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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. II ZR 142/03
  4. vom
  5. 9. Mai 2005
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Mai 2005 durch die
  9. Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer, Münke und Caliebe
  10. beschlossen:
  11. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluß vom 21. Februar
  12. 2005 wird zurückgewiesen.
  13. Gründe:
  14. Der Senatsbeschluß vom 21. Februar 2005 verletzt den Anspruch des
  15. Klägers auf rechtliches Gehör nicht. Unter welchen "Aspekten" der Senat geprüft hat, ob die Revision zuzulassen war, ergibt sich unmittelbar aus dem Beschluß: Es handelt sich um die gesetzlichen Zulassungskriterien des § 543
  16. Abs. 2 ZPO, wobei der Senat selbstverständlich deren Auslegung durch die
  17. anderen Zivilsenate des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen pflegt und auch
  18. im vorliegenden Fall berücksichtigt hat. Auf dieser Grundlage hat der Senat
  19. - wie stets - sämtliche von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten
  20. Zulassungsgründe eingehend geprüft und ist zu dem in dem Beschluß niedergelegten Ergebnis gelangt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vorliegen. Eine ins einzelne gehende Begründung
  21. der dafür leitenden Erwägungen ist von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht
  22. geboten (st.Rspr. BVerfGE, Beschl. v. 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW
  23. 2004, 1371 m.w.Nachw.). Auch nach der Gesetzesbegründung zu dem Anhö-
  24. -3-
  25. rungsrügengesetz kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine
  26. Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht dazu eingelegt werden, eine
  27. Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. auch BGH, Beschl. v. 24. Februar
  28. 2005 - III ZR 263/04, Umdr. S. 6 f.). Ein Ausnahmefall eindeutiger Abweichung
  29. vom Wortlaut einer Norm ohne ersichtlichen Grund (vgl. BVerfG aaO; Beschl. v.
  30. 5. November 1985 - 2 BvR 1434/83, BVerfGE 71, 122, 136 = NJW 1987, 1619)
  31. liegt hier nicht vor und war - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht wegen "überdurchschnittlich komplizierter Rechtslage" gegeben. Daß die Darlehen, auf deren Rückforderung die Beklagte zu 1 als "Gegenleistung" für die
  32. Grundstücksübertragungen verzichtet hat, nach der Sondervorschrift des § 56 e
  33. Abs. 1 DMBilG keinen kapitalersetzenden Charakter hatten und dem Berufungsurteil deshalb kein "unrichtiger Obersatz" zugrunde liegt, konnte und kann
  34. der Kläger bereits aus der in der Erwiderung der Beklagten zu 1 und 2 auf die
  35. Nichtzulassungsbeschwerde zusammengestellten Rechtsprechung des Senats
  36. entnehmen; für einen Wegfall der Sonderprivilegierung der Beklagten zu 1 gemäß § 56 e Abs. 1 Satz 2 DMBilG fehlt es an der förmlichen Feststellung und
  37. Einreichung einer Eröffnungsbilanz zum Handelsregister (vgl. BGHZ 140, 156,
  38. 162; Sen.Urt. v. 27. März 2000 - II ZR 109/99, WM 2001, 461, 463), wie im
  39. Senatsbeschluß vom 7. Februar 2005 zu der Anhörungsrüge des Klägers in der
  40. Parallelsache II ZR 21/03 ausgeführt. Auch im übrigen war die Zulassung der
  41. Revision weder zur Klärung entscheidungserheblicher Grundsatzfragen noch
  42. wegen unrichtiger Entscheidung veranlaßt. Die - ohnehin gemäß § 321 a ZPO
  43. verfristeten und in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (S. 53 ff.)
  44. so nicht enthaltenen - Ausführungen des Klägers vom 5. April 2005 zur
  45. -4-
  46. Entscheidung über seine Hilfsanträge (unter dem Gesichtspunkt des § 10
  47. Abs. 1 Nr. 4 GesO) ändern daran nichts.
  48. Goette
  49. Kurzwelly
  50. Münke
  51. Kraemer
  52. Caliebe