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45 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. I ZR 76/13
  5. Verkündet am:
  6. 18. September 2014
  7. Bürk
  8. Amtsinspektorin
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. CT-Paradies
  19. UrhG § 10 Abs. 1, § 97 Abs. 1
  20. a) Ein Vervielfältigungsstück eines Werkes im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG liegt
  21. auch dann vor, wenn ein Werk in das Internet gestellt worden ist.
  22. b) Eine Person ist nur dann im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG in der üblichen
  23. Weise auf dem Vervielfältigungsstück eines Werkes als Urheber bezeichnet,
  24. wenn die Angabe an einer Stelle angebracht ist, wo bei derartigen Werken
  25. üblicherweise der Urheber benannt wird, und die Bezeichnung inhaltlich erkennen lässt, dass sie den Urheber dieses Werkes wiedergibt.
  26. -2-
  27. c) Eine Angabe vermag nur dann die Vermutung der Urheberschaft (§ 10
  28. Abs. 1 UrhG) zu begründen, wenn der Verkehr darin die Bezeichnung einer
  29. natürlichen Person erkennt.
  30. d) Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung
  31. derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst.
  32. e) Der Unterlassungsschuldner hat zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung
  33. erforderlichenfalls auf Dritte einzuwirken, wenn und soweit er auf diese Einfluss nehmen kann.
  34. BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 76/13 - OLG Nürnberg
  35. LG Nürnberg-Fürth
  36. -3-
  37. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher,
  38. die Richter Pokrant, Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
  39. für Recht erkannt:
  40. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 3. Zivilsenat - vom 9. April 2013 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
  41. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
  42. und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  43. Von Rechts wegen
  44. Tatbestand:
  45. 1
  46. Der Kläger verkauft unter der Bezeichnung „CT-Paradies“ über die Internetseite „www.ct-paradies.de“ sogenannte „Cherished Teddies“ (Sammelfiguren
  47. in Form von Teddybären). Die Beklagte vertreibt über die Internetplattform eBay
  48. ebenfalls solche Sammelfiguren. Eine Mitarbeiterin der Beklagten fand Lichtbilder dieser Teddies über eine Bildersuche bei Google und verwendete diese zur
  49. Illustration der eBay-Angebote der Beklagten.
  50. -4-
  51. 2
  52. Der Kläger mahnte die Beklagte am 4. November 2011 wegen der Verwendung der Fotografien ab. Die Beklagte erklärte daraufhin mit Schreiben vom
  53. 11. November 2011,
  54. 1. es zukünftig im Internet, insbesondere bei eBay, zu unterlassen, Bilder, an
  55. denen [der Kläger] ein Urheberrecht innehat, ohne dessen Zustimmung zu
  56. vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen, zu bearbeiten, bearbeiten zu
  57. lassen oder zu verbreiten oder verbreiten zu lassen;
  58. 2. für den Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1 genannte Unterlassungsverpflichtung eine von [dem Kläger] nach billigem
  59. Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe und im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit auf ihre angemessene Höhe zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.
  60. 3
  61. Darüber hinaus erstattete sie dem Kläger Anwaltskosten in Höhe von
  62. 459,40 € und zahlte Schadensersatz in Höhe von 1.020 €.
  63. 4
  64. Obwohl die Beklagte den Verkauf bei eBay nach Erhalt der Abmahnung
  65. beendet hatte, waren die Bilder noch am 18. November 2011 bei eBay über die
  66. Suchfunktionen „erweiterte Suche“ oder „beobachtete Artikel“ unter der Rubrik
  67. „beendete Auktionen“ abrufbar.
  68. 5
  69. Der Kläger mahnte die Beklagte deshalb am 18. November 2011 erneut
  70. ab. Die Beklagte gab wiederum eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
  71. 6
  72. Der Kläger hat vorgetragen, er habe die hier in Rede stehenden Abbildungen der „Cherished Teddies“ im Jahr 2010 mit einer Kamera „Sony DSCHXSV“ angefertigt. Er nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in
  73. Höhe von 10.000 €, Vertragsstrafen in Höhe von 40.000 € und auf Erstattung
  74. der Kosten der beiden Abmahnungen in Höhe von insgesamt 3.670,50 €
  75. - jeweils nebst Zinsen - in Anspruch.
  76. 7
  77. Den Schadensersatzanspruch hat der Kläger nach den Grundsätzen der
  78. Lizenzanalogie berechnet und dabei die Honorartabelle der Mittelstandsge-
  79. -5-
  80. meinschaft Fotomarketing (MFM-Tabelle) zugrunde gelegt. Wegen der unbefugten Nutzung der Bilder hat er eine Vergütung von 310 € pro Bild und wegen
  81. Fehlens der Urheberbenennung jeweils einen 100%igen Aufschlag beansprucht. Für die Nutzung von 52 Bildern hat er auf diese Weise einen Schadensersatzanspruch von 32.240 € errechnet. Davon macht er mit der Klage einen Teilbetrag von 10.000 € geltend.
  82. 8
  83. Zum Vertragsstrafeanspruch hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte
  84. habe gegen ihre Verpflichtung aus der Unterlassungserklärung vom 11. November 2011 verstoßen, weil sie 54 Lichtbilder nicht aus den Suchfunktionen
  85. habe löschen lassen. Er hat daher die Zahlung von 54 Vertragsstrafen in Höhe
  86. von jeweils 5.100 €, insgesamt also 275.400 € verlangt. Davon macht er im
  87. Wege der Teilklage 40.000 € geltend.
  88. 9
  89. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat im Wege der Widerklage
  90. - soweit noch von Bedeutung - die Feststellung beantragt, dass dem Kläger
  91. auch keine Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz oder von Vertragsstrafen zustehen, die über die bereits mit der Klage geltend gemachten Forderungen hinausgehen.
