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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 221/15
  4. vom
  5. 28. Juni 2017
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2017:280617BIVZR221.15.0
  8. -2-
  9. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
  10. Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
  11. den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann
  12. am 28. Juni 2017
  13. beschlossen:
  14. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. April
  15. 2015 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  16. Der Streitwert für die Revision der Klägerin wird auf
  17. 6.000 € festgesetzt.
  18. Gründe:
  19. 1
  20. I. Die am 12. Mai 1947 geborene, mithin rentenferne Klägerin
  21. wendet sich nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen
  22. Dienst von einem Gesamtversorgungs- auf ein Punktesystem gegen die
  23. ihr von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
  24. (VBL) erteilte, nach einer Satzungsänderung überprüfte Startgutschrift.
  25. Das Landgericht hat - soweit für die Revision der Klägerin von Interesse
  26. - deren auf Zahlung einer Rente nach dem alten Satzungsrecht, hilfsweise auf Berücksichtigung verschiedener Rechenparameter bei der Ermit tlung der Startgutschrift gerichtete Klage abgewiesen, das Oberlandesg e-
  27. -3-
  28. richt die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision
  29. verfolgt die Klägerin ihre Klaganträge weiter.
  30. 2
  31. II. Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 18. April 2017
  32. dargelegt hat, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rev ision nicht mehr vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Darauf wird Bezug genommen.
  33. 3
  34. Auch die von der Revision der Klägerin gerügten Gehörsverstöße
  35. liegen nicht vor. Mit dem in erster Linie erhobenen Vorwurf der Klägerin,
  36. die Satzungsumstellung sei mangels jeglichen Anlasses nicht erforderlich und wegen der damit verbundenen erheblichen Anwartschaftskürzung bei den Versicherten unverhältnismäßig gewesen, hat sich das B erufungsgericht auseinandergesetzt. Die gerügte Nichterhebung des angebotenen Beweises über Auswirkungen des Näherungsverfahrens betrifft vor dem Hintergrund, dass die von der Beklagten ermittelte Startgutschrift den Wert der von rentenfernen Versicherten erlangten Anwar tschaften weiterhin nicht verbindlich festlegt, weil die Übergangsregelung
  37. in § 79 Abs. 1 und 1a VBLS mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus
  38. Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, keinen derzeit entscheidungserheblichen Sachvortrag (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15,
  39. BGHZ 209, 201 Rn. 15, 41).
  40. -4-
  41. 4
  42. Auf den absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO kann sich
  43. die Revision der Klägerin schließlich ebenfalls nicht berufen. Das Berufungsgericht hat vielmehr im Einzelnen dargelegt, mit welchen Erwägungen es die klägerischen Begehren zurückgewiesen hat.
  44. Mayen
  45. Felsch
  46. Lehmann
  47. Harsdorf -Gebhardt
  48. Dr. Bußmann
  49. Vorinstanzen:
  50. LG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.05.2014 - 6 O 423/12 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.04.2015 - 12 U 214/14 -