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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- II ZB 17/15
- vom
- 21. Februar 2017
- in der Handelsregistersache
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- ECLI:DE:BGH:2017:210217BIIZB17.15.0
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- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2017 durch die
- Richter Prof. Dr. Drescher, Wöstmann, Born, Dr. Bernau und die Richterin
- Grüneberg
- beschlossen:
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- Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
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- des
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- 20. Zivilsenats
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- des
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- Oberlandesgerichts
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- Frankfurt am Main vom 12. November 2015 wird auf seine
- Kosten zurückgewiesen.
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- Gründe:
- I.
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- Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter in dem am 3. Dezember 2013
- eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B.
- GmbH. Geschäftsjahr der Gesellschaft ist ausweislich § 9 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages das Kalenderjahr.
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- Der Antragsteller hat vorgetragen, er habe unmittelbar nach Eröffnung
- des Insolvenzverfahrens eine Steuerberatungsgesellschaft mit der Erstellung
- der Jahresabschlüsse zu den satzungsmäßigen Geschäftsjahren beauftragt
- und dies dem Finanzamt sowie dem Sicherheitentreuhänder als größtem Gläubiger mitgeteilt.
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- Mit Schriftsatz an das Registergericht vom 27. Januar 2015, dort eingegangen am folgenden Tag, hat der Antragsteller erklärt, er melde sich in seiner
- Eigenschaft als Insolvenzverwalter und teile folgendes mit:
- „1.
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- Es wird ein Rumpfgeschäftsjahr beginnend mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
- B.
- GmbH am 03. Dezember 2013 und
- endend am 31. Dezember 2013 festgesetzt.
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- 2. Die nachfolgenden Geschäftsjahre werden ab dem
- 1. Januar 2014 auf das satzungsmäßige Geschäftsjahr,
- beginnend jeweils am 1. Januar eines Jahres und endend jeweils am 31. Dezember eines Jahres, festgesetzt.“
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- Das Registergericht hat nach weiterer Korrespondenz „die Anmeldung
- vom 27.01.2015, nach der die Änderung des Geschäftsjahres nach Eröffnung
- des Insolvenzverfahrens eingetragen werden soll,“ zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich der
- Antragsteller mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
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- II.
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- Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
- Wesentlichen ausgeführt:
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- Der Bundesgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2014
- (II ZB 20/13, ZIP 2015, 88) klargestellt, dass die Entscheidung des Insolvenzverwalters, zu dem bisherigen Geschäftsjahr zurückzukehren, nach außen erkennbar werden müsse, was durch „Anmeldung zur Eintragung im Handelsre-
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- gister […], aber auch durch eine sonstige Mitteilung an das Registergericht“
- geschehen könne. Das Schreiben des Antragstellers vom 27. Januar 2015 wahre die maßgebliche Frist nicht, da zu diesem Zeitpunkt das mit Eröffnung des
- Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nach § 155 Abs. 2
- Satz 1 InsO am 3. Dezember 2013 begonnene neue Geschäftsjahr, bei dem es
- sich grundsätzlich auch um ein zwölf Monate dauerndes Geschäftsjahr handele,
- abgelaufen gewesen sei. Der Rechtspfleger habe zu Recht die von dem Antragsteller als zur Fristwahrung ausreichend angesehene Mitteilung der Geschäftsjahresveränderung gegenüber der Steuerberatungsgesellschaft, dem
- Finanzamt und dem Sicherheitentreuhänder als größtem Gläubiger nicht genügen lassen. Zwar sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs für die Wirksamkeit
- der Rückkehr zum bisherigen satzungsmäßigen Geschäftsjahr eine Eintragung
- in das Handelsregister nicht erforderlich. Erforderlich sei aber eine nach außen
- erkennbare, rechtsbegründende Entscheidung des Insolvenzverwalters gegenüber dem Registergericht, woran es hier fehle.
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- III.