  92. 10
  93. Das Landgericht hat die Beklagte unter Berücksichtigung des bereits gezahlten Schadensersatzes von 1.020 € zur Zahlung eines restlichen Schadensersatzes von 20 € sowie zur Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von
  94. 3.670,50 € - jeweils nebst Zinsen - verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Widerklage hat das Landgericht - soweit für die Revisionsinstanz
  95. von Bedeutung - stattgegeben.
  96. 11
  97. Mit seiner Berufung hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
  98. an ihn weitere 9.980 € Schadensersatz sowie 40.000 € Vertragsstrafe - jeweils
  99. nebst Zinsen - zu zahlen und die Widerklage abzuweisen. Mit ihrer Anschluss-
  100. -6-
  101. berufung hat die Beklagte - soweit noch von Bedeutung - beantragt, die Klage
  102. insgesamt abzuweisen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers
  103. zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung die Klage - unter Zurückweisung der Anschlussberufung im Übrigen - insgesamt abgewiesen.
  104. 12
  105. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die
  106. Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter.
  107. Entscheidungsgründe:
  108. 13
  109. A. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet und die Widerklage - soweit noch von Bedeutung - als begründet angesehen. Es hat angenommen, dem Kläger stünden wegen der Veröffentlichung von Fotografien bei
  110. eBay schon deshalb keine Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und
  111. von Vertragsstrafen sowie auf Erstattung von Abmahnkosten zu, weil nicht angenommen werden könne, dass er Urheber dieser Lichtbilder sei. Dazu hat es
  112. ausgeführt:
  113. 14
  114. Der Kläger könne die Vermutung der Urheberschaft nach § 10 Abs. 1
  115. UrhG nicht für sich in Anspruch nehmen. Es könne offenbleiben, ob diese Bestimmung im Streitfall anwendbar sei, obwohl es sich bei den vom Kläger in das
  116. Internet gestellten Fotografien nicht um körperliche Werkexemplare handele.
  117. Die Urhebervermutung greife schon deshalb nicht, weil die Bezeichnung „CTParadies“, mit der die Lichtbilder bezeichnet seien, weder der Name noch der
  118. Deckname des Klägers und auch kein Künstlerzeichen sei.
  119. 15
  120. Ein Beweis der Urheberschaft des Klägers ergebe sich weder aus den
  121. vorgelegten Unterlagen noch aus der vorgelegten CD. Aus den auf der CD befindlichen Fotodateien sei lediglich ersichtlich, dass sieben Lichtbilder mit einer
  122. -7-
  123. Kamera „Sony DSC-HXSV“ gefertigt worden seien. In der Rubrik „Autor“ und
  124. „Copyright“ enthielten die Dateien keine Eintragungen. Weiteren Beweis für seine Urheberschaft habe der Kläger nicht angeboten.
  125. 16
  126. Einem Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafen stehe darüber hinaus
  127. entgegen, dass die Unterlassungserklärung vom 11. November 2011 nicht das
  128. Belassen der Lichtbilder im Internet umfasse. Sie beziehe sich allein auf eine
  129. Vervielfältigung, Bearbeitung und Verbreitung der Bilder. Die Beklagte habe
  130. aber allenfalls das Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen der Bilder verletzt.
  131. 17
  132. B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der
  133. Sache an das Berufungsgericht, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
  134. 18
  135. I. Die Klage ist nicht hinreichend bestimmt, soweit der Kläger die Zahlung
  136. von Schadensersatz in Höhe von 10.000 € und von Vertragsstrafen in Höhe von
  137. 40.000 € begehrt.
  138. 19
  139. 1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie
  140. einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Mangel der Bestimmtheit der Klage ist
  141. auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (st. Rspr.; vgl. zur
  142. mangelnden Bestimmtheit des Klagegrundes BGH, Urteil vom 8. Dezember
  143. 1989 - V ZR 174/88, NJW 1990, 2068, 2069; Urteil vom 17. Juli 2008
  144. - IX ZR 96/06, NJW 2008, 3142 Rn. 12; zur mangelnden Bestimmtheit des Klageantrags BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - I ZR 13/95, BGHZ 135, 1, 8
  145. - Betreibervergütung [Auskunftsantrag]; Urteil vom 20. Juni 2013 - I ZR 55/12,
  146. -8-
  147. GRUR 2013, 1235 Rn. 12 = WRP 2014, 75 - Restwertbörse II, mwN [Unterlassungsantrag]).
  148. 20
  149. 2. Soweit der Kläger mit seiner Klage die Zahlung von Schadensersatz in
  150. Höhe von 10.000 € und von Vertragsstrafen in Höhe von 40.000 € beansprucht,
  151. ist der Grund der erhobenen Ansprüche nicht hinreichend bestimmt.
