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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 284/05
- vom
- 9. Juli 2008
- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
- Dr. Franke
- am 9. Juli 2008
- gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen:
- Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des
- 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
- 24. November 2005 werden zurückgewiesen.
- Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
- Streitwert: 7.509 €
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- Gründe:
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- Die Revisionen waren zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen
- für die Zulassung der Revision weggefallen sind und die Rechtsmittel
- keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer
- Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden
- vom 19. Februar 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
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- Soweit der Kläger eine besondere Härte darin sieht, dass er die
- Zugehörigkeit zur Gruppe der rentennahen Versicherten nur um wenige
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- Tage verfehlt und nur in dem für die Systemumstellung maßgeblichen
- Zeitpunkt vorübergehend kurze Zeit nicht verheiratet gewesen ist, liegt
- ein Verfassungsverstoß nicht vor (vgl. Senatsurteil vom 14. November
- 2007 - IV ZR 74/06 - Tz. 78 ff. veröffentlicht in juris).
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- Terno
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- Dr. Schlichting
- Felsch
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- Wendt
- Dr. Franke
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- Vorinstanzen:
- LG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.06.2004 - 6 O 114/03 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.11.2005 - 12 U 260/04 -
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