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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 168/05
  4. vom
  5. 4. November 2008
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
  9. Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
  10. und den Richter Felsch
  11. am 4. November 2008
  12. beschlossen:
  13. Die Anhörungsrüge vom 17. Oktober 2008 gegen das Senatsurteil vom 17. September 2008 wird auf Kosten der
  14. Klägerin zurückgewiesen.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt, jedoch für unerheblich gehalten worden.
  18. 2
  19. Die Rügebegründung beanstandet im Kern, dass angesichts der
  20. von der Klägerin schon in den Tatsacheninstanzen umfangreich dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten kein ausreichender
  21. Anlass für die Systemumstellung bei der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bestanden und der Senat diesen auch in der Revisionsinstanz gehaltenen Vortrag nicht ausreichend beachtet habe.
  22. 3
  23. Der Senat hat jedoch den vorbezeichneten Klagvortrag zur Kenntnis genommen, allerdings aus Rechtsgründen für nicht entscheidungserheblich erachtet, insbesondere wegen der den Tarifvertragsparteien mit
  24. -3-
  25. Blick auf deren Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) zugebilligten Einschätzungsprärogative für die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der
  26. Beklagten und die künftige Finanzierbarkeit des von ihr getragenen Zusatzversorgungssystems. Der mit der Anhörungsrüge erhobene Einwand,
  27. den Tarifvertragsparteien werde in der angegriffenen Entscheidung eine
  28. zu weit gehende Einschätzungsprärogative zugestanden, belegt lediglich, dass die Rechtsauffassung des Senats zur Tragweite des Schutzes
  29. der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG von der Klägerin nicht geteilt
  30. wird. Einen Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1
  31. GG zeigt dies aber nicht auf.
  32. Terno
  33. Seiffert
  34. Dr. Kessal-Wulf
  35. Wendt
  36. Felsch
  37. Vorinstanzen:
  38. AG Köln, Entscheidung vom 19.10.2004 - 135 C 709/03 LG Köln, Entscheidung vom 13.07.2005 - 20 S 2/05 -