  152. 21
  153. a) Eine Teilklage, mit der mehrere prozessual selbständige Zahlungsansprüche geltend gemacht werden, deren Summe den geltend gemachten Teilbetrag übersteigt, genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2
  154. ZPO nur, wenn der Kläger angibt, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge das Gericht diese
  155. Ansprüche prüfen soll. Sonst könnte es zu unüberwindlichen Schwierigkeiten
  156. bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit der materiellen Rechtskraft kommen (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1953 - III ZR 66/52, BGHZ 11,
  157. 192, 194 f.; BGH, NJW 1990, 2068, 2069; BGH, Urteil vom 19. Juni 2000
  158. - II ZR 319/98, NJW 2000, 3718, 3719; Urteil vom 13. Februar 2003
  159. - I ZR 281/01, GRUR 2003, 545 = WRP 2003, 756 - Hotelfoto; BGH, NJW 2008,
  160. 3142 Rn. 7; BGH, Urteil vom 6. Mai 2014 - II ZR 217/13, WM 2014, 1544
  161. Rn. 13).
  162. 22
  163. b) Der Kläger macht mit seinen Anträgen auf Zahlung von Schadensersatz und von Vertragsstrafen jeweils mehrere prozessual selbständige Ansprüche im Wege der Teilklage geltend.
  164. 23
  165. Seinen Antrag auf Zahlung von Schadensersatz stützt der Kläger auf die
  166. Verletzung urheberrechtlich geschützter Rechte an 52 Fotografien. Dabei handelt es sich um mehrere prozessual selbständige Ansprüche, da an jeder Fotografie ein eigenes Schutzrecht besteht (vgl. BGH, GRUR 2013, 1235 Rn. 20
  167. - Restwertbörse II) und jedes Schutzrecht einen eigenen Streitgegenstand bil-
  168. -9-
  169. det (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397
  170. Rn. 13 = WRP 2013, 499 - Peek & Cloppenburg III, mwN). Der Kläger verfolgt
  171. diese Ansprüche im Wege der Teilklage. Er ist der Ansicht, ihm stehe wegen
  172. der Verletzung seiner Rechte an den Fotografien ein Schadensersatzanspruch
  173. in Höhe von 32.240 € (620 € je Fotografie) zu. Davon macht er mit der Klage
  174. einen Teilbetrag von 10.000 € geltend.
  175. 24
  176. Auch mit seinem Antrag auf Zahlung von Vertragsstrafen verfolgt der
  177. Kläger mehrere prozessual selbständige Ansprüche im Wege der Teilklage (vgl.
  178. BGH, GRUR 2003, 545 - Hotelfoto). Er ist der Auffassung, die Beklagte habe in
  179. 54 Fällen gegen ihre Verpflichtung aus der Unterlassungserklärung verstoßen,
  180. weshalb er Vertragsstrafen in Höhe von 275.400 € (5.100 € je Verstoß) beanspruchen könne. Davon verlangt er mit der Klage einen Teilbetrag von
  181. 40.000 €.
  182. 25
  183. c) Der Kläger hat nicht angegeben, wie sich die eingeklagten Beträge auf
  184. die einzelnen Ansprüche verteilen sollen und in welcher Reihenfolge das Gericht diese Ansprüche prüfen soll. Die Klageanträge können auch nicht dahin
  185. ausgelegt werden, dass der Kläger mit der jeweiligen Teilklage einen gleichmäßig auf alle Rechtsverletzungen bzw. Zuwiderhandlungen entfallenden Teilbetrag begehrt (vgl. zur Auslegung von Prozesserklärungen BGH, Urteil vom
  186. 1. August 2013 - VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn. 30). Dem steht entgegen,
  187. dass sich der mit der jeweiligen Teilklage geltend gemachte Betrag nicht
  188. gleichmäßig auf alle der jeweiligen Teilklage zugrundeliegenden prozessual
  189. selbständigen Ansprüche verteilen lässt.
  190. 26
  191. 3. Soweit die Klage nicht hinreichend bestimmt ist, hat dies nicht zur Folge, dass sie als unzulässig abzuweisen ist. Der Kläger ist in den Vorinstanzen
  192. nicht auf die mangelnde Bestimmtheit des Grundes der erhobenen Ansprüche
  193. - 10 -
  194. auf Zahlung von Schadensersatz und von Vertragsstrafen hingewiesen worden.
  195. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können solche Ansprüche nicht verneint werden (dazu B II und III). Der Senat kann aufgrund der vom
  196. Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob derartige Ansprüche bestehen (dazu C). Unter diesen Umständen ist
  197. dem Kläger im wiederzueröffnenden Berufungsrechtszug Gelegenheit zu geben, seine Klage insoweit in der gebotenen Weise zu konkretisieren.
  198. 27
  199. II. Der vom Kläger erhobene Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz
  200. wegen Verletzung urheberrechtlich geschützter Rechte an den Lichtbildern
  201. kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden.
  202. 28
  203. 1. Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich und schuldhaft verletzt, ist dem Verletzten gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG zum Ersatz des daraus entstehenden
  204. Schadens verpflichtet.
  205. 29
  206. 2. Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist für
  207. die Nachprüfung in der Revisionsinstanz zu unterstellen, dass die hier in Rede
  208. stehenden 52 Fotografien gemäß § 72 Abs. 1 UrhG als Lichtbilder urheberrechtlich geschützt sind. Ferner ist davon auszugehen, dass die Mitarbeiterin
  209. der Beklagten dadurch, dass sie diese Fotografien zur Illustration des eBayAngebots der Beklagten verwendet hat, widerrechtlich in das ausschließliche
  210. Recht des Lichtbildners (§ 72 Abs. 2 UrhG) zur Vervielfältigung (§ 15 Abs. 1
  211. Nr. 1, § 16 UrhG) und zum Öffentlich-Zugänglichmachen (§ 15 Abs. 2 Satz 2
  212. Nr. 2, § 19a UrhG) der Lichtbilder eingegriffen hat. Schließlich ist zu unterstellen, dass die Beklagte für ihre Mitarbeiterin haftet und zudem schuldhaft gehandelt hat.
