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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. II ZR 246/07
  4. vom
  5. 20. Oktober 2008
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ:
  10. nein
  11. BGHR:
  12. ja
  13. BGB §§ 743, 745
  14. a) Das Nutzungsrecht ist kein wesentlicher Bestandteil des Eigentums und damit
  15. einer schuldrechtlichen Sondervereinbarung zugänglich (Bestätigung Sen.Urt. v.
  16. 8. Dezember 1997 - II ZR 203/96, ZIP 1998, 348 f.).
  17. b) Die Gebrauchsvorteile eines im Miteigentum stehenden Grundstücks (hier: Mietzins aus der Vermietung von Stellplätzen) stehen den Teilhabern aufgrund ihrer
  18. Mitberechtigung nur dann gemeinsam zu, wenn die Nutzungen mit dem Grundstück verbunden und nicht aufgrund einer Sondervereinbarung einzelnen Miteigentümern als Sondernutzungsrecht zugewiesen sind. § 743 Abs. 1 BGB garantiert nur die Beteiligung an vorhandenen Nutzungen.
  19. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2008 - II ZR 246/07 - LG Berlin
  20. AG Berlin-Mitte
  21. -2-
  22. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Oktober 2008
  23. durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
  24. Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
  25. einstimmig beschlossen:
  26. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger gegen das Urteil der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 30. November 2006 durch
  27. Beschluss nach § 552 a ZPO zurückzuweisen.
  28. Gründe:
  29. 1
  30. Zulassungsgründe liegen nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht
  31. auf Erfolg.
  32. 2
  33. 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt der von ihm formulierten Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zu. Es steht außer Streit
  34. und ist deshalb schon nicht klärungsbedürftig, dass innerhalb einer Bruchteilsgemeinschaft in den Grenzen des § 745 Abs. 3 BGB durch Mehrheitsbeschluss
  35. der Teilhaber Sondernutzungsrechte für einzelne Teilhaber begründet werden
  36. können (siehe insoweit nur BGH, Urt. v. 17. April 1953 - V ZR 58/52,
  37. NJW 1953, 1427; Staudinger/Langhein, BGB [2002] § 743 Rdn. 40, § 745
  38. Rdn. 14; MünchKommBGB/K. Schmidt, 4. Aufl. §§ 744, 745 Rdn. 24).
  39. 3
  40. Der Rechtsstreit wirft auch im Übrigen keine Rechtsfragen auf, die die
  41. Zulassung der Revision rechtfertigen würden, und beruht nicht auf einem Verfahrensverstoß zu Lasten der Kläger.
  42. -3-
  43. 4
  44. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
  45. 5
  46. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass den
  47. Klägern gegen die Beklagte kein Anspruch auf Abrechnung über die Verwaltung
  48. des Flurstücks 1180 und Auskehrung eines sich daraus ergebenden Verwaltungsüberschusses sowie auf Zahlung von 1.628,19 € nebst Zinsen zusteht.
  49. Der Anspruch der Kläger scheitert bereits daran, dass ihnen kein Nutzungsrecht
  50. an dem Flurstück zusteht. Fehlt es an dem Nutzungsrecht, hat die Beklagte
  51. über die ihr allein zustehenden Nutzungen keine Abrechnung zu erteilen und
  52. vor allem keinen Überschuss auszukehren, da sich ein solcher zugunsten der
  53. Kläger nicht ergeben kann. Dies führt zur Unbegründetheit der Stufenklage und
  54. des Zahlungsanspruchs.
  55. 6
  56. a) Zwar besagt § 743 BGB, dass die Früchte und die Gebrauchsvorteile
  57. des im Miteigentum (u.a. der Kläger) stehenden Grundstücks, worunter der aus
  58. der Vermietung der Stellplätze erzielte Mietzins fällt, den Teilhabern aufgrund
  59. ihrer Mitberechtigung gemeinsam zustehen. Dass mit dem im Miteigentum stehenden Grundstück Nutzungen verbunden sind, wird jedoch in § 743 BGB nicht
  60. geregelt, sondern vorausgesetzt (Staudinger/Langhein aaO § 743 Rdn. 1), denn
  61. § 743 Abs. 1 BGB garantiert nur die Beteiligung an vorhandenen Nutzungen
  62. (MünchKommBGB/K. Schmidt aaO § 743 Rdn. 4).
  63. 7
  64. b) Hier ist aufgrund der Vereinbarungen in den zwischen den Klägern
  65. und der Beklagten geschlossenen Kaufverträgen, mit denen sie das Bruchteilseigentum an dem Flurstück 1180 erworben haben, das Nutzungsrecht an dem
  66. Flurstück nicht mitübertragen worden, sondern gemäß § 7 Abs. 3 des jeweiligen
  67. Kaufvertrages bei der Beklagten verblieben.
  68. 8
  69. Eine derartige vertragliche Vereinbarung widerspricht entgegen der Ansicht der Revision nicht dem abgeschlossenen Katalog des Sachenrechts, da
  70. -4-
  71. sich an der dinglichen Zuordnung des Eigentums durch die rein schuldrechtliche Vereinbarung, das Nutzungsrecht bei der veräußernden Beklagten zu belassen, nichts geändert hat. Auch sonst gibt es keine zwingenden gesetzlichen
  72. Vorschriften, die eine derartige Vereinbarung ausschließen. Das Nutzungsrecht
  73. ist kein wesentlicher Bestandteil des Eigentums und damit einer schuldrechtlichen Sondervereinbarung zugänglich (siehe nur Sen.Urt. v. 8. Dezember 1997
  74. - II ZR 203/96, ZIP 1998, 384 f.). Es war der Beklagten daher unbenommen,
  75. das Nutzungsrecht, wie bei anderen Erwerbern geschehen, zusätzlich zu den
  76. Miteigentumsanteilen gesondert zu einem dafür ausgewiesenen Kaufpreis zu
  77. veräußern, und, soweit der Erwerb des Nutzungsrechts von den Grundstückskäufern - wie den Klägern - wegen des damit verbundenen erhöhten Kaufprei-
  78. -5-
  79. ses nicht gewünscht war, dieses zu behalten und in ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse durch Vermietung der Stellplätze zu realisieren.
  80. Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss
  81. erledigt worden.
  82. Goette
  83. Kurzwelly
  84. Caliebe
  85. Kraemer
  86. Drescher
  87. Vorinstanzen:
  88. AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 14.11.2005 - 22 C 101/04 LG Berlin, Entscheidung vom 30.11.2006 - 51 S 348/05 -