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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. III ZR 156/08
  4. vom
  5. 29. Januar 2009
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Beklagte und Beschwerdeführerin,
  8. - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
  9. gegen
  10. Kläger und Beschwerdegegner,
  11. - Prozessbevollmächtigter
  12. II. Instanz: Rechtsanwalt -
  13. - 2 -
  14. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den
  15. Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, die Richterin
  16. Harsdorf-Gebhardt und den Richter Seiters
  17. beschlossen:
  18. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen
  19. Oberlandesgerichts vom 22. Mai 2008 - 12 U 200/07 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
  20. einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
  21. Es bestand keine Pflicht für das Berufungsgericht nach § 139
  22. ZPO, auf den Umstand der Erbschaft der Großmutter des Klägers
  23. vor dem Hintergrund der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede hinzuweisen. Die anwaltlich vertretene Beklagte war
  24. darlegungs- und beweisbelastet für den Eintritt der Verjährung. Sie
  25. konnte aufgrund der Berufungsbegründung des Klägers sich nicht
  26. darauf verlassen, dass weiterer Vortrag ihrerseits zu dieser Frage
  27. entbehrlich sei und musste vielmehr in Betracht ziehen, dass das
  28. Oberlandesgericht eine vom Landgericht abweichende Rechtsauffassung einnimmt. Deshalb hätte sie Veranlassung gehabt, sich
  29. vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht bezüglich eines ihr möglichen Vortrags zu den ihr bekannten Umständen der Erbenstellung der Großmutter und deren
  30. Kenntnis vom streitgegenständlichen Anspruch vorzubereiten, um
  31. - 3 -
  32. spätestens im Termin diesbezüglich Stellung nehmen zu können.
  33. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Stellungnahmefrist
  34. oder eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung waren
  35. deshalb nicht gegeben.
  36. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
  37. Halbs. 2 ZPO abgesehen.
  38. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
  39. Abs. 1 ZPO).
  40. Streitwert: 259.736,28 €
  41. Schlick
  42. Dörr
  43. Harsdorf-Gebhardt
  44. Wöstmann
  45. Seiters
  46. Vorinstanzen:
  47. LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 05.10.2007 - 11 O 348/06 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.05.2008 - 12 U 200/07 -