  213. - 11 -
  214. 30
  215. 3. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe wegen der
  216. Veröffentlichung der Fotografien bei eBay schon deshalb kein Anspruch auf
  217. Zahlung von Schadensersatz zu, weil nicht angenommen werden könne, dass
  218. er Urheber dieser Lichtbilder sei. Mit dieser Begründung kann ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat
  219. zwar im Ergebnis mit Recht angenommen, dass der Kläger sich nicht mit Erfolg
  220. auf die Urhebervermutung des § 10 Abs. 1 UrhG berufen kann (dazu B II 3 a).
  221. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe für seine Urheberschaft
  222. keinen Beweis erbracht oder angetreten, hält einer Nachprüfung dagegen nicht
  223. stand (dazu B II 3 b).
  224. 31
  225. a) Das Berufungsgericht ist im Ergebnis mit Recht davon ausgegangen,
  226. dass der Kläger sich nicht auf die Urhebervermutung des § 10 Abs. 1 UrhG
  227. stützen kann.
  228. 32
  229. aa) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes
  230. oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber
  231. des Werkes angesehen (§ 10 Abs. 1 Halbsatz 1 UrhG); dies gilt auch für eine
  232. Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist
  233. (§ 10 Abs. 1 Halbsatz 2 UrhG). Die Regelung ist gemäß § 72 Abs. 1 UrhG bei
  234. Lichtbildern entsprechend anwendbar. Demnach wird derjenige, der auf den
  235. Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Lichtbildes in der üblichen Weise
  236. als Lichtbildner angegeben ist, bis zum Beweis des Gegenteils als dessen
  237. Lichtbildner angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname
  238. oder Künstlerzeichen des Lichtbildners bekannt ist.
  239. 33
  240. bb) Bei den auf der Internetseite des Klägers eingestellten Fotografien
  241. handelt es sich um Vervielfältigungsstücke von Lichtbildern.
  242. - 12 -
  243. 34
  244. Bei einem Vervielfältigungsstück (Werkstück) handelt es sich begriffsnotwendig um die körperliche Festlegung eines Werkes (vgl. BGH, Urteil vom
  245. 18. Mai 1955 - I ZR 8/54, BGHZ 17, 267, 269 f. - Grundig-Reporter; Urteil vom
  246. 22. Januar 2009 - I ZR 19/07, GRUR 2009, 942 Rn. 25 = WRP 2009, 1274
  247. - Motezuma). Das Eingreifen der Urhebervermutung setzt daher voraus, dass
  248. die Urheberbezeichnung auf einem körperlichen Werkexemplar angebracht
  249. worden ist. Sie ist dagegen nicht anwendbar, wenn ein Werk lediglich in unkörperlicher Form wiedergegeben wird (Thum in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht,
  250. 4. Aufl., § 10 Rn. 19; Wiebe in Spindler/Schuster, Recht der Elektronischen Medien, 2. Aufl. 2011, § 10 UrhG Rn. 5). Bei einer unkörperlichen Wiedergabe des
  251. Werkes - wie etwa einem öffentlichen Vortrag oder einer öffentlichen Aufführung - kann der Urheber die Richtigkeit der Namensangabe nicht in gleichem
  252. Maße überwachen, wie es bei der Anbringung der Urheberbezeichnung auf
  253. dem Original oder auf Vervielfältigungsstücken des Werkes möglich ist (vgl.
  254. Begründung des Regierungsentwurfs zum Urheberrechtsgesetz, BT-Drucks.
  255. IV/270, S. 42).
  256. 35
  257. Ein körperliches Werkexemplar und damit ein Vervielfältigungsstück im
  258. Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG liegt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts
  259. - allerdings auch dann vor, wenn ein Werk in das Internet gestellt worden ist.
  260. Das Einstellen eines Werkes in das Internet setzt eine Übertragung des Werkes
  261. auf eine Vorrichtung zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- und Tonfolgen
  262. und damit eine Vervielfältigung (§ 16 Abs. 2 UrhG) - also die Herstellung eines
  263. Vervielfältigungsstücks (§ 16 Abs. 1 UrhG) - des Werkes voraus. Wird etwa die
  264. elektronische Datei eines Lichtbildes auf die Festplatte eines Servers hochgeladen, um sie auf diese Weise in das Internet einzustellen, wird damit ein Vervielfältigungsstück des Lichtbildes hergestellt. Danach kann es die Vermutung der
  265. Urheberschaft begründen, wenn eine Person auf einer Internetseite als Urheber
  266. bezeichnet wird (vgl. OLG Köln, WRP 2014, 977 Rn. 17; LG Berlin, ZUM-RD
  267. - 13 -
  268. 2011, 416, 417; aA LG München I, ZUM-RD 2009, 615, 618; vgl. auch LG
  269. Frankfurt a.M., ZUM-RD 2009, 22, 23; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG,
  270. 4. Aufl., § 10 Rn. 6a). Der Umstand, dass in das Internet eingestellte Werke
  271. darüber hinaus in unkörperlicher Form öffentlich zugänglich gemacht werden
  272. und eine solche unkörperliche öffentliche Wiedergabe die Voraussetzungen des
  273. § 10 Abs. 1 UrhG nicht erfüllt, steht einer Anwendung dieser Vorschrift nicht
  274. entgegen.
  275. 36
  276. cc) Der Kläger ist auf den auf seiner Internetseite eingestellten Fotografien jedoch nicht in der üblichen Weise als Lichtbildner bezeichnet.
