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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. II ZR 230/06
  5. Verkündet am:
  6. 5. November 2007
  7. Vondrasek
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk: ja
  13. BGHZ:
  14. nein
  15. BGHR:
  16. ja
  17. BGB § 707
  18. Den Anforderungen an die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit weiterer neben die
  19. Einlagepflicht tretender Beitragslasten (sog. "gespaltene Beitragspflicht", s. zuletzt
  20. Sen.Urt. v. 19. März 2007 - II ZR 73/06, Tz. 17 m.w.Nachw.) trägt eine Vertragsgestaltung Rechnung, nach der sich aus dem Gesellschaftsvertrag i.V.m. der zugehörigen Beitrittserklärung die maximale Höhe (hier: durch Angabe eines "NettoGesamtaufwands") der den Gesellschafter treffenden Beitragspflicht ergibt.
  21. BGH, Urteil vom 5. November 2007 - II ZR 230/06 - LG Berlin
  22. KG Berlin
  23. -2-
  24. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
  25. vom
  26. 5. November
  27. 2007
  28. durch
  29. den
  30. Vorsitzenden
  31. Richter
  32. Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
  33. für Recht erkannt:
  34. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats
  35. des Kammergerichts vom 11. September 2006 im Kostenpunkt
  36. und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist,
  37. und wie folgt neu gefasst:
  38. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 19
  39. des Landgerichts Berlin vom 6. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
  40. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
  41. Von Rechts wegen
  42. Tatbestand:
  43. 1
  44. Die Parteien streiten im Revisionsverfahren nur noch darum, ob die Beklagten als Gesellschafter der als geschlossener Immobilienfonds ausgestalteten Klägerin zur Zahlung von als Einzahlungen bezeichneten Geldbeträgen
  45. verpflichtet sind.
  46. -3-
  47. 2
  48. Die klagende BGB-Gesellschaft ist im Jahre 1997 gegründet worden und
  49. dient dem Zweck, das Mietwohngrundstück K.
  50. Straße 2 in B.
  51. zu er-
  52. werben, instand zu setzen und sodann zu vermieten. Gründungsgesellschafterin ist die A.
  53. S.
  54. GmbH, die eine Vielzahl derartiger
  55. geschlossener Immobilienfonds in B.
  56. unter Verwendung gleichlautender
  57. Gesellschaftsverträge aufgelegt hat.
  58. 3
  59. § 4 des am 27. November 1997 geschlossenen Gesellschaftsvertrages
  60. (künftig: GV) mit der Überschrift "Gesellschaftskapital" lautet wie folgt:
  61. "(1) Das Eigenkapital wird auf insgesamt 4.515.000,00 DM (…)
  62. festgesetzt. Die Erhöhung des Eigenkapitals ist nur mit Zustimmung aller Gesellschafter zulässig, sofern bei Überschreitung der Herstellungskosten für das gesellschaftseigene Bauvorhaben aus von der Geschäftsführung nicht zu
  63. vertretenden Gründen Eigengelder soweit zu erhöhen sind,
  64. wie es die Beendigung des Bauvorhabens erforderlich
  65. macht.
  66. (6) Neben dem in Absatz 1 bezeichneten Eigenkapital, das ca.
  67. 35 % der für die Durchführung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Gesamtmittel ausmachen wird, nimmt die Gesellschaft durch sämtliche Mitgesellschafter - entsprechend
  68. der Gesellschaftereinlagen zueinander - Fremdmittel auf,
  69. um die Investitionen dem Gesellschaftszweck entsprechend
  70. durchführen zu können. Dabei sollen die Gesamtkosten bis
  71. zur
  72. vollständigen
  73. Durchführung
  74. des
  75. Bauvorhabens
  76. 12.900.000,00 DM (…) nicht überschreiten. Werden der Ge-
  77. -4-
  78. sellschaft Darlehen von Gesellschaftern gewährt, sind dies
  79. Fremdmittel im Sinne dieses Absatzes. …"
  80. 4
  81. § 4 Abs. 6 Satz 4 verweist auf die Anlage 2, die einen detaillierten Investitions- und Finanzplan enthält, der u.a. die Aufnahme von zwei der Höhe
  82. nach genau bezifferten (Fremd)Darlehen vorsieht.
