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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZB 10/16
- vom
- 5. April 2017
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2017:050417BIVZB10.16.0
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch,
- die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen
- Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann
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- am 5. April 2017
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- beschlossen:
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- Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss
- des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom
- 14. Juni 2016 wird auf seine Kosten verworfen.
- Beschwerdewert: 264.586,41 €
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- Gründe:
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- I. Der Kläger erstrebt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für
- das Berufungsverfahren.
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- Er macht gegen die Beklagte Ansprüche aus zwei Berufsunfähi gkeits-Zusatzversicherungen geltend. Das klageabweisende Urte il des
- Landgerichts ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13. Oktober 2015 zugestellt worden. Sie hat mit Schriftsatz vom 11. November
- 2015, der am 16. November 2015 beim Oberlandesgericht eingegangen
- ist, für den Kläger um Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren
- nachgesucht und mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 Wiedereinset-
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- zung in den vorigen Stand gegen die Frist zur Einlegung der Berufung
- beantragt.
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- Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren unter Verwerfung des Antrags auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsb eschwerde.
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- II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist.
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- 1. Nach § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist
- oder sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist. Diese
- Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Gegen die Able hnung eines Prozesskostenhilfegesuchs ist die Rechtsbeschwerde im Gesetz nicht vo rgesehen. Die Verweigerung von Prozesskostenhilfe unterliegt nur dann
- (in begrenztem Umfang) der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht, wenn die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde. Dies ist hier
- nicht der Fall.
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- 2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist diese nicht in
- analoger Anwendung des § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1
- Satz 2 bis 4 ZPO deshalb statthaft, weil das Berufungsgericht den Antrag
- auf Prozesskostenhilfe unter Verwerfung des Antrags auf Gewährung
- von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen hat. Darin
- liegt keine gesondert anfechtbare Zurückweisung eines Wiedereinse tzungsantrags durch gesonderten Beschluss (vgl. BGH, Beschlüss e vom
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- 8. Januar 2016 - I ZB 41/15, NJW-RR 2016, 507 Rn. 14; vom 16. April
- 2002 - VI ZB 23/00, VersR 2003, 88 unter II). Das Berufungsgericht hat
- vielmehr den Wiedereinsetzungsantrag in Verbindung mit der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch - zu Recht - als unzulässig
- verworfen, weil er entgegen seinem Wortlaut nicht die Frist zur Berufungseinlegung, sondern die rechtzeitige Stellung des Antrags auf Prozesskostenhilfe und damit keine Notfrist im Sinne des § 233 Satz 1 ZPO
- betraf.
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- Felsch
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- Harsdorf-Gebhardt
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- Dr. Brockmöller
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- Lehmann
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- Dr. Bußmann
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- Vorinstanzen:
- LG München I, Entscheidung vom 06.10.2015 - 12 O 6450/12 OLG München, Entscheidung vom 14.06.2016 - 25 U 4140/15 -
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