  277. 37
  278. (1) Eine Person ist nur dann in der üblichen Weise auf dem Vervielfältigungsstück eines Werkes als Urheber bezeichnet, wenn die Bezeichnung zum
  279. einen an einer Stelle angebracht ist, wo bei derartigen Werken üblicherweise
  280. der Urheber angegeben wird (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2009
  281. - I ZR 142/06, GRUR 2009, 1046 Rn. 28 = WRP 2009, 1404 - Kranhäuser,
  282. mwN), und die Bezeichnung zum anderen inhaltlich erkennen lässt, dass sie
  283. den Urheber dieses Werkes benennt (vgl. Loewenheim in Schricker/
  284. Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 10 Rn. 8 f.; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/
  285. Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 10 UrhG § 10 Rn. 16; Ahlberg in Ahlberg/
  286. Götting, BeckOK UrhR, Stand: 1. Juli 2014, § 10 UrhG Rn. 26). Für die Bezeichnung einer Person als Lichtbildner gelten diese Voraussetzungen entsprechend.
  287. 38
  288. (2) Das Berufungsgericht hat festgestellt, die vom Kläger auf seiner Internetseite eingestellten Lichtbilder seien mit der Angabe „CT-Paradies“ bezeichnet gewesen. Es hat allerdings nicht festgestellt, wo diese Bezeichnung
  289. angebracht war. Für die Nachprüfung in der Revisionsinstanz ist daher zuguns-
  290. - 14 -
  291. ten des Klägers zu unterstellen, dass sie dort angebracht war, wo sich bei solchen Lichtbildern üblicherweise die Bezeichnung des Lichtbildners befindet.
  292. 39
  293. (3) Die Angabe „CT-Paradies“ lässt jedoch inhaltlich nicht erkennen,
  294. dass sie den Kläger als Lichtbildner der Fotografien bezeichnet.
  295. 40
  296. Das ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts allerdings
  297. nicht schon daraus, dass es sich bei dieser Bezeichnung nicht um den (bürgerlichen) Namen, einen Decknamen oder ein Künstlerzeichen des Klägers handelt. Auch andere Angaben können inhaltlich erkennen lassen, dass sie den
  298. Urheber eines Werkes oder den Lichtbildner eines Lichtbildes bezeichnen (vgl.
  299. zu Initialen BGH, Urteil vom 14. Juli 1993 - I ZR 47/91, BGHZ 123, 208, 213 f.
  300. - Buchhaltungsprogramm).
  301. 41
  302. Die Angabe „CT-Paradies“ bezeichnet den Kläger jedoch deshalb nicht in
  303. der üblichen Weise als Lichtbildner der Fotografien, weil der Verkehr darin nicht
  304. die Angabe einer natürlichen Person sieht. Voraussetzung einer Urheberbezeichnung ist nicht nur, dass die fragliche Bezeichnung tatsächlich einer natürlichen Person zuzuordnen ist, sondern auch, dass sie vom Verkehr als Hinweis
  305. auf eine natürliche Person verstanden wird. Nach dem Schöpferprinzip (§ 7
  306. UrhG) kann nur eine natürliche Person Urheber oder Lichtbildner sein (vgl. zum
  307. Lichtbildner Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 72 UrhG Rn. 35; Schulze in
  308. Dreier/Schulze aaO § 72 Rn. 32 f., jeweils mwN). Eine Angabe vermag daher
  309. nur dann die Vermutung der Urheberschaft oder der Lichtbildnerschaft (§ 10
  310. Abs. 1 UrhG) zu begründen, wenn der Verkehr darin die Bezeichnung einer natürlichen Person erkennt. Weist die Angabe dagegen auf eine juristische Person
  311. hin, kommt für diese nur die Vermutung der Ermächtigung (§ 10 Abs. 2 UrhG)
  312. oder der Rechtsinhaberschaft (§ 10 Abs. 3 UrhG) in Betracht (vgl. Schulze in
  313. Dreier/Schulze aaO § 10 Rn. 8).
  314. - 15 -
  315. 42
  316. Der Kläger verkauft unter der Bezeichnung „CT-Paradies“ sogenannte
  317. „Cherished Teddies“. Er benutzt diese Angabe damit im geschäftlichen Verkehr
  318. als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung seines Geschäftsbetriebs
  319. oder seines Unternehmens (§ 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). Zwar sind auch die
  320. Firma eines Einzelkaufmanns oder die Geschäftsbezeichnung eines Einzelunternehmers einer natürlichen Person zuzuordnen und daher grundsätzlich geeignet, den Urheber eines Werkes zu bezeichnen. Voraussetzung für die Annahme einer Urheberbezeichnung ist jedoch, dass der Verkehr in einer solchen
  321. Bezeichnung einen Hinweis auf eine natürliche Person sieht (vgl. LG Frankfurt
  322. a.M., ZUM-RD 2009, 22, 23). Die Bezeichnung „CT-Paradies“ erfüllt diese Voraussetzung nicht. Ihr ist nicht zu entnehmen, dass es sich dabei um die Bezeichnung einer natürlichen Person handelt.
  323. 43
  324. dd) Es kann daher dahinstehen, ob ein Werk bereits dann im Sinne von
  325. § 10 Abs. 1 UrhG erschienen ist, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten
  326. (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG) im Internet zum Herunterladen bereitgehalten wird
  327. oder jedenfalls dauerhaft öffentlich zugänglich ist (vgl. A. Nordemann in Fromm/
  328. Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 6 UrhG Rn. 21; Dreyer in Dreyer/
  329. Kotthoff/Meckel aaO § 6 UrhG Rn. 63; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 6 Rn. 16;
  330. Marquardt in Wandtke/Bullinger aaO § 6 UrhG Rn. 29, jeweils mwN; aA Katzenberger in Schricker/Loewenheim aaO § 6 Rn. 56; Schack, GRUR 2007, 639,
  331. 644 f., jeweils mwN).