  83. 5
  84. In § 9 Abs. 3 GV ist bestimmt:
  85. "Der Zins- und Tilgungsdienst des Grundschulddarlehens wird
  86. über die Gesellschaft abgewickelt. Die anfallenden Beträge
  87. werden von der Gesellschaft aus ihr zufließenden Miet- und
  88. sonstigen Einnahmen nach Abzug der für die Gesellschaft entstehenden Aufwendungen, wie z.B. Bewirtschaftungskosten
  89. des Hauses und Kosten der Gesellschaft, gezahlt. Sofern der
  90. erwirtschaftete Überschuss nicht für die Bedienung der Darlehen ausreicht, sind die Gesellschafter verpflichtet, anteilig Einzahlungen aufzubringen. Die zu leistenden Einzahlungen werden den Gesellschaftern vierteljährlich zur Zahlung aufgegeben. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist jeder Gesellschafter
  91. verpflichtet, Verzugszinsen zu zahlen, die mit 1 % pro Monat
  92. festgelegt werden."
  93. 6
  94. Die Beklagten erklärten zunächst privatschriftlich am 28. November 1997
  95. und sodann mit notarieller Urkunde vom 13. Dezember 1997 ihren Beitritt zur
  96. Gesellschaft. In beiden Urkunden wird das übernommene Eigenkapital mit
  97. 120.500,00 DM zzgl. 5 % Agio (= 6.025,00 DM) und der Anteil am Gesamtaufwand mit 344.286,00 DM bezeichnet. In der privatschriftlichen Beitrittserklärung
  98. heißt es insoweit wörtlich: „damit sind wir an der Gesellschaft mit einem Gesamtnettoaufwand von 344.286,00 DM beteiligt“.
  99. -5-
  100. 7
  101. Ferner wird dort ausgeführt:
  102. "Die zur Finanzierung meines Gesellschaftsanteils vorgesehenen Darlehen I und Darlehen II sollen von der Gesellschaft
  103. eingedeckt werden."
  104. 8
  105. Die Gesellschaft nahm zur Finanzierung des Projekts, wie vorgesehen,
  106. Fremdmittel in der Form eines erstrangigen und eines zweitrangigen Grundschulddarlehens auf, wobei - unstreitig - die Konditionen der Darlehen günstiger
  107. waren als zunächst im Prospekt veranschlagt.
  108. 9
  109. Dem Verfahren aus den Vorjahren folgend wurde in der Gesellschafterversammlung vom 10. März 2003 der Wirtschaftsplan für 2004 beschlossen.
  110. Aus diesem ergab sich eine Unterdeckung von 190.000,00 €, weil die Einnahmen die Jahresannuitäten für die Fremdmittel bei weitem nicht deckten. Nach
  111. Ansicht der Klägerin trifft die Beklagten demgemäß für das Jahr 2004 eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 5.070,87 €, deren Erfüllung in vier Raten sie mit
  112. Schreiben vom 5. Januar 2004 verlangte. Eine ähnliche Zahlungsverpflichtung
  113. leitet die Klägerin aus dem Wirtschaftsplan für 2005 her, welcher am 26. März
  114. 2004 beschlossen worden ist. Die Beklagten, die seit 1999 den entsprechenden
  115. Zahlungsaufforderungen stets nachgekommen waren, haben nach Leistung der
  116. ersten Raten für 2004 die Ansicht vertreten, es handele sich bei den eingeforderten Zahlungen um Nachschüsse, die nicht wirksam begründet worden seien,
  117. und haben weitere Zahlungen abgelehnt.
  118. 10
  119. Der auf Leistung der restlichen Raten für 2004, des für 2005 errechneten
  120. Betrages (insgesamt 7.606,32 €) sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 165,71 € gerichteten Klage hat das Landgericht entsprochen und
  121. die in dritter Instanz nicht weiterverfolgte Widerklage der Beklagten abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Widerklage bestätigt, im Üb-
  122. -6-
  123. rigen aber auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Hiergegen
  124. richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.
  125. Entscheidungsgründe:
  126. 11
  127. Die Revision der Klägerin ist begründet und führt zur Wiederherstellung
  128. des der Klage stattgebenden landgerichtlichen Urteils.
