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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. III ZR 198/11
  4. vom
  5. 28. März 2012
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
  9. beschlossen:
  10. Die Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der
  11. Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
  12. Köln vom 21. Juli 2011 - 7 U 185/10 - wird zurückgewiesen.
  13. Der Beklagte zu 2 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
  14. tragen.
  15. Streitwert: 86.000,00 €
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Ein Grund zur Zulassung der Revsion (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht
  19. nicht. Insbesondere ist ein zulassungsrelevanter Rechtsfehler nicht zu
  20. erkennen, soweit das Berufungsgericht dem Beklagten zu 2 als - eigentlich
  21. schadensursächliche - Amtspflichtverletzung anlastet, ihm hätte bei der am
  22. 29. Januar
  23. 2009
  24. erfolgten
  25. Beurkundung
  26. des
  27. Grundstückskaufvertrags
  28. gegenwärtig sein müssen, dass von der hinsichtlich des eingetragenen
  29. Altenteilsrechts vorliegenden Löschungsbewilligung der Mutter des Klägers vom
  30. 24. Oktober
  31. 2008
  32. (UR.Nr. 1244/08)
  33. nur gegen
  34. Auskehr
  35. des
  36. hälftigen
  37. Kaufpreises Gebrauch gemacht werden durfte. Die tatrichterliche Würdigung
  38. des
  39. Berufungsgerichts
  40. wird
  41. dadurch
  42. gestützt,
  43. dass
  44. vor
  45. dem
  46. - 3 -
  47. Beurkundungstermin die vom Kläger beauftragte Maklerin durch das Notariat
  48. per E-Mail auf eine in der Urkundenrolle mit der unmittelbar vorangehenden
  49. Nummer (UR.Nr. 1243/08) verzeichnete, den Enkelkindern der Mutter erteilte
  50. Generalvollmacht hingewiesen wurde.
  51. 2
  52. Der Beklagte kann sich wegen seiner Amtspflichtverletzung im
  53. Zusammenhang mit der Beurkundung des Kaufvertrags nicht auf § 19 Abs. 1
  54. Satz 2 BNotO berufen. Der Kläger kann als anderweitige Ersatzmöglichkeit im
  55. Sinne dieser Vorschrift nicht auf Ansprüche gegen den Käufer des Grundstücks
  56. verwiesen werden. Wie die Beschwerde in anderem Kontext zutreffend geltend
  57. macht, legt § 3 Satz 2 Nr. 3 2. Alt. des Kaufvertrags durchaus die Auslegung
  58. nahe, dass der Erwerber die zur Ablösung vorhandener Belastungen
  59. notwendigen Kaufpreisanteile an den jeweiligen Rechtsinhaber mit befreiender
  60. Wirkung gegenüber dem Kläger zahlen konnte. Darüber hinaus schuldete der
  61. Kläger dem Grundstückskäufer die lastenfreie Eigentumsverschaffung. Davon,
  62. dass die Herstellung der Lastenfreiheit zu einem "geringeren Preis" als der
  63. Zahlung der Hälfte des Kaufpreises zu erreichen gewesen wäre, kann, worauf
  64. die Beschwerde selbst hinweist, nicht ausgegangen werden. Aus diesen
  65. Gründen ist eine Inanspruchnahme des Käufers rechtlich zumindest so
  66. unsicher,
  67. dass
  68. die
  69. Verfolgung
  70. des
  71. Restkaufpreisanspruchs
  72. jedenfalls
  73. unzumutbar ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 3. Juli 2008 - III ZR 189/07, NJW-RR
  74. 2008, 1506 Rn. 12 mwN).
  75. 3
  76. Aufgrunddessen kann ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts nur darin
  77. gesehen werden, dass es die Zahlungsklage abgewiesen und nur dem
  78. - hilfsweise
  79. gestellten -
  80. Feststellungsbegehren
  81. entsprochen
  82. hat.
  83. Durch
  84. - 4 -
  85. diesen Fehler würde indessen nur der Kläger, nicht aber der Beklagte zu 2
  86. beschwert.
  87. Schlick
  88. Dörr
  89. Hucke
  90. Herrmann
  91. Tombrink
  92. Vorinstanzen:
  93. LG Köln, Entscheidung vom 31.08.2010 - 5 O 492/09 OLG Köln, Entscheidung vom 21.07.2011 - 7 U 185/10 -