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608 B

  1. III ZR 307/07
  2. Leitsatzberichtigung
  3. Wegen eines Übertragungsfehlers wird der Leitsatz zum Senatsbeschluss vom
  4. 30. Oktober 2008 wie folgt berichtigt:
  5. BGB §§ 328, 675 Abs. 2
  6. Die strengen Anforderungen, die der Senat für eine Haftung des
  7. mit der Pflichtprüfung nach §§ 316 ff HGB betrauten Abschlussprüfers gegenüber Dritten für erforderlich hält (vgl. BGHZ 167,
  8. 155), sind auch bei der Frage zu beachten, ob der Hinweis auf das
  9. Ergebnis der Pflichtprüfung gegenüber einem Anlagevermittler zu
  10. Ansprüchen aus einem Auskunftsvertrag führt.
  11. Karlsruhe, 5. Februar 2008
  12. Kiefer, Justizangestellter