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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 267/14
  4. vom
  5. 9. März 2016
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2016:090316BIVZR267.14.0
  8. -2-
  9. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
  10. Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
  11. die Richter Dr. Karczewski und Dr. Schoppmeyer
  12. am 9. März 2016
  13. beschlossen:
  14. Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom
  15. 21. Oktober 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat das als
  19. übergangen gerügte Vorbringen berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet. Eine Anhörungsrüge ist nicht eröffnet, soweit der Kläger
  20. seine eigenen Rechtsansichten an die Stelle der Rechtsauffassung des
  21. Senats setzen will. Hervorgehoben sei nur das Folgende:
  22. 2
  23. 1. Sagt der Versicherer Abwehrdeckung zu, treten deren Rechtsfolgen ein, ohne dass der Versicherer diese ausdrücklich anzugeben hat.
  24. Das vom Kläger in dieser Hinsicht als übergangen gerügte Vorbringen
  25. hat der Senat bei seiner Auslegung der Erklärungen der Be klagten berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet.
  26. 3
  27. 2. Soweit der Kläger geltend macht, der Versicherer könne den
  28. Versicherungsnehmer nicht mehr auf eine Abwehrdeckung verweisen,
  29. -3-
  30. wenn der Versicherungsnehmer die vom Rechtsanwalt geforderte Ve rgütung bezahlt habe, hat der Senat auch den insoweit als übergangen gerügten Vortrag berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet. Es ist
  31. unerheblich, wie zu entscheiden wäre, wenn der Versicherungsnehmer
  32. - wie hier nicht - die Kosten selbst bezahlt.
  33. 4
  34. 3. Das vom Kläger zur Auslegung des § 158n VVG a.F. als übergangen gerügte Vorbringen hat der Senat berücksichtigt und nicht für
  35. durchgreifend erachtet. Der Senat hatte auch keinen Anlass, sich im Urteil zur Frage zu äußern, ob Art. 6 der Richtlinie des Rates vom 22. Juni
  36. 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
  37. Rechtsschutzversicherung (RL 87/344/EWG) auch den Fall erfasst, dass
  38. der Versicherer Deckungsschutz zusagt, der Versicherungsnehmer j edoch eine andere als die vom Versicherer vertragsgemäß gewährte Art
  39. des Deckungsschutzes verlangt. Ob § 158n VVG a.F. insoweit mit den
  40. Vorgaben des Art. 6 RL 87/344/EWG in Einklang stand und ob eine richtlinienkonforme Auslegung möglich und erforderlich ist, war weder Gegenstand des Parteivortrags noch ist dies in Rechtsprechung oder Liter atur umstritten gewesen.
  41. 5
  42. In der vom Kläger angeführten Stelle aus seiner Berufungsbegründung weist er nur darauf hin, dass § 158n VVG a.F. der Umsetzung der
  43. Richtlinie diente; Ausführungen zu einem etwaigen Umsetzungsdefizit
  44. oder zur Notwendigkeit einer richtlinienkonformen Auslegung finden sich
  45. nicht. Die Kommentarliteratur geht davon aus, dass § 128 VVG (entspricht § 158n VVG a.F.) richtlinienkonform ist; der Begriff "Streitfall" in
  46. der Richtlinie meine (nur) den Konflikt zwischen Versicherungsnehmer
  47. und dessen Gegner (D. Wendt in van Bühren/Plote, ARB 3. Aufl. § 128
  48. Rn. 1; Bauer in Harbauer, ARB 8. Aufl. § 128 VVG Rn. 2; Armbrüster in
  49. Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 128 Rn. 1). Auch die übrige n Stimmen in
  50. -4-
  51. der Literatur halten § 128 VVG für richtlinienkonform (Schröder -Frerkes,
  52. Konfliktbeilegungsmechanismen in der Rechtsschutzversicherung 1991
  53. S. 338 ff. zu § 158n VVG a.F.) oder haben keinen Zweifel, dass Art. 6
  54. RL 87/344/EWG lediglich die Ablehnung des Deckungsschutzes regelt
  55. (ohne Verfasser, Kommentar zur Rechtsschutz-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft, Rechtsschutz in Europa, 1987, 49, 57; vgl. Müller,
  56. VW 1988, 1354, 1360; Schirmer, DAR 1990, 81, 90 f.). Darum aber geht
  57. es nach der Entscheidung des Senats nicht, da die Beklagte den Deckungsschutz nicht abgelehnt, sondern dem Kläger Deckung in der Form
  58. zugesagt hat, ihm Kostenschutz gegen die Gebührenforderung seiner
  59. Rechtsanwälte zu gewähren.
  60. Mayen
  61. Felsch
  62. Dr. Karczewski
  63. Harsdorf-Gebhardt
  64. Dr. Schoppmeyer
  65. Vorinstanzen:
  66. LG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.10.2012 - 9 O 469/11 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.06.2014 - I-4 U 222/12 -