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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 204/10
  4. IV ZR 115/11
  5. vom
  6. 27. Juni 2012
  7. in dem Rechtsstreit
  8. -2-
  9. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
  10. Richterin
  11. Mayen,
  12. die
  13. Richter
  14. Wendt,
  15. Felsch,
  16. die
  17. Richterinnen
  18. Harsdorf-Gebhardt und Dr. Brockmöller
  19. am 27. Juni 2012
  20. beschlossen:
  21. 1. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom
  22. 21. März 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
  23. 2. Die Anträge der Beklagtenvertreter vom 26. April 2012
  24. werden zurückgewiesen.
  25. Gründe:
  26. 1
  27. 1. Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge der Klägerin
  28. ist nicht begründet.
  29. 2
  30. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu zi ehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu b escheiden (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04, WuM 2005,
  31. 475; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfGE 96,
  32. 205, 216 f.). Das gilt umso mehr für die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss, der gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO
  33. -3-
  34. ohnehin nur kurz zu begründen ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - X ZR 127/06, juris Rn. 3 f.). Der Senat hat die Angriffe der
  35. Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin in vollem Umfang geprüft, die
  36. Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und deshalb
  37. die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Nach der vom Bu ndesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verle tzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt
  38. werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07,
  39. NJW 2008, 923 Rn. 4, 5; vom 12. Mai 2010 aaO; BVerfG NJW 2008,
  40. 2635).
  41. 3
  42. Derartige Verstöße liegen nicht vor. Der Senat hat sich insbesondere mit den Angriffen der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die unte rbliebene Aussetzung des Berufungsverfahrens nach § 149 ZPO befasst.
  43. 4
  44. 2. Der Antrag der Beklagtenvertreter, klarzustellen, dass die Klägerin die Kosten nicht nur des Beschwerdeverfahrens IV ZR 204/10,
  45. sondern auch des Beschwerdeverfahrens IV ZR 115/11 trägt, war zurückzuweisen.
  46. 5
  47. Zwar ist ein Ergänzungsurteil nach § 321 ZPO hinsichtlich sei ner
  48. Anfechtbarkeit im Grundsatz als selbständiges Urteil anzusehen (vgl. d azu BGH, Urteile vom 27. November 1979 - VI ZR 40/78, NJW 1980, 840
  49. unter II 1; vom 20. Juni 2000 - VI ZR 2/00, NJW 2000, 3008 unter I; vom
  50. 14. April 2011 - I ZR 133/09, NJW 2011, 2653 Rn. 10, jeweils m.w.N.).
  51. Dennoch liegt, wenn das Ergänzungsurteil - wie hier - lediglich eine Kostenentscheidung oder den Teil einer Kostenentscheidung enthält und es
  52. neben dem Haupturteil angefochten wird, kostenrechtlich nur ein Rechts -
  53. -4-
  54. mittelverfahren vor. Das ergibt sich nicht nur aus der für das Revisionsverfahren entsprechend geltenden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar
  55. 1953 - I ZR 98/52, LM § 517 ZPO Nr. 1, zu § 517 ZPO a.F.; Zöller/Vollkommer, ZPO 29. Aufl. § 321 Rn. 11) Regelung des § 518 Satz 2 ZPO,
  56. wonach in solchen Fällen beide Rechtsmittel zu einem Verfahren zu ve rbinden sind, sondern auch aus der Erwägung, dass praktische Gründe
  57. es gebieten, das Ergänzungsurteil wie ein Schlussurteil gegenüber e inem Teilurteil zu behandeln (BGH, Urteil vom 4. April 1984 - VIII ZR
  58. 313/82, zitiert nach juris Rn. 78 m.w.N., da insoweit in NJW 1984, 2687
  59. nicht abgedruckt). Im Ergebnis führt in solchen Fällen schon die Revision
  60. oder Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Haupturteil dazu, dass auch
  61. die im Ergänzungsurteil getroffene Kostenentscheidung zur Nachprüfung
  62. durch das Revisionsgericht gestellt wird (BGH, Urteil vom 4. April 1984
  63. aaO). Wird daneben das Ergänzungsurteil angefochten, so betreffen be ide Rechtsmittelverfahren denselben Gegenstand. Gesonderte Gerich tsgebühren sind deshalb für das Rechtsmittel gegen das Ergänzungsurteil
  64. in einem solchen Fall nicht zu erheben. Ebenso wenig kann der Rechtsanwalt einer Partei für die Anfechtung des Ergänzungsurteils gesonderte
  65. Gebühren erheben. Das folgt aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 RVG, wonach
  66. die Ergänzung einer Entscheidung zum Rechtszug i.S. von § 15 Abs. 2
  67. Satz 2 RVG zählt. Aus § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG
  68. ergibt sich nichts anderes, weil beide Beschwerden hier dieselbe Kostenentscheidung zum Gegenstand haben.
  69. -5-
  70. 6
  71. 3. Für die beantragte gesonderte Festsetzung des Streitwerts der
  72. verbundenen Sache IV ZR 115/11 besteht nach allem kein Anlass.
  73. Mayen
  74. Wendt
  75. Harsdorf-Gebhardt
  76. Felsch
  77. Dr. Brockmöller
  78. Vorinstanzen:
  79. LG Hannover, Entscheidung vom 23.01.2009 - 13 O 37/08 OLG Celle, Entscheidung vom 19.08.2010 - 8 U 21/09 -