtlich.
  136. e) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die
  137. Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS bei
  138. der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die - wie
  139. -9-
  140. die Klägerin - bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsrentenberechtigt
  141. geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch
  142. kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf sich beruhen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe
  143. trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu folgen ist (vgl. auch
  144. Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist
  145. der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr
  146. ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die
  147. Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung
  148. und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von
  149. Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat
  150. ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen,
  151. selbst wenn für die Zukunft eine andere, eine die Ungleichbehandlung für
  152. zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.
  153. f) Die Klägerin wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente
  154. sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet,
  155. nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund
  156. ihrer neuen Satzung zu leistenden Versorgungsrenten generell niedriger
  157. als bisher; den Berechtigten wird daneben eine ergänzende Altersvorsorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen aufgebaut werden muß.
  158. Daß die Klägerin trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die sie nach
  159. § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe
  160. - 10 -
  161. als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes
  162. berechnet wird, ist von ihr weder dargetan noch ersichtlich. Der in der
  163. Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern wie der Klägerin
  164. über
  165. die
  166. Wahrung
  167. ihres
  168. Besitzstandes
  169. hinaus
  170. auch
  171. nach
  172. dem
  173. 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der
  174. Gleichbehandlung zu.
  175. g) Entgegen der Ansicht der Revision haben sich die Tarifvertragsparteien schließlich auch nicht durch die Vereinbarung, eine bundesgerichtliche Entscheidung zugunsten einer höheren als der in der
  176. Übergangsregelung der neuen Satzung vorgesehenen Versorgungsrente
  177. - 11 -
  178. zugunsten aller Betroffenen umzusetzen, darauf verständigt, die Entscheidung über die Halb- oder Vollanrechnung den Gerichten vorzubehalten. Damit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, daß einer solchen
  179. Entscheidung sogar rückwirkend Folge geleistet werden soll.
  180. Seiffert
  181. Dr. Schlichting
  182. Dr. Kessal-Wulf
  183. Wendt
  184. Felsch