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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. III ZB 102/18
  4. vom
  5. 29. November 2018
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2018:291118BIIIZB102.18.0
  8. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2018 durch den
  9. Richter Seiters sowie die Richterinnen Dr. Liebert, Pohl, Dr. Arend und Dr. Böttcher
  10. beschlossen:
  11. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
  12. für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts
  13. Hamburg - Zivilkammer 36 - vom 24. Juli 2018 - 336 O 102/18 - wird
  14. abgelehnt.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Der Senat entnimmt der als sofortige Beschwerde bezeichneten Eingabe des
  18. Antragstellers, dass er mit seinen bisherigen Eingaben Prozesskostenhilfe für eine
  19. Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss des Landgerichts
  20. Hamburg beantragen wollte. Der Senat hat seine bisherigen Eingaben als Antrag auf
  21. Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den
  22. Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 1. Zivilsenat - vom 7. September
  23. 2018 - 1 W 55/18 - mit dem die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
  24. vorbezeichneten Beschluss des Landgerichts Hamburg zurückgewiesen wurde,
  25. ausgelegt, da dies das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel ist. Da dieses
  26. allerdings unstatthaft ist, hat der Senat den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss
  27. vom 8. November 2018 abgelehnt.
  28. 2
  29. Nachdem der Antragsteller mit seiner Eingabe vom 24. November 2018
  30. klargestellt hat, dass er Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den
  31. genannten Beschluss des Landgerichts Hamburg begehrt, war über diesen Antrag
  32. noch zu entscheiden. Der Antrag ist indes unbegründet. Prozesskostenhilfe kann nur
  33. gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf
  34. Erfolg hat (§ 114 ZPO). Dies ist nicht der Fall. Die Rechtsbeschwerde wäre
  35. unzulässig. Gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg ist lediglich die
  36. sofortige Beschwerde zulässig, die der Antragsteller auch eingelegt hat und über die
  37. das zuständige Oberlandesgericht bereits mit Beschluss vom 7. September 2018
  38. entschieden hat.
  39. 3
  40. Im Hinblick darauf, dass weder gegen die Entscheidung des Landgerichts
  41. Hamburg vom 24. Juli 2018 noch gegen den Beschluss des Hanseatischen
  42. Oberlandesgerichts vom 7. September 2018 Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof
  43. statthaft sind, kann der Senat eine inhaltliche Prüfung der Sache nicht vornehmen.
  44. 4
  45. Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser
  46. Sache nicht mehr rechnen.
  47. Seiters
  48. Vorinstanzen:
  49. LG Hamburg, Entscheidung vom 24.07.2018 - 336 O 102/18 OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.09.2018 - 1 W 55/18 -
  50. Liebert