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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. II ZR 59/08
  4. vom
  5. 2. März 2009
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ:
  10. nein
  11. BGHR:
  12. ja
  13. ZPO § 3, § 511 Abs. 2 Nr. 1
  14. a) Greift der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit der Klage nur den Beschluss über seine Abberufung als Geschäftsführer und nicht auch zusätzlich die
  15. Beendigung seines Dienstverhältnisses an, so richtet sich im Falle eines Rechtsmittels gegen ein klageabweisendes Urteil der Wert der Beschwer ebenso wie der
  16. Streitwert gemäß § 3 ZPO nach seinem Interesse, weiterhin Geschäftsführer der
  17. Gesellschaft zu sein und damit die Lenkungs- und Leitungsmacht in der Hand zu
  18. behalten.
  19. b) Die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers von seinem Amt als Geschäftsleiter stellt jedenfalls keinen schwerer wiegenden Eingriff in seine Rechte
  20. dar als seine Ausschließung als Gesellschafter. Insofern kann der wirtschaftliche
  21. Wert seines Geschäftsanteils grundsätzlich als geeignetes Kriterium für eine Obergrenze der Bemessung auch hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes im Rechtsstreit gegen seine Abberufung herangezogen werden.
  22. BGH, Beschluss vom 2. März 2009 - II ZR 59/08 - OLG Brandenburg
  23. LG Potsdam
  24. -2-
  25. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. März 2009 durch
  26. den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
  27. Kraemer, Dr. Reichart und Dr. Drescher
  28. beschlossen:
  29. Der Wert der Beschwer für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren übersteigt nicht 20.000,00 €.
  30. Gründe:
  31. 1
  32. I. Mit seiner Klage begehrt der Kläger, den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 15. September 2003 über seine sofortige
  33. Abberufung als Geschäftsführer für nichtig zu erklären. Am Stammkapital der
  34. Beklagten von 25.200,00 € sind der Kläger und die zwei weiteren Gesellschafter mit Anteilen in Höhe von jeweils 8.400,00 € beteiligt. Die Vorinstanzen haben den Streitwert auf 8.400,00 € festgesetzt. Das Berufungsgericht hat in Abänderung des erstinstanzlichen, der Klage stattgebenden Urteils die Klage abgewiesen und dagegen die Revision nicht zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils; er meint, seine Beschwer durch das angefochtene Urteil sei auf
  35. mindestens 200.000,00 € zu bemessen, während die Beklagte die vorinstanzliche Wertbemessung mit 8.400,00 € für zutreffend hält.
  36. 2
  37. II. Der Wert der Beschwer für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
  38. übersteigt - entgegen der Ansicht des Klägers - die in § 26 Nr. 8 EGZPO festgelegte Zulässigkeitsgrenze von 20.000,00 € nicht.
  39. -3-
  40. 3
  41. 1. Im vorliegenden Fall, in dem Streitgegenstand nur die Abberufung des
  42. Klägers als Geschäftsführer und nicht auch zusätzlich die Beendigung des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses ist, richtet sich der Wert der Beschwer ebenso wie der Streitwert gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers, weiterhin Geschäftsführer der Beklagten zu sein und damit die Lenkungs- und Leitungsmacht der Beklagten in der Hand zu behalten (vgl. Sen.Beschl. v. 28. Mai
  43. 1990 - II ZR 245/89, NJW-RR 1990, 1123, 1124; v. 22. Mai 1995 - II ZR 247/94,
  44. NJW-RR 1995, 1502). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist der Wert der
  45. Beschwer auch für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - insoweit in
  46. Übereinstimmung mit den Wertfestsetzungen in den Vorinstanzen, die einen
  47. Ermessensfehlgebrauch nicht erkennen lassen und die zwischen den Parteien
  48. bis zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht streitig waren auf lediglich 8.400,00 € zu bemessen.
  49. 4
  50. 2. a) Zwar haben Land- und Oberlandesgericht ihre übereinstimmenden
  51. Wertfestsetzungen nicht näher begründet; jedoch liegt ihrer Wertbemessung in
  52. Höhe des Geschäftsanteilswerts von nominal 8.400,00 € offensichtlich das nahe liegende Vergleichskriterium zugrunde, dass die Abberufung des Klägers als
  53. Geschäftsführer jedenfalls keinen schwerer wiegenden Eingriff in seine Rechte
  54. darstellt als seine Ausschließung als Gesellschafter. Insofern kann der wirtschaftliche Wert des betreffenden Geschäftsanteils grundsätzlich als geeignetes Kriterium für eine Obergrenze der Wertbemessung auch bei der Klage eines
  55. Gesellschafter-Geschäftsführers gegen seine Abberufung als Geschäftsführer
  56. herangezogen werden. Danach haben bereits die vorinstanzlichen Gerichte den
  57. wirtschaftlichen Wert des betreffenden Anteils - in Ermangelung abweichenden
  58. Sachvortrags der Parteien - entsprechend dem Nennwert mit 8.400,00 € ermessensfehlerfrei als Gegenstandswert für die Klage gegen die Abberufung als
  59. Geschäftsführer festgesetzt.
  60. -4-
  61. 5
  62. b) Entsprechend diesen vorinstanzlichen Wertbemessungen beträgt
  63. auch der Wert der Beschwer des Klägers für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren 8.400,00 €.
  64. 6
  65. Auf den Wert der Beschwer wirkt sich nicht etwa zusätzlich werterhöhend
  66. aus, dass dem Kläger - wie er nunmehr geltend macht - durch seine Abberufung als Geschäftsführer der Beklagten "umfassende Kontroll- und Mitwirkungsrechte" an der N.
  67. energy "Windpark W.
  68. “ GmbH & Co. KG, deren
  69. Komplementärin die Beklagte ist, verloren gingen. Denn abgesehen davon,
  70. dass es sich dabei um außerhalb der Beklagten liegende Umstände handelt,
  71. fungierte die Beklagte - unstreitig - gemäß ihrem Unternehmensgegenstand in
  72. der Kommanditgesellschaft ausschließlich als Komplementärin ohne Kapitalund Ergebnisbeteiligung; die Gesellschafterstellung des Klägers bei der Beklagten blieb im Übrigen uneingeschränkt bestehen. Für eine zusätzliche Berück-
  73. -5-
  74. sichtigung des Wertes der Kommanditbeteiligung des Klägers - die dieser nunmehr mit mindestens 200.000,00 € in Ansatz bringen möchte - ist danach kein
  75. Raum.
  76. Goette
  77. Kurzwelly
  78. Reichart
  79. Kraemer
  80. Drescher
  81. Vorinstanzen:
  82. LG Potsdam, Entscheidung vom 19.02.2007 - 52 O 158/03 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.01.2008 - 7 U 59/07 -