  332. 44
  333. Es kann ferner offenbleiben, ob auf die Voraussetzung des Erscheinens
  334. des Werkes bei richtlinienkonformer Auslegung des § 10 Abs. 1 UrhG zu verzichten ist, weil diese Vorschrift der Umsetzung von Artikel 5 der Richtlinie
  335. 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums dient und
  336. Artikel 5 der Richtlinie 2004/48/EG kein Erscheinen des Werkes verlangt (OLG
  337. Hamm, MMR 2012, 119, 120; LG Frankfurt a.M., CR 2008, 534; Loewenheim in
  338. - 16 -
  339. Schricker/Loewenheim aaO § 10 Rn. 7; A. Nordemann in Fromm/Nordemann
  340. aaO § 10 Rn. 1, 9 und 15; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 10 Rn. 6a; Dreyer
  341. in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 10 UrhG Rn. 10; Spindler/Weber, ZUM 2007,
  342. 257, 258; GRUR-Stellungnahme, GRUR 2006, 483, 484 und GRUR 2007, 856;
  343. aA Thum in Wandtke/Bullinger aaO § 10 UrhG Rn. 17; Grünberger, GRUR
  344. 2006, 894, 900).
  345. 45
  346. b) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe für seine Urheberschaft keinen Beweis erbracht oder angetreten, hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung dagegen nicht stand.
  347. 46
  348. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Beweis der Urheberschaft des Klägers ergebe sich weder aus den vorgelegten Unterlagen noch
  349. aus der vorgelegten CD. Aus den auf der CD befindlichen Fotodateien sei lediglich ersichtlich, dass sieben Lichtbilder mit einer Kamera „Sony DSC-HXSV“
  350. gefertigt worden seien. In der Rubrik „Autor“ und „Copyright“ enthielten die Dateien keine Eintragungen. Darüber hinaus sei bekannt, dass die sogenannten
  351. „Exif-Dateien“ mit frei erhältlichen Programmen jederzeit änderbar seien. Weiteren Beweis für seine Urheberschaft habe der Kläger nicht angeboten, obwohl
  352. die Beklagte mehrmals auf den mangelnden Nachweis hingewiesen habe.
  353. 47
  354. bb) Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Berufungsgericht den
  355. Vortrag des Klägers, bei den auf der CD befindlichen Fotodateien handele es
  356. sich um die Originaldateien, die über eine höhere Auflösung als die auf der Internetseite eingestellten Dateien verfügten, nicht in die Würdigung der Behauptung des Klägers einbezogen hat, er habe die Lichtbilder angefertigt. Das Berufungsgericht hat damit wesentlichen Prozessstoff außer Acht gelassen. Ist die
  357. Behauptung des Klägers wahr, kann sich daraus ein Anhaltspunkt für die Richtigkeit seiner Behauptung ergeben, er sei Urheber der Lichtbilder.
  358. - 17 -
  359. 48
  360. cc) Das Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerhaft angenommen, der
  361. Kläger habe keinen weiteren Beweis für seine Urheberschaft angeboten. Der
  362. Kläger hat in erster Instanz zum Beweis seiner Behauptung, er habe die Bilder
  363. im Jahr 2010 mit einer Kamera „Sony DSC-HXSV“ gefertigt, seine Ehefrau als
  364. Zeugin benannt. Er hat in der Berufungsinstanz zwar weder pauschal auf seine
  365. erstinstanzlichen Beweisangebote Bezug genommen noch hat er konkret das
  366. hier in Rede stehende Beweisangebot wiederholt. Es kann offenbleiben, ob angesichts des Prozessverlaufs davon auszugehen ist, dass der Kläger diesen
  367. Beweisantrag stillschweigend zum Gegenstand seines Berufungsvorbringens
  368. gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Januar 2008 - II ZR 283/06, BGHZ 175,
  369. 86, 93 f.). Das liegt deshalb nicht fern, weil das unter Beweis gestellte Vorbringen erstmals in der Berufungsinstanz erheblich geworden ist. Vom Standpunkt
  370. des Landgerichts aus war es unerheblich, weil dieses der Ansicht war, dem
  371. Kläger komme die Urhebervermutung des § 10 Abs. 1 UrhG zugute. Da das
  372. Berufungsgericht diese Rechtsauffassung nicht teilte, kam es nunmehr auf das
  373. unter Beweis gestellte Vorbringen des Klägers an. Die Revision macht mit
  374. Recht geltend, dass das Berufungsgericht unter diesen Umständen jedenfalls
  375. gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf eine Erklärung des Klägers hinwirken
  376. musste, ob er seinen früheren Beweisantrag aufrecht erhält (vgl. BGH, Urteil
  377. vom 3. Juni 1997 - VI ZR 133/96, NJW 1998, 155 f.). Der Kläger hätte nach
  378. dem Vorbringen der Revision dann erneut seine Ehefrau als Zeugin benannt.
  379. 49
  380. Das Beweisangebot des Klägers war entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht wegen unzureichender Bestimmtheit der nachzuweisenden Tatsachen unbeachtlich. Für einen Beweisantritt genügt der Vortrag von
  381. Tatsachen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend
  382. gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Urteil vom 2. April
  383. 2007 - II ZR 325/05, NJW-RR 2007, 1483 Rn. 23). Danach ist die unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung des Klägers, er habe die Lichtbilder gefertigt,
  384. - 18 -
  385. hinreichend bestimmt. Erweist sie sich als wahr, steht fest, dass der Kläger
  386. Lichtbildner der Fotografien ist. Die Frage, wann und wo der Kläger die einzelnen Fotografien gefertigt hat, ist für die Feststellung seiner Urheberschaft unerheblich und kann allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung von Bedeutung
  387. sein.