  129. 12
  130. I. Das Berufungsgericht (ZIP 2007, 183 ff.) hat zur Begründung seiner
  131. Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
  132. 13
  133. Die Beklagten seien zur Erfüllung der Einzahlungsforderung der Klägerin
  134. nicht verpflichtet, da der Gesellschaftsvertrag der Klägerin keine wirksame Abänderung des § 707 BGB enthalte. Eine Nachschussverpflichtung ergebe sich
  135. nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit aus dem Gesellschaftsvertrag selbst,
  136. da das für das Entstehen der Beitragspflicht maßgebliche Kriterium des "nicht
  137. ausreichenden Überschusses" in § 9 Abs. 3 GV in keiner Weise konkretisiert
  138. sei. Die hinsichtlich der Wirtschaftspläne ergangenen Gesellschafterbeschlüsse
  139. hätten eine Zahlungspflicht nicht wirksam begründet, da sie nicht einstimmig
  140. ergangen seien. Eine grundsätzlich mögliche antizipierte Zustimmung der beklagten Gesellschafter scheitere hier an der mangelnden Angabe einer Obergrenze oder an der fehlenden Festlegung sonstiger, das Erhöhungsrisiko eingrenzender Kriterien im Gesellschaftsvertrag. Besondere Umstände, die die
  141. Annahme einer sich aus der gesellschafterlichen Treuepflicht ergebenden Verpflichtung der Gesellschafter zur Zustimmung zu einer Beitragserhöhung rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Auch ein sich aus der von der Vertreterin der Beklagten erklärten Zustimmung zu den Gesellschafterbeschlüssen er-
  142. -7-
  143. gebendes vermeintliches widersprüchliches Verhalten der Beklagten könne
  144. nicht zu einer anderen Betrachtung führen.
  145. 14
  146. II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
  147. 15
  148. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Beklagten
  149. zur Leistung der von der Klägerin geforderten Einzahlungen verpflichtet. Dem
  150. steht § 707 BGB nicht entgegen. Anders als das Berufungsgericht meint, liegt
  151. hier ein Fall der so genannten gespaltenen Beitragspflicht vor. Das hat das Berufungsgericht verkannt, weil es bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrags
  152. den von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt nicht vollständig in den Blick
  153. genommen und den Inhalt der privatschriftlichen Beitrittserklärung der Beklagten nicht berücksichtigt hat.
  154. 16
  155. a) Zutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, dass bei
  156. isolierter Betrachtung des Gesellschaftsvertrags die darin enthaltenen Bestimmungen Zahlungspflichten der Beklagten nicht zu begründen vermögen.
  157. 17
  158. aa) Nach § 707 BGB besteht vor Auflösung der Gesellschaft eine Nachschusspflicht über die vereinbarte Einlage hinaus grundsätzlich nicht. Die
  159. - dispositives Recht enthaltende - Regelung in § 707 BGB greift allerdings unter
  160. anderem dann nicht ein, wenn sich die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag
  161. keine der Höhe nach festgelegten Beiträge versprochen, sondern sich verpflichtet haben, entsprechend ihrer Beteiligung das zur Erreichung des Gesellschaftszweck Erforderliche beizutragen (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 - II ZR 342/03,
  162. ZIP 2005, 1455, 1446; v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04, ZIP 2006, 754, 755
  163. und - II ZR 306/04, ZIP 2006, 562, 563; v. 19. März 2007 - II ZR 73/06,
  164. ZIP 2007, 812, 813). Ebenso ist § 707 BGB dann nicht berührt, wenn sich die
  165. Gesellschafter zum einen eine betragsmäßig festgelegte Einlage, zum anderen
  166. laufende Beiträge versprochen haben (so genannte gespaltene Beitragspflicht;
  167. -8-
  168. Sen.Urt. v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04 aaO; v. 7. November 1960
  169. - II ZR 216/59, WM 1961, 32, 34). In einem solchen Fall bedürfen die Festlegung der Höhe und die Einforderung der Beträge keines Gesellschafterbeschlusses, sondern sind Sache der Geschäftsführer (Sen.Urt. v. 19. März 2007
  170. aaO m.w.Nachw.; MünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 707 Rdn. 3). Allerdings ist
  171. auch in diesem Fall das mitgliedschaftliche Grundrecht jedes Gesellschafters zu
  172. wahren, nicht ohne seine Zustimmung mit zusätzlichen Beitragspflichten belastet zu werden. Sollen über die eigentliche Beitragsschuld hinausgehende
  173. Beitragspflichten begründet werden, muss dies deswegen aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgehen (Sen.Urt. v. 19. März 2007 aaO; v.
