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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. II ZR 230/08
  5. Verkündet am:
  6. 21. Juni 2010
  7. Stoll
  8. Justizhauptsekretärin
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. GmbHG § 47 Abs. 4
  19. Ein satzungsgemäß zum Versammlungsleiter in den Gesellschafterversammlungen
  20. einer GmbH berufener Gesellschafter unterliegt bei der Abstimmung über den Antrag, ihm die Versammlungsleitung im Hinblick auf einen Interessenkonflikt bei einzelnen Gegenständen der Tagesordnung zu entziehen, keinem Stimmverbot nach
  21. § 47 Abs. 4 GmbHG im Hinblick auf diesen Interessenkonflikt.
  22. BGH, Urteil vom 21. Juni 2010 - II ZR 230/08 - OLG Naumburg
  23. LG Magdeburg
  24. -2-
  25. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
  26. und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher
  27. für Recht erkannt:
  28. Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. August 2008 aufgehoben und das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des
  29. Landgerichts Magdeburg vom 19. Februar 2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
  30. Es wird festgestellt, dass das von Herrn D.
  31. J.
  32. H.
  33. N.
  34. unterschriebene "Protokoll über die ordentliche Ge-
  35. sellschafterversammlung
  36. der
  37. M.
  38. mbH vom 30. August 2007 im Z.
  39. (Ma.
  40. und Frau
  41. Gebäude
  42. )" mit dem Unterschriftendatum 30. August 2007 kei-
  43. nerlei Rechtswirkung erzeugt und die dort protokollierten Beschlüsse, nämlich insbesondere
  44. Abberufung des Klägers als Versammlungsleiter
  45. Berufung des Herrn N.
  46. Bestimmung von Frau H.
  47. Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers
  48. Abberufung des Klägers als Geschäftsführer
  49. als Versammlungsleiter
  50. als Protokollführerin
  51. -3-
  52. Kündigung des Anstellungsvertrages des Klägers als Geschäftsführer
  53. Bestellung der BDO als Abschlussprüfer für 2005
  54. Feststellung des Jahresabschlusses 2005
  55. nichtig sind.
  56. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
  57. Die im ersten Rechtszug angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 4 in Höhe
  58. von einem Achtel. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten des
  59. ersten Rechtszugs trägt die Beklagte zu 4 zur Hälfte. Die übrigen
  60. Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Kläger.
  61. Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens werden der
  62. Beklagten zu 4 auferlegt.
  63. Von Rechts wegen
  64. Tatbestand:
  65. 1
  66. Der Kläger ist neben dem Beklagten zu 3 Geschäftsführer der Beklagten
  67. zu 4, einer GmbH. Zugleich ist er mit einem Geschäftsanteil von 49 % deren
  68. Gesellschafter. Weitere Gesellschafter sind mit einem Anteil von ebenfalls 49 %
  69. die Beklagte zu 1 und mit einem Anteil von 2 %, aber ohne Stimmrecht, der Beklagte zu 2. Am Revisionsverfahren beteiligt ist neben dem Kläger nur noch die
  70. -4-
  71. Beklagte zu 4. Nach ihrer Satzung obliegt die Leitung der Gesellschafterversammlungen dem Aufsichtsratsvorsitzenden, bei Fehlen eines Aufsichtsrats
  72. dem dienstältesten Geschäftsführer.
  73. 2
  74. Am 30. August 2007 fand eine Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 4 statt. Als Tagesordnungspunkte waren in der Einladung u.a. die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers, seine Abberufung als Geschäftsführer und die Kündigung seines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages angekündigt.
  75. Da die Beklagte zu 4 keinen Aufsichtsrat hat und der Kläger der dienstäl-
  76. 3
  77. teste Geschäftsführer ist, wollte er die Versammlungsleitung übernehmen. Daraufhin entstand Streit darüber, ob der Kläger wegen einer Interessenkollision
  78. vom Amt des Versammlungsleiters ausgeschlossen war. In der Folge wurden
  79. zwei Protokolle erstellt, das eine über eine vom Kläger unter seiner Versammlungsleitung und unter Mitwirkung des von ihm beauftragen Rechtsanwalts
  80. T.
  81. als Protokollführer durchgeführte Gesellschafterversammlung, das
  82. andere über eine Gesellschafterversammlung unter Teilnahme der Beklagten
  83. zu 1 und 2 mit Versammlungsleitung durch den Geschäftsführer der Beklagten
  84. zu 1, N.
