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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- III ZR 159/09
- vom
- 28. Januar 2010
- in dem Rechtsstreit
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- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 durch den
- Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und
- Tombrink
- beschlossen:
- Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
- Koblenz vom 11. Mai 2009 - 12 U 1546/07 - wird zurückgewiesen.
- Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
- Der Gegenstandswert beträgt 436.460,44 €.
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- Gründe:
- 1
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die
- Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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- Die Auslegung des Berufungsgerichts, die "Mehrerlösvereinbarung"
- (Maklerprovisionsvereinbarung) zwischen den Parteien vom 30. Dezember
- 2005 habe sich nicht auf einen Kaufvertrag (Hauptvertrag) mit der G.
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- be-
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- schränkt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat
- bei der Auslegung dieser Individualvereinbarung weder gesetzliche oder allge-
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- mein anerkannte Auslegungsregeln verletzt noch gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass ein
- anderer Senat des Oberlandesgerichts eine dasselbe Grundstück betreffende
- (Individual-)Vereinbarung ähnlichen Inhalts, die der Beklagte mit einem anderen
- Makler getroffen hatte - und bei der ebenfalls zu beurteilen war, ob allein der
- Verkauf an die G.
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- eine Provisionspflicht des Beklagten auszulösen vermoch-
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- te -, anders ausgelegt und der erkennende Senat dies nicht beanstandet hat
- (vgl. Senatsbeschluss vom 17. September 2009 - III ZR 281/08). Entgegen der
- Auffassung der Beschwerde ist dies kein Umstand, der unter dem Aspekt der
- Einheitlichkeit der Rechtsprechung ein Eingreifen des Revisionsgerichts erforderte.
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- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
- Schlick
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- Dörr
- Hucke
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- Herrmann
- Tombrink
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- Vorinstanzen:
- LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 07.11.2007 - 3 O 339/06 OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.05.2009 - 12 U 1546/07 -
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