  174. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04 aaO m.w.Nachw.). Zudem muss auch im Falle
  175. einer derartigen Aufspaltung der Beitragspflicht die Höhe der laufenden Beiträge im Gesellschaftsvertrag zumindest in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet sein (Sen.Urt. v. 19. März 2007 aaO; v. 7. November 1960 aaO; Münch
  176. KommBGB/Ulmer aaO Rdn. 2 f.).
  177. 18
  178. bb) Diesen Anforderungen genügt der Gesellschaftsvertrag nicht. Die
  179. Gesamthöhe der Einlagen der Gesellschafter ist im Gesellschaftsvertrag zwar
  180. betragsmäßig festgelegt. Ebenso steht durch die Anlage 2 zum Gesellschaftsvertrag der Gesamtbetrag der aufzunehmenden Fremdmittel fest, hinsichtlich
  181. derer § 9 Abs. 3 GV bestimmt, dass diese anteilig von den Gesellschaftern zu
  182. tragen sind. Der Annahme, schon der Gesellschaftsvertrag begründe eine über
  183. den bezifferten Einlageanteil hinausgehende Beitragspflicht, steht aber entgegen, dass weder in § 4 Abs. 1 und Abs. 6 GV noch in § 9 Abs. 3 GV die Höhe
  184. der anteilig aufzubringenden Zins- und Tilgungsleistungen in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet ist. Dort wird die Verpflichtung der Gesellschafter, weitere Einzahlungen zu leisten, auf den Fall beschränkt, dass der erwirtschaftete
  185. Überschuss nicht für die Bedienung des Zins- und Tilgungsdienstes der Grundschulddarlehen ausreicht. Das danach für die Entstehung der Beitragspflicht
  186. -9-
  187. maßgebliche Kriterium des ausreichenden erwirtschafteten Überschusses wird
  188. jedoch im Gesellschaftsvertrag in keiner Weise der Höhe nach ausreichend
  189. konkretisiert. Er soll sich errechnen aus den zufließenden Miet- und sonstigen
  190. Einnahmen nach Abzug der für die Gesellschaft entstehenden Aufwendungen,
  191. wie z.B. Bewirtschaftungskosten des Hauses und Kosten der Gesellschaft. Keine dieser einzelnen in die Überschussrechnung einfließenden Positionen ist der
  192. Höhe nach ziffernmäßig bestimmt oder auch nur objektiv bestimmbar.
  193. 19
  194. b) Dies rechtfertigt die Klageabweisung indessen nicht. Denn das Berufungsgericht hat zu Unrecht bei seiner Entscheidung allein den Text des Gesellschaftsvertrages verwertet, aber den vorgetragenen Sachverhalt nur unvollständig gewürdigt. Im Zusammenhang mit den Angaben in der privatschriftlichen Beitrittserklärung der Beklagten ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag
  195. mit ausreichender Klarheit, dass und in welcher maximalen Höhe die Beklagten
  196. über die betragsmäßig festgelegte Einlageschuld hinausgehende laufende Beitragspflichten treffen. Damit ist - entsprechend der ständigen Rechtsprechung
  197. des Senats (s. zuletzt Sen.Urt. v. 19. März 2007 aaO m.w.Nachw.) - in einer
  198. ausreichend objektiv bestimmbaren, den zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten Rechnung tragenden Weise die Höhe der Gesamtbelastung der Beklagten
  199. im Beitrittszeitpunkt fest vereinbart. Dem steht nicht entgegen, dass Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften objektiv auszulegen sind (s. hierzu Sen.Urt. v. 19. März 2007 aaO m.w.Nachw.). Dem - später - beitretenden
  200. Gesellschafter erschließt sich der objektive Sinn des Gesellschaftsvertrages
  201. aus dem Inhalt der von ihm unterzeichneten Beitrittserklärung.
  202. 20
  203. aa) Aus der Beitrittserklärung vom 28. November 1997 ergibt sich, dass
  204. die Beklagten sich an dem Nettogesamtaufwand der Gesellschaft in einer Höhe
  205. von 344.286,00 DM beteiligt haben, wovon sie als feststehende Einlage
  206. 120.500,00 DM in Raten unmittelbar einzuzahlen hatten und den Restbetrag
  207. - 10 -
  208. ihres Gesellschaftsanteils durch von der Gesellschaft "einzudeckende", d.h.