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- Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und
- auch im Übrigen gemäß § 70 Abs. 1, § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde
- des Antragstellers hat keinen Erfolg. Der Beschluss des Beschwerdegerichts
- hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
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- Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass die Verlautbarung des Insolvenzverwalters gegenüber der Steuerberatungsgesellschaft, dem
- Finanzamt und dem Sicherheitentreuhänder als größtem Gläubiger innerhalb
- des ersten Jahres seinen Willen, wieder zu dem für die Zeit vor der Eröffnung
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- des Insolvenzverfahrens geltenden, hier in der Satzung bestimmten Geschäftsjahresrhythmus zurückzukehren, nicht ausreichend nach außen erkennbar werden ließ und die Mitteilung des Antragstellers vom 27. Januar 2015 gegenüber
- dem Registergericht nicht mehr zur Rückkehr zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr führte.
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- 1. Die innerhalb des ersten Geschäftsjahrs nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Verlautbarung des Antragstellers zur Rückkehr zum
- satzungsmäßigen Geschäftsjahr der Gesellschaft gegenüber der Steuerberatungsgesellschaft, dem Finanzamt und dem Sicherheitentreuhänder ist nicht
- ausreichend.
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- Die Entscheidung des Insolvenzverwalters, das Geschäftsjahr umzustellen, muss nach außen erkennbar werden. Das kann allein durch eine Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister oder eine sonstige Mitteilung an das
- Registergericht geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014
- - II ZB 20/13, ZIP 2015, 88 Rn. 13). Wenn im Handelsregister nur der Insolvenzvermerk verlautbart ist, ist davon auszugehen, dass das mit Eröffnung des
- Insolvenzverfahrens gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO begonnene neue Geschäftsjahr weiter läuft und sich dieser Geschäftsjahresrhythmus fortsetzt. Die
- Rückkehr zum vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltenden Geschäftsjahresrhythmus muss der Insolvenzverwalter daher gegenüber dem Registergericht erkennbar machen, auch wenn er erst später einen Eintragungsantrag
- stellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Eintragung
- nachgeholt werden, weil sie nicht konstitutiv für die Umstellung des Geschäftsjahrs ist (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13, ZIP 2015, 88
- Rn. 15 ff.). Die Kundgabe des Willens zur Rückkehr zum satzungsmäßigen Kalenderjahr nur gegenüber dem Steuerberater, dem Wirtschaftsprüfer, dem Fi-
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- nanzamt, einem Gläubiger oder anderen Personen genügt diesen Anforderungen nicht.
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- 2. Die Mitteilung des Antragstellers zur Rückkehr zum satzungsmäßigen
- Geschäftsjahr der Gesellschaft gegenüber dem Registergericht vom 27. Januar
- 2015 erst nach Ablauf des ersten, mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am
- 3. Dezember 2013 begonnenen Geschäftsjahrs ist verspätet. Die Entscheidung
- des Insolvenzverwalters, das mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß
- § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO begonnene neue Geschäftsjahr zu ändern, muss
- noch während des ersten laufenden Geschäftsjahrs nach der Eröffnung des
- Insolvenzverfahrens getroffen und nach außen erkennbar werden (vgl. BGH,
- Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13, ZIP 2015, 88 Rn. 13).
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- Der Rechtsbeschwerde kann auch nicht zum Erfolg verhelfen, dass sich
- der Antragsteller unmittelbar nach der Veröffentlichung des Senatsbeschlusses
- in der Fachpresse mit Schriftsatz vom 27. Januar 2015 an das Registergericht
- gewandt hat. Die rückwirkende Änderung eines bereits abgeschlossenen Geschäftsjahrs nach Insolvenzeröffnung ist nicht möglich.
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- Drescher
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- Wöstmann
- Bernau
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- Born
- Grüneberg
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- Vorinstanzen:
- AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.05.2015 - HRB 50591 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.11.2015 - 20 W 185/15 -
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