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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 264/11
  4. vom
  5. 26. September 2012
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
  9. am 26. September 2012
  10. beschlossen:
  11. Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des
  12. Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. November 2011
  13. wird auf Kosten des Klägers verworfen.
  14. Streitwert: 711,80 €
  15. Gründe:
  16. 1
  17. I. Der Kläger, ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, nimmt
  18. die Beklagte nach dem Unterlassungsklagengesetz darauf in Anspruch,
  19. es zu unterlassen, beim Abschluss von Rechtsschutzversicherungsve rträgen die von ihr verwandte sogenannte Kostenminderungsklausel gemäß § 17 (5) c) cc) ihrer ARB in neue Versicherungsverträge einzub eziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf sie zu b erufen.
  20. 2
  21. Die Klausel lautet auszugsweise:
  22. "Der Versicherungsnehmer hat … alles zu vermeiden, was
  23. eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung
  24. -3-
  25. ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte
  26. … ."
  27. 3
  28. Daneben begehrt der Kläger Erstattung der ihm im Rahmen der
  29. vorgerichtlichen Abmahnung entstandenen Anwaltskosten nach einem
  30. Streitwert von 25.000 € in Höhe von 911,80 € zuzüglich Zinsen.
  31. 4
  32. Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag und dem Erstattungsantrag in Höhe von 200 € unter Abweisung des weitergehenden
  33. Zahlungsbegehrens stattgegeben. Die Berufung der Beklagten und die
  34. Anschlussberufung des Klägers hatten keinen Erfolg. Das Berufungsg ericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen, dass "die im Streit
  35. stehende Frage eine Vielzahl von Versicherungsverträgen betrifft und ihr
  36. daher grundsätzliche Bedeutung beikommt".
  37. 5
  38. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Kostenerstattungsb egehren in der abgewiesenen Höhe von 711,80 € weiter.
  39. 6
  40. II. Die Revision des Klägers ist nicht statthaft, § 543 Abs. 1 Nr. 1
  41. ZPO. Das Berufungsgericht hat die Revision nur zugunsten der Beklagten, nicht jedoch zugunsten des Klägers zugelassen. Das ergibt sich
  42. zwar nicht aus der die Zulassung nicht einschränkenden Entscheidung sformel, aber durch Auslegung der Urteilsgründe.
  43. 7
  44. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann
  45. sich eine Beschränkung der Revision auch aus den Entscheidungsgrü nden ergeben (BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, WM
  46. 2012, 1211 Rn. 6 und vom 17. April 2012 - VI ZR 140/11, MDR 2012,
  47. 728 Rn. 4; Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011,
  48. -4-
  49. 2223 Rn. 18; jeweils m.w.N.). Unter Auslegung des Tenors im Lichte der
  50. Urteilsgründe kann eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne Prozessparteien in Betracht kommen, sofern die Zulassung zur
  51. Klärung einer als grundsätzlich angesehenen Rechtsfrage erfolgt ist, die
  52. das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei entschieden
  53. hat und von der die andere nicht betroffen ist (BGH, Urteil vom 15. November 2001 - I ZR 264/99, MDR 2002, 964; Zöller/Heßler, ZPO 29. Aufl.
  54. § 543 Rn. 20). Die Zulassung wirkt dann nicht zugunsten der gegnerischen Partei, die das Urteil aus einem völlig anderen Grunde angreift
  55. (BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 aaO und vom 11. Juli 1952 - III ZA
  56. 51/52, BGHZ 7, 62, 63 f.; Urteile vom 5. November 2003 - VIII ZR
  57. 320/02, NJW-RR 2004, 426 und vom 24. Mai 1995 - XII ZR 172/95,
  58. BGHZ 130, 50, 59; jeweils m.w.N.). Eine solche Beschränkung bei unbeschränkter Zulassung im Urteilsausspruch ist aber nur anzuerkennen,
  59. wenn sie sich klar und eindeutig den Entscheidungsgründen entnehmen
  60. lässt (BGH, Urteile vom 10. Mai 2012 - IX ZR 125/10, WM 2012, 1351
  61. Rn. 11; vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 361 f. und
  62. vom 3. Dezember 1987 - VII ZR 374/86, BGHZ 102, 293, 295).
  63. 8
  64. 2. Das ist hier der Fall.
  65. 9
  66. Das Berufungsgericht hat die Revision ausdrücklich mit Blick auf
  67. die von der streitgegenständlichen Frage betroffene Vielzahl von Versicherungsverträgen zugelassen. Dieser Bezug besteht aber nur zu der
  68. vom Unterlassungsbegehren des Klägers erfassten Kostenminderungsklausel, wie sie in den gängigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen
  69. von Rechtsschutzversicherungen enthalten ist (vgl. nur ARB 94 § 17 (5)
  70. c) cc) und ARB 75 § 15 (1) d) cc) - abgedruckt in Prölss/Martin/Armbrüster, VVG 27. Aufl.; ARB 2000 § 17 (5) c) cc) - abgedruckt in Harbau-
  71. -5-
  72. er/Bauer, ARB 8. Aufl. und ARB 2008/II § 17 (5) c) cc) - abgedruckt in
  73. Prölss/Martin/Armbrüster, VVG 28. Aufl.). Die Frage einer Erstattungsfähigkeit von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten weist einen so lchen Bezug entgegen der Auffassung der Revision des Klägers nicht auf.
  74. Sie wird nicht in Versicherungsverträgen behandelt, sondern richtet sich
  75. gemäß §§ 5 UKlaG, 12 Abs. 1 Satz 2 UWG danach, ob die Aufwendungen erforderlich sind. Damit ist die Erstattungsfrage kein Spezifikum von
  76. Versicherungsverträgen, sie stellt sich vielmehr generell im Rahmen von
  77. Abmahnungen bei Unterlassungsbegehren jedweder Art. Zulassungsfähige Fragen zu Versicherungsverträgen einschließlich der einbezogenen
  78. Versicherungsbedingungen im Allgemeinen und der streitgegenständlichen Kostenminderungsklausel im Besonderen werden davon nicht a ngesprochen.
  79. 10
  80. Das Berufungsgericht hat damit deutlich zum Ausdruck gebracht,
  81. dass es nur der Beklagten Gelegenheit hat geben wollen, seine Entscheidung zur Wirksamkeit der Klausel überprüfen zu lassen. Die vom
  82. Kläger angegriffenen Feststellungen zur fehlenden Notwendigkeit, bei
  83. der Abmahnung einen Rechtsanwalt einzuschalten, hat das Berufungsgericht dagegen nicht zur Überprüfung gestellt. Die Entscheidungsgründe belegen, dass es insoweit nicht von umstrittenen und klärungsbedür ftigen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist. Ein Wille, die Revision über
  84. -6-
  85. den zugesprochenen Teil der Klage hinaus auch für die Klägerseite zuzulassen, ist ihnen nicht zu entnehmen. Dafür gibt es auch sonst keinen
  86. erkennbaren Anhalt.
  87. Mayen
  88. Wendt
  89. Lehmann
  90. Felsch
  91. Dr. Brockmöller
  92. Vorinstanzen:
  93. LG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.04.2011 - 10 O 538/10 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.11.2011 - 12 U 104/11 -