  209. aufzunehmende Darlehen erbringen sollten. Darlehensnehmerin im Außenverhältnis sollte danach die Klägerin sein, wirtschaftliche Darlehensnehmer, d.h. im
  210. Innenverhältnis zur Tragung der Zins- und Tilgungsleistungen der beiden Darlehen verpflichtet, waren nach dem Inhalt der Beitrittserklärung jedoch die beklagten Gesellschafter.
  211. Dem trägt der Gesellschaftsvertrag Rechnung, indem in § 4 Abs. 6
  212. 21
  213. Satz 1 GV bestimmt wird, dass "die Gesellschaft durch sämtliche Mitgesellschafter" die für die Durchführung des Gesellschaftszwecks erforderlichen
  214. Fremdmittel aufnimmt und nach § 9 Abs. 3 Satz 1 GV der Zins- und Tilgungsdienst der Darlehen lediglich "über die Gesellschaft abgewickelt" wird.
  215. bb) Bei der gebotenen Gesamtschau von Beitrittserklärung und Gesell-
  216. 22
  217. schaftsvertrag folgt hieraus nicht nur die Vereinbarung einer gespaltenen Beitragspflicht, sondern auch die nach der Senatsrechtsprechung erforderliche (s.
  218. zuletzt Sen.Urt. v. 19. März aaO m.w.Nachw.) objektive Bestimmbarkeit der
  219. Höhe der laufenden Beiträge, d.h. der Gesamtbelastung.
  220. Wirtschaftlich haben sich die Beklagten zu Zins- und Tilgungsleistungen
  221. 23
  222. eines
  223. Darlehens
  224. in
  225. Höhe
  226. von
  227. 223.786,00 DM
  228. (344.286,00 DM
  229. minus
  230. 120.500,00 DM) verpflichtet. Ihre daraus resultierende, grundsätzlich bestehende Belastung stand damit im Sinn einer Obergrenze fest. Sie konnte sich nach
  231. dem Gesellschaftsvertrag nicht erhöhen, sondern durch die von der Gesellschaft erwirtschafteten Überschüsse lediglich reduzieren. Damit stand ihre Verpflichtung zu laufenden Beitragsleistungen zwar nicht ziffernmäßig fest. Diese
  232. ergab sich vielmehr Jahr für Jahr erst aus dem Wirtschaftsplan, nämlich aus
  233. dem Verhältnis von Überschuss und Jahresannuität der Fremdmittel. Die damit
  234. verbundene finanzielle Unsicherheit für die Beklagten bestand aber nicht in ei-
  235. - 11 -
  236. ner möglichen, im Beitrittszeitpunkt unüberschaubaren Erhöhung der von ihnen
  237. geschuldeten Beiträge, sondern in der Reduzierung ihrer an sich in voller Höhe
  238. bestehenden Zahlungspflicht durch die erwirtschafteten Überschüsse. Damit
  239. traf die Beklagten kein unüberschaubareres finanzielles Risiko als jeden Erwerber einer fremdfinanzierten, zum Zwecke der Vermietung erworbenen Eigentumswohnung, der seine Verpflichtung zu jährlichen Zins- und Tilgungsleistungen aus dem aufgenommenen Darlehen kennt und darauf hofft bzw. damit
  240. rechnet, diese mit den Mieteinkünften möglichst in voller Höhe erfüllen zu können. Gelingt ihm dies nicht, muss er den nicht durch Einnahmen gedeckten Teil
  241. der Finanzierungskosten aus eigenen Mitteln aufbringen. Nicht anders stellt
  242. sich die wirtschaftliche Situation der Beklagten dar.