  85. , und Protokollführung durch Rechtsanwältin H.
  86. Nach dem Pro-
  87. tokoll der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 und 2 wurde beschlossen, den Geschäftsanteil des Klägers einzuziehen, ihn als Geschäftsführer abzuberufen und seinen Anstellungsvertrag zu kündigen. Nach dem Protokoll der Gesellschafterversammlung des Klägers wurde u.a. beschlossen, den
  88. Beklagten zu 3 als Geschäftsführer abzuberufen.
  89. -5-
  90. Der Beklagte zu 2 erhob - in einem Parallelverfahren - gegen die Be-
  91. 4
  92. schlüsse der Gesellschafterversammlung des Klägers Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage.
  93. 5
  94. Der Kläger hat mit der Klage beantragt festzustellen, dass der Beklagte
  95. zu 3 als Geschäftsführer abberufen worden ist (Klageantrag zu 1) und dass die
  96. Beschlüsse der von Herrn N.
  97. geleiteten Gesellschafterversammlung, die in
  98. dem entsprechenden Protokoll festgehalten sind, nichtig sind, hilfsweise für
  99. nichtig erklärt werden (Klageantrag zu 2).
  100. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der
  101. 6
  102. Kläger nur noch den Klageantrag zu 2 gegen die Beklagte zu 4 weiterverfolgt.
  103. Die Berufung ist zurückgewiesen worden. Dagegen wendet sich der Kläger mit
  104. der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision.
  105. Entscheidungsgründe:
  106. Die Revision ist erfolgreich und führt gemäß § 563 Abs. 3 ZPO unter Auf-
  107. 7
  108. hebung des Berufungsurteils und teilweiser Abänderung der landgerichtlichen
  109. Entscheidung zur Feststellung der Nichtigkeit gemäß dem Klageantrag zu 2.
  110. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-
  111. 8
  112. führt:
  113. 9
  114. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung unter Vorsitz des Versammlungsleiters N.
  115. seien wirksam. Der Kläger sei hinsichtlich der ersten
  116. drei Tagesordnungspunkte (Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers, Ab-
  117. -6-
  118. berufung des Klägers als Geschäftsführer, Kündigung seines Anstellungsvertrages) nach § 47 Abs. 4 GmbHG vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen.
  119. Ob der Kläger deshalb ohne weiteres auch vom Amt des Versammlungsleiters
  120. ausgeschlossen gewesen sei, könne offen bleiben. Denn jedenfalls liege in dem
  121. Ausschluss vom Stimmrecht ein wichtiger Grund für seine Abberufung als Versammlungsleiter. Auch bei dieser Abstimmung habe er kein Stimmrecht gehabt.
  122. Er sei mit den Stimmen der Beklagten zu 1 wirksam als Versammlungsleiter
  123. abberufen worden. Hinsichtlich der weiteren Tagesordnungspunkte (Bestellung
  124. des Abschlussprüfers, Feststellung des Jahresabschlusses 2005) sei der Kläger nicht Versammlungsleiter gewesen, weil er infolge des sofortigen Zugangs
  125. der Erklärung über die Abberufung als Geschäftsführer nicht mehr Geschäftsführer gewesen sei.
  126. 10
  127. Dass hinsichtlich des Versammlungsleiters N.
  128. rerin H.
  129. und der Protokollfüh-
  130. keine förmlichen Beschlüsse gefasst worden seien, sei angesichts
  131. des alleinigen Stimmrechts der Beklagten zu 1 unschädlich. Ebenfalls ohne Bedeutung sei, dass der Kläger vor der Bestellung des neuen Versammlungsleiters nicht angehört worden sei. Denn er habe sich der Anhörung selbst entzogen, indem er eine andere, nicht ordnungsmäßige Gesellschafterversammlung
  132. durchgeführt habe.
  133. 11
  134. Auch die Anfechtungsklage sei unbegründet. Die vom Kläger erst mit der
  135. Berufungsbegründung vorgebrachten Anfechtungsgründe könnten wegen Ablaufs der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG nicht mehr berücksichtigt werden.
  136. 12
  137. II. Diese Ausführungen halten revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand.
  138. Die Abwahl des Klägers als Versammlungsleiter war unwirksam. Damit ist die
  139. vom Kläger geleitete Gesellschafterversammlung maßgeblich. Die Zusammen-
  140. -7-
  141. kunft der Beklagten zu 1 und 2 unter Leitung von Herrn N.
