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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- II ZR 348/98
- vom
- 17. August 2000
- in dem Rechtsstreit
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- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. August 2000 durch den
- Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,
- Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Joeres
- beschlossen:
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- Die "weiteren" Gegenvorstellungen des Beklagten vom 23. Juni
- 2000 gegen die Senatsbeschlüsse vom 26. April 2000 und vom
- 8. Juni 2000 werden zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- Der Senatsbeschluß vom 8. Juni 2000, durch den die Revision des Beklagten wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig verworfen worden ist, kann auf Gegenvorstellungen hin nicht mehr abgeändert
- werden. Wiedereinsetzungsgründe im Sinne der §§ 233 ff. ZPO sind weder
- dargetan noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat es auch mit dem das Prozeßkostenhilfegesuch des Beklagten zurückweisenden Senatsbeschluß vom
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- 26. April 2000 sein Bewenden, da auch die weiteren Gegenvorstellungen des
- Beklagten gegen diesen Beschluß keine Veranlassung zu einer abweichenden
- Beurteilung geben (vgl. hierzu schon Sen.Beschl. v. 9. Mai 2000).
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- Röhricht
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- Henze
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- Kurzwelly
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- Goette
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- Joeres
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