  243. 24
  244. cc) Die durch den Gesellschaftsvertrag in bestimmbarer Weise festgelegte Höhe der laufenden Beiträge der Gesellschafter konnte ohne deren Zustimmung auch nicht nachträglich - etwa durch die Aufnahme neuer Kreditmittel,
  245. weil durch Baukostenüberschreitungen Finanzierungslücken entstanden waren - erhöht werden. Die zur Deckung der Baukosten aufgenommenen Fremdmittel waren nach dem Gesellschaftsvertrag auf ca. 65 % der Gesamtkosten
  246. und außerdem im Investitions- und Finanzierungsplan ausdrücklich der Höhe
  247. nach festgeschrieben. Hätte eine Überschreitung der Herstellungskosten zu
  248. einem höheren Finanzierungsbedarf geführt, hätte deshalb das Eigenkapital der
  249. Gesellschaft entsprechend erhöht werden müssen, was nach § 4 Abs. 1 GV
  250. jedoch nur mit Zustimmung aller Gesellschafter zulässig gewesen wäre. Die
  251. Aufnahme weiterer Fremdmittel durch die Gesellschaft und damit das Risiko der
  252. Erhöhung der auf den Anteil der Beklagten entfallenden Zins- und Tilgungsleistungen waren danach ausgeschlossen.
  253. 25
  254. dd) Der Ableitung der Zahlungsverpflichtung der Beklagten aus dem Vertragswerk steht auch nicht entgegen, dass die Gesellschafterversammlung je-
  255. - 12 -
  256. des Jahr die Höhe der Einzahlungen beschlossen hat. Dies ist lediglich die
  257. Konsequenz des Umstands, dass die Gesellschafterversammlung nach § 14
  258. Abs. 1 a GV jedes Jahr über die Jahresabrechnung und damit über den in dieser enthaltenen Wirtschaftsplan abstimmen musste und sich erst aus diesem
  259. die konkrete Höhe der Gesamteinzahlungssumme als Differenz aus Überschuss und Jahresannuität ergeben konnte. Die Festlegung der Höhe der auf
  260. den einzelnen Gesellschafter entfallenden Einzahlungen erfolgte jedoch nicht
  261. durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung, sondern war Sache der
  262. Geschäftsführung. Diese berechnete aus der aufgrund des beschlossenen
  263. Wirtschaftsplans feststehenden Gesamteinzahlungssumme den auf jeden Gesellschafter nach seinem Anteil am Gesamtaufwand entfallenden Einzahlungsbetrag und forderte diesen ein, wie hier geschehen mit den Worten „Zins- und
  264. Tilgungsleistungen für Ihre Darlehen“.
  265. 26
  266. ee) Anders als die Revisionserwiderung meint, folgt eine mangelnde objektive Bestimmbarkeit der Höhe der laufenden Beiträge auch nicht daraus,
  267. dass sich durch das mit dem Ausscheiden von Mitgesellschaftern verbundene
  268. Risiko einer Anwachsung der Anteil der Beklagten am Gesamtaufwand und
  269. damit die Höhe ihres Anteils an den Finanzierungskosten nachträglich erhöhen
  270. konnte. § 707 BGB will den Gesellschafter nur vor einer Erhöhung seiner bei
  271. Beitritt vereinbarten Beiträge durch nachträgliche Maßnahmen seiner Mitgesellschafter schützen, nicht jedoch vor Folgen, die mit seiner Gesellschafterstellung
  272. als solcher - mangels abweichender Regelung im Gesellschaftsvertrag - kraft
  273. Gesetzes (§ 738 Abs. 1 BGB) verbunden sind.
  274. 27
  275. 2. Da die Beklagten bereits nach dem Vertragswerk zur Zahlung der eingeklagten Beträge verpflichtet sind, kann dahingestellt bleiben, ob sich ihre Verpflichtung auch daraus ergäbe, dass sie dem Wirtschaftsplan ausdrücklich zugestimmt haben.
  276. - 13 -
  277. 3. Die Verfahrensrügen der Beklagten hat der Senat geprüft und für nicht
  278. 28
  279. durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 564
  280. ZPO).
  281. 29
  282. 4. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz - jedenfalls - der geltend gemachten Hälfte der vorgerichtlichen Anwaltskosten (siehe hierzu BGH, Urt. v.
  283. 7. März 2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049 f.) folgt aus §§ 280, 286, 288
  284. BGB.
  285. Goette
  286. Kraemer
  287. Caliebe
  288. Strohn
  289. Reichart
  290. Vorinstanzen:
  291. LG Berlin, Entscheidung vom 06.12.2005 - 19 O 102/05 KG Berlin, Entscheidung vom 11.09.2006 - 23 U 11/06 -