  142. war dagegen
  143. eine bloße Scheinversammlung. Die auf dieser Scheinversammlung gefassten
  144. Beschlüsse sind nichtig.
  145. 13
  146. 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen,
  147. dass der Kläger in Bezug auf die ersten drei Tagesordnungspunkte vom Stimmrecht ausgeschlossen war. Nach dem Rechtsgedanken des § 47 Abs. 4
  148. GmbHG ist es einem Gesellschafter verwehrt, als Richter in eigener Sache abzustimmen. Das gilt sowohl für die Einziehung des Geschäftsanteils aus einem
  149. in der Person des Gesellschafters liegenden wichtigen Grund (Bayer in Lutter/
  150. Hommelhoff, GmbHG 17. Aufl. § 47 Rn. 40; Scholz/K. Schmidt, GmbHG
  151. 10. Aufl. § 47 Rn. 138; ebenso für die Ausschließung BGHZ 9, 157, 178; offen
  152. gelassen von BGH, Urteil vom 20. Dezember 1976 - II ZR 115/75, WM 1977,
  153. 192) als auch für seine Abberufung als Geschäftsführer aus wichtigem Grund
  154. (BGHZ 86, 178 f.) und die außerordentliche Kündigung seines GeschäftsführerAnstellungsvertrages (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1986 - II ZR 74/85,
  155. NJW 1987, 1889). So liegt der Fall hier. Die angekündigten Beschlüsse sollten
  156. jeweils wegen eines in der Person des Klägers liegenden wichtigen Grundes
  157. gefasst werden.
  158. 14
  159. 2. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, aus
  160. diesem Interessenkonflikt ergebe sich die Berechtigung der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 4, den nach dem Inhalt der Satzung zum Versammlungsleiter berufenen Kläger gegen dessen Stimmen aus diesem Amt
  161. abzuwählen.
  162. 15
  163. Dabei kommt es nicht darauf an, unter welchen Voraussetzungen und
  164. mit welcher Stimmenmehrheit ein satzungsmäßig bestimmter Versammlungslei-
  165. -8-
  166. ter aus seinem Amt abberufen werden kann (für eine Abberufung nur durch
  167. Satzungsänderung oder satzungsdurchbrechenden Gesellschafterbeschluss
  168. Hüffer in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG § 48 Rn. 31; Böttcher/Grewe,
  169. NZG 2002, 1086, 1090; für eine Abberufung mit einfacher Mehrheit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes dagegen Bayer aaO § 48 Rn. 15; ebenso für die
  170. AG Großkomm.AktG/Mülbert 4. Aufl. vor §§ 118-147 Rn. 83). Denn der Beschluss über die Abwahl des Klägers als Versammlungsleiter ist weder mit der
  171. satzungsändernden Dreiviertel-Mehrheit des § 53 Abs. 2 GmbHG noch mit einfacher Mehrheit gefasst worden. Der Kläger unterlag entgegen der Auffassung
  172. des Berufungsgerichts bei dieser Abstimmung keinem Stimmverbot. Deshalb
  173. konnte die Beklagte zu 1 mit ihrem nur hälftigen Stimmanteil keinen entsprechenden Beschluss herbeiführen.
  174. 16
  175. Der Versammlungsleiter, der zugleich Gesellschafter ist, hat grundsätzlich das Recht, bei der Entscheidung über seine Abwahl aus Anlass eines ihn
  176. betreffenden Interessenkonflikts in Bezug auf den Gegenstand der Tagesordnung mitzustimmen (Werner, GmbHR 2006, 127, 129; a.A. Hoffmann/Köster,
