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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. III ZA 12/15
  4. vom
  5. 16. April 2015
  6. in dem Prozesskostenhilfeverfahren
  7. - 2 -
  8. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2015 durch den
  9. Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und
  10. Reiter
  11. beschlossen:
  12. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 5. April 2015 wird
  13. als unzulässig verworfen.
  14. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 26. März 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  15. Gründe:
  16. I.
  17. 1
  18. Mit Beschluss vom 26. März 2015 hat der Senat den Antrag des Antragstellers vom 17. Februar 2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die
  19. Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts H.
  20. vom
  21. 23. Januar 2015 - I-11 W 8/15 - mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 4. April 2015 Gehörsrüge erhoben. Darüber hinaus hat er mit Schriftsatz vom 5. April 2015 die
  22. an dem Beschluss des Senats vom 26. März 2015 beteiligten Richter wegen
  23. Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
  24. - 3 -
  25. II.
  26. 2
  27. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Die Anhörungsrüge ist nicht begründet und hätte auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg.
  28. 3
  29. 1.
  30. Das Ablehnungsgesuch (§ 42 Abs. 1 ZPO) ist unzulässig. Es richtet sich
  31. unterschiedslos gegen sämtliche an dem Senatsbeschluss vom 26. März 2015
  32. beteiligten Richter, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in
  33. der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten (vgl. BGH,
  34. Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 mwN)
  35. oder aus persönlichen Beziehungen der Richter zu den Beteiligten oder zur
  36. Streitsache hergeleitet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 2014
  37. - III ZR(Ü) 1/14, BeckRS 2014, 17823 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 10. April
  38. 2008 - AnwZ (B) 102/05, BeckRS 2008, 07419 Rn. 4 mwN). Der Antragsteller
  39. beschränkt sich auf allgemeine Rechtsausführungen zu dem seiner Auffassung
  40. nach unrichtigen Senatsbeschluss und macht einen angeblich daraus folgenden
  41. Verstoß gegen seine grundgesetzlich garantierten Rechte geltend. Ernsthafte
  42. Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter rechtfertigen könnten, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar.
  43. Die Substanzlosigkeit des Ablehnungsgesuchs wird auch dadurch bestätigt,
  44. dass der Antragsteller in zahlreichen weiteren beim Senat anhängigen Verfahren, obwohl diese mit dem vorliegenden Fall in keinem Zusammenhang stehen,
  45. im Wesentlichen gleichlautende Anhörungsrügen und Ablehnungsgesuche eingereicht hat.
  46. 4
  47. Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat hierüber in der
  48. Besetzung mit den abgelehnten Richtern entscheiden (Senatsbeschluss aaO;
  49. BGH, Beschluss vom 10. April 2008 aaO).
  50. - 4 -
  51. 5
  52. 2.
  53. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 26. März 2015 ist
  54. unbegründet. Der Senat hat in der der angegriffenen Entscheidung zugrunde
  55. liegenden Beratung das Vorbringen des Antragstellers vollständig berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.
  56. 6
  57. Auch als etwaige Gegenvorstellung hätte die Anhörungsrüge keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über Rechtsbeschwerden nur
  58. unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO befugt, die hier nicht erfüllt
  59. sind.
  60. 7
  61. Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser
  62. Sache nicht mehr rechnen.
  63. Schlick
  64. Herrmann
  65. Seiters
  66. Wöstmann
  67. Reiter
  68. Vorinstanzen:
  69. LG Dortmund, Entscheidung vom 03.12.2014 - 25 O 337/14 OLG Hamm, Entscheidung vom 23.01.2015 - I-11 W 8/15 -