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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZB 7/15
  4. vom
  5. 22. April 2015
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch,
  9. die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterin
  10. Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer
  11. am 22. April 2015
  12. beschlossen:
  13. Der Antrag des Klägers, ihm einen Rechtsanwalt für das
  14. Rechtsbeschwerdeverfahren beizuordnen, wird abgelehnt.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. 1. Der Kläger hat gegen das seine Klage abweisende Urteil des
  18. Amtsgerichts Düsseldorf Berufung eingelegt. Das Landgericht Düsseldorf
  19. hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen und den Antrag
  20. des Klägers zurückgewiesen, ihm Wiedereinsetzung gegen die Versä umung der Berufungsfrist zu gewähren.
  21. 2
  22. Der Kläger beantragt nunmehr, ihm gemäß § 121 Abs. 1 ZPO einen Rechtsanwalt für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landg erichts Düsseldorf beizuordnen. Weiter behauptet er, er finde keinen zu
  23. seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt.
  24. 3
  25. 2. Der Antrag des Klägers, ihm einen Rechtsanwalt nach § 121
  26. Abs. 1 ZPO oder nach § 78b ZPO beizuordnen, ist unbegründet.
  27. -3-
  28. 4
  29. a) Eine Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 1 ZPO
  30. ist nicht möglich. Diese Vorschrift setzt voraus, dass der Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, weil sie nicht in der Lage ist, die Kosten
  31. des Prozesses aufzubringen. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger
  32. nicht erfüllt; der Kläger hat ausdrücklich erklärt, keine Prozesskostenhilfe
  33. zu benötigen.
  34. 5
  35. b) Auch die Voraussetzungen für eine Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz
  36. zumutbarer Anstrengungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat (z.B. Senatsbeschlüsse vom 22. August 2011 - IV
  37. ZR 77/11 juris Rn. 5; vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR
  38. 2004, 864 m.w.N.). Hierzu muss die Partei darlegen, welche Bemühungen sie unternommen hat. Derartige Ausführungen fehlen. Der Kläger
  39. trägt lediglich vor, er habe bei einer Rechtsanwältin angefragt, die das
  40. -4-
  41. Mandat abgelehnt habe. Weitere Bemühungen, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, zeigt der Kläger nicht auf. Das genügt den Anforderungen des § 78b Abs. 1 ZPO nicht.
  42. Felsch
  43. Harsdorf-Gebhardt
  44. Dr. Brockmöller
  45. Lehmann
  46. Dr. Schoppmeyer
  47. Vorinstanzen:
  48. AG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.09.2014 - 37 C 5245/13 LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.01.2015 - 9 S 62/14 -