  177. GmbHR 2003, 1327, 1332; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG 19. Aufl.
  178. Anh. § 47 Rn. 120, die sogar einen automatischen Ausschluss vom Amt des
  179. Versammlungsleiters annehmen). Weder nach § 47 Abs. 4 GmbHG noch aus
  180. dem darin zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, niemand solle als
  181. Richter in eigener Sache tätig sein, besteht insoweit ein Stimmverbot. Voraussetzung für ein Stimmverbot ist, dass aufgrund eines bestimmten Interessenkonflikts typischerweise damit zu rechnen ist, der Gesellschafter werde sich bei
  182. der Abstimmung von seinen eigenen Interessen leiten lassen und die Interessen der Gesellschaft - hier in Form des Interesses an einer korrekten und gesetzeskonformen Verhandlungsleitung und Beschlussfeststellung - hintanstellen
  183. (Hüffer aaO § 47 Rn. 122). Davon kann nicht ohne weiteres ausgegangen wer-
  184. -9-
  185. den, wenn es um die Frage geht, ob der Versammlungsleiter wegen eines in
  186. Bezug auf einen Tagesordnungspunkt bestehenden Interessenkonflikts abberufen werden soll. Der Versammlungsleiter hat zwar Einfluss auf den Gang der
  187. Versammlung. Er kann aber weder Beschlussgegenstände von der Tagesordnung absetzen, noch die Versammlung vertagen (Scholz/K. Schmidt/Seibt aaO
  188. § 48 Rn. 36). Ist ihm - wie regelmäßig so auch hier - die Feststellung des Ergebnisses der Abstimmungen übertragen, hat er zwar nicht nur die Stimmen zu
  189. zählen, sondern auch - vorläufig - zu entscheiden, ob einzelne Stimmen wegen
  190. eines Stimmverbots nicht zu berücksichtigen sind; das von ihm festgestellte
  191. Beschlussergebnis ist vorläufig verbindlich und kann - außer bei Nichtigkeit nur durch eine Anfechtungsklage beseitigt werden (BGHZ 104, 66, 69; BGH,
  192. Urteil vom 11. Februar 2008 - II ZR 187/06, ZIP 2008, 757 Tz. 22). Bei dieser
  193. Feststellung hat der Versammlungsleiter jedoch kein Ermessen, sondern muss
  194. die gesetzlichen Regeln des § 47 GmbHG einhalten.
  195. 17
  196. Für ein grundsätzliches Stimmrecht bei der Abstimmung über die Abwahl
  197. als Versammlungsleiters sprechen auch praktische Erwägungen. Ob ein Stimmverbot in Bezug auf einen Tagesordnungspunkt besteht, kann im Einzelfall umstritten sein. Würde man dieses Stimmverbot auf die Abwahl als Versammlungsleiter erstrecken, könnte es - wie auch im vorliegenden Fall - zu einer Pattsituation kommen. Der satzungsmäßig berufene Versammlungsleiter hält sich
  198. weiter für zuständig. Die Gegenseite präsentiert einen anderen Versammlungsleiter. Es kommt zu parallelen Gesellschafterversammlungen. Derartige Schwierigkeiten gilt es - soweit möglich - zu vermeiden.
  199. 18
  200. Die übrigen Gesellschafter werden durch die im Einzelfall bestehende
  201. Möglichkeit, dass der Versammlungsleiter sein Amt nicht ordnungsgemäß ausübt, nicht unzumutbar belastet. Verletzt der Versammlungsleiter grundlegende
  202. - 10 -
  203. Regeln, kann er wegen dieses Verhaltens aus wichtigem Grund abberufen werden. Im Übrigen können die Gesellschafter die Wirksamkeit der von dem Versammlungsleiter festgestellten Beschlüsse mit der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage nachprüfen lassen.
  204. 19
  205. Die Annahme, ein zu einem Stimmverbot führender Interessenkonflikt
  206. hinsichtlich eines Gegenstands der Tagesordnung begründe noch kein Stimmverbot bei der Abstimmung über die Versammlungsleitung, steht nicht im Widerspruch zu dem Senatsurteil vom 29. März 1973 (II ZR 139/70, NJW 1973,
  207. 1039). Darin hat der Senat ein in Bezug auf einen Tagesordnungspunkt bestehendes Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 GmbHG auch auf die Entscheidung erstreckt, ob der Punkt von der Tagesordnung abgesetzt werden
  208. soll. Dem lag eine Fallgestaltung zugrunde, in der der Mehrheitsgesellschafter
  209. ein Interesse daran hatte, dass ein Vertrag zwischen der Gesellschaft und einem von ihm abhängigen Unternehmen nicht in der Gesellschafterversammlung
  210. erörtert wurde. Der Senat hat sich dabei von dem Gedanken leiten lassen, dass
  211. der Gesellschafter, wenn er über den Geschäftsordnungsantrag abstimmt,
  212. - 11 -
  213. ebenso befangen ist wie bei einer Abstimmung über die Hauptsache. Das ist
  214. - wie dargelegt - bei einer Abstimmung über die Person des Versammlungsleiters im Regelfall anders.
  215. Goette
  216. Strohn
  217. Reichart
  218. Caliebe
  219. Drescher
  220. Vorinstanzen:
  221. LG Magdeburg, Entscheidung vom 19.02.2008 - 31 O 203/07 OLG Naumburg, Entscheidung vom 21.08.2008 - 2 U 40/08 (Hs) -