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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- II ZB 17/01
- vom
- 15. Dezember 2003
- in dem Verfahren
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- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Dezember 2003
- durch
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- den
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- Vorsitzenden
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- Richter
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- Dr. h.c. Röhricht
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- und
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- die
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- Richter
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- Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und Dr. Strohn
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- beschlossen:
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- I.
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- Der Senatsbeschluß vom 21. Juli 2003 wird auf S. 5 des Beschlußumdrucks in der 5. Zeile wegen eines offensichtlichen
- Schreibfehlers von Amts wegen dahin berichtigt, daß dort die
- Jahreszahl anstatt "1999" richtig "1992" lautet.
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- II. Der
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- Berichtigungsantrag
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- des
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- Beteiligten
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- zu 2
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- vom
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- 9. September 2003 und die Gegenvorstellung der Beteiligten
- zu 3 vom 10. September 2003 gegen die Kostenentscheidung
- des Senatsbeschlusses vom 21. Juli 2003 werden zurückgewiesen.
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- Gründe (zu Nr. II):
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- 1. Der Berichtigungsantrag des Beteiligten zu 2 hinsichtlich der ihn betreffenden Kostenentscheidung unter Nr. V des Senatsbeschlusses vom 21. Juli
- 2003 ist unbegründet. Ein - vom Beteiligten zu 2 geltend gemachtes - Versehen
- oder eine sonstige offenbare Unrichtigkeit liegt nicht vor. Dem Beteiligten zu 2
- sind die Verfahrenskosten - gesamtschuldnerisch mit den Beteiligten zu 4
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- und 5 - und seine eigenen außergerichtlichen Kosten auferlegt worden, weil
- sein Rechtsmittel bereits durch das Beschwerdegericht (BayObLG) als unzulässig verworfen worden ist.
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- 2. Die Gegenvorstellung der Beteiligten zu 3 gegen die unter Nr. V des
- Senatsbeschlusses (nur) hinsichtlich ihrer außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren zu ihren Lasten ergangene Regelung bleibt ebenfalls ohne
- Erfolg. Angesichts der Tatsache, daß die sofortige Beschwerde der Beteiligten
- zu 4 und 5 insgesamt unbegründet war und das - mehrere Beschwerdeziele
- umfassende - Rechtsmittel der Beteiligten zu 3 nur zu einem - nicht überwiegenden - Teil erfolgreich war, hat der Senat es für angemessen erachtet, die
- Beteiligte zu 3 zwar von den Verfahrenskosten gemäß § 306 Abs. 7 AktG vollständig freizustellen, jedoch von einer - auch nur teilweisen - Erstattung ihrer
- außergerichtlichen Kosten entsprechend § 13 a Abs. 1 FGG durch die gegnerischen Beteiligten abzusehen.
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- Röhricht
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- Goette
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- Kraemer
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- Kurzwelly
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- Strohn
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