  388. 50
  389. III. Die Revision wendet sich ferner mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht die Klage auch mit dem Antrag auf Zahlung von Vertragsstrafen
  390. abgewiesen hat.
  391. 51
  392. 1. Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine
  393. Unterlassungsverpflichtung nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe gemäß § 339 BGB mit der
  394. Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung verwirkt.
  395. 52
  396. 2. Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger am 11. November 2011 eine
  397. strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.
  398. 53
  399. Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist für die
  400. Nachprüfung in der Revisionsinstanz zu unterstellen, dass der Kläger die Unterlassungserklärung und das Vertragsstrafeversprechen angenommen hat und
  401. somit eine entsprechende Vereinbarung der Parteien zustande gekommen ist.
  402. 54
  403. 3. Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Anspruch des Klägers auf
  404. Zahlung von Vertragsstrafen scheide schon deshalb aus, weil nicht angenommen werden könne, dass er Urheber der Bilder sei. Mit dieser Begründung kann
  405. ein Vertragsstrafeanspruch nicht verneint werden (vgl. oben Rn. 30 bis 49).
  406. 55
  407. 4. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, einem Anspruch auf
  408. Zahlung von Vertragsstrafen stehe auch entgegen, dass die Unterlassungserklärung vom 11. November 2011 nicht das Belassen der Lichtbilder im Internet
  409. - 19 -
  410. umfasse. Sie beziehe sich allein auf eine Vervielfältigung, Bearbeitung und
  411. Verbreitung der Bilder. Die Beklagte habe aber allenfalls das Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen der Bilder verletzt. Angesichts ihres eindeutigen
  412. Wortlauts könne die Erklärung nicht dahin ausgelegt werden, dass sie auch das
  413. Unterlassen eines öffentlichen Zugänglichmachens umfasse. Auch diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
  414. 56
  415. a) Die Auslegung individueller Vertragsstrafevereinbarungen ist in der
  416. Revisionsinstanz nur daraufhin nachzuprüfen, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder
  417. Verfahrensvorschriften verletzt sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008
  418. - I ZR 168/05, GRUR 2009, 181 Rn. 29 = WRP 2009, 182 - Kinderwärmekissen,
  419. mwN; Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 169/10, GRUR 2013, 531 Rn. 31 =
  420. WRP 2013, 767 - Einwilligung in Werbeanrufe II). Die Auslegung der Vertragsstrafevereinbarung der Parteien durch das Berufungsgericht verletzt anerkannte
  421. Auslegungsregeln.
  422. 57
  423. b) Unterlassungsverträge sind nach den auch sonst für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen auszulegen. Maßgebend ist demnach der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben
  424. dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere
  425. die Art und Weise des Zustandekommens und der Zweck der Vereinbarung
  426. sowie die Interessenlage der Parteien heranzuziehen sind (vgl. BGH, GRUR
  427. 2009, 181 Rn. 32 - Kinderwärmekissen, mwN; GRUR 2013, 531 Rn. 32 - Einwilligung in Werbeanrufe II). Die Auslegung der Vertragsstrafevereinbarung
  428. durch das Berufungsgericht verletzt diesen Auslegungsgrundsatz, weil sie am
  429. buchstäblichen juristischen Sinn des Begriffs „Verbreiten“ haftet und den wirklichen Willen der Parteien nicht hinreichend berücksichtigt.
  430. - 20 -
  431. 58
  432. Allerdings erfasst ein „Verbreiten“ im Sinne des § 17 UrhG nur das Inverkehrbringen von Vervielfältigungsstücken. Aus dem Zustandekommen und dem
  433. Zweck der Vereinbarung sowie der Interessenlage der Parteien ergibt sich jedoch eindeutig, dass die Parteien den Begriff „Verbreiten“ übereinstimmend in
  434. dem Sinne verstanden haben, dass er das mit dem Einstellen in das Internet
  435. verbundene öffentliche Zugänglichmachen der Fotografien bezeichnet. Ein vom
  436. objektiven Erklärungsinhalt einer Formulierung übereinstimmend abweichendes
  437. Verständnis der Vertragsparteien geht nach §§ 133, 157 BGB dem objektiven
  438. Erklärungsinhalt vor („falsa demonstratio non nocet“; st. Rspr.; vgl. nur BGH,
  439. Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 264/05, BGHZ 168, 35 = NJW 2006, 3139
  440. Rn. 13; Urteil vom 3. März 2011 - III ZR 330/09, juris Rn. 16, jeweils mwN). Von
  441. der Vertragsstrafevereinbarung ist daher grundsätzlich auch ein Verhalten umfasst, das den Tatbestand des Öffentlich-Zugänglichmachens (§ 19a UrhG) erfüllt. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Zweck des Unterlassungsvertrags,
  442. der regelmäßig darin liegt, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der
  443. Wiederholungsgefahr auszuräumen und die Durchführung eines gerichtlichen
  444. Verfahrens entbehrlich zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2003
  445. - I ZR 297/00, GRUR 2003, 899, 900 = WRP 2003, 1116 - Olympiasiegerin).
  446. Dieses Ziel würde mit der am Wortlaut verhafteten Auslegung des Berufungsgerichts nicht erreicht, weil sich der Unterlassungsanspruch des Klägers auch auf
  447. ein Verbot des öffentlichen Zugänglichmachens bezog (§ 97 Abs. 1, §§ 72, 15
  448. Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG). Anhaltspunkte, die für eine gegenteilige Auslegung sprechen, sind nicht ersichtlich.
  449. 59
  450. Die abweichende Auslegung der Vereinbarung durch das Berufungsgericht verstößt ferner gegen den Auslegungsgrundsatz, dass bei mehreren möglichen Auslegungen derjenigen der Vorzug zu geben ist, bei der der Vertragsbestimmung eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich die Regelung ansonsten als ganz oder teilweise sinnlos erweisen würde (vgl. BGH, Urteil
  451. - 21 -
  452. vom 7. März 2005 - II ZR 194/03, NJW 2005, 2618, 2619 mwN). Da die Vereinbarung der Parteien allein die Nutzung von Bildern im Internet betrifft und Bilder
  453. im Internet nicht durch ein Inverkehrbringen von Vervielfältigungsstücken verbreitet werden können, wäre die Vereinbarung der Parteien sinnlos, wenn der
  454. Begriff „Verbreiten“ im Sinne des Berufungsgerichts zu verstehen wäre. Auch
  455. aus diesem Grund ist der Auslegung der Vorzug zu geben, wonach dieser Begriff nach der Vereinbarung der Parteien ein Öffentlich-Zugänglichmachen der
  456. Lichtbilder im Internet umfasst.
  457. 60
  458. 5. Vertragsstrafeansprüche sind auch nicht deshalb ausgeschlossen,
  459. weil die Beklagte aufgrund der Unterlassungserklärung nicht verpflichtet gewesen wäre, beim Betreiber der Internetplattform eBay auf eine Löschung der über
  460. die Suchfunktionen „erweiterte Suche“ oder „beobachtete Artikel“ unter der
  461. Rubrik „beendete Auktionen“ abrufbaren und damit öffentlich zugänglichen Fotografien hinzuwirken.
  462. 61
  463. a) Der Senat kann das Vertragsstrafeversprechen selbst auslegen. Die
  464. Auslegung individueller Vereinbarungen ist zwar grundsätzlich dem Tatrichter
  465. vorbehalten und in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt nachprüfbar (vgl.
  466. oben Rn. 56). Hat der Tatrichter jedoch die gebotene Auslegung unterlassen
  467. oder hält seine Auslegung der Nachprüfung nicht stand, kann das Revisionsgericht die Vereinbarung selbst auslegen, wenn - wie hier - die dazu erforderlichen
  468. Feststellungen bereits getroffen worden sind; das gilt selbst dann, wenn nicht
  469. nur eine einzige Auslegung möglich ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom
  470. 25. September 1975 - VII ZR 179/73, BGHZ 65, 107, 112; Urteil vom 3. November 1993 - VIII ZR 106/93, BGHZ 124, 39, 44 f.; Urteil vom 12. Dezember
  471. 1997 - V ZR 250/96, NJW 1998, 1219 f.; Urteil vom 7. Dezember 2010
  472. - KZR 71/08, GRUR 2011, 641 Rn. 35 = WRP 2011, 768 - Jette Joop).
  473. - 22 -
  474. 62
  475. b) Das Unterlassungsversprechen ist dahin auszulegen, dass die Beklagte im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren zur Beseitigung des durch
  476. das Einstellen der Fotografien in das Internet geschaffenen Störungszustands
  477. verpflichtet ist.
  478. 63
  479. aa) Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein
  480. fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender
  481. Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst.
  482. 64
  483. Hat eine Verletzungshandlung einen andauernden rechtswidrigen Verletzungszustand hervorgerufen, besteht neben dem Unterlassungsanspruch ein
  484. Beseitigungsanspruch (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1977 - I ZR 109/75,
  485. GRUR 1977, 614, 616 - Gebäudefassade; Urteil vom 22. Oktober 1992
  486. - IX ZR 36/92, BGHZ 120, 73, 76 f.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 1 Rn. 11 und Kap. 22 Rn. 3, mwN; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 8 Rn. 1.72; Büscher in Fezer,
  487. UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 9). Dabei handelt es sich um selbständige Ansprüche mit
  488. grundsätzlich unterschiedlicher Zielrichtung. Der Gläubiger hat es in der Hand,
  489. ob er den einen oder den anderen Anspruch oder aber beide Ansprüche geltend macht. Er kann bei einer solchen Fallgestaltung allerdings auch bereits mit
  490. dem Unterlassungsanspruch die Beseitigung des Verletzungszustands verlangen (Teplitzky aaO Kap. 1 Rn. 11). Das folgt daraus, dass bei einer Dauerhandlung die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der
  491. Fortsetzung der Verletzungshandlung ist (BGH, GRUR 1977, 614, 616 - Gebäudefassade).
  492. - 23 -
  493. 65
  494. Vereinbaren die Parteien in einem solchen Fall eine Unterlassungsverpflichtung, ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese auch die Verpflichtung
  495. zur Beseitigung des Verletzungszustands umfasst, wenn keine Anhaltspunkte
  496. dafür bestehen, dass sie allein die Verpflichtung zur Unterlassung zukünftiger
  497. Verletzungshandlungen erfassen soll. Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn die
  498. Parteien bei ihrer Vereinbarung eindeutig zwischen Unterlassung und Beseitigung unterscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - III ZR 17/10,
  499. MMR 2011, 69 Rn. 15).
  500. 66
  501. bb) Danach ist das Unterlassungsversprechen der Beklagten dahin auszulegen, dass es auch die Verpflichtung umfasst, den durch das Einstellen der
  502. Fotografien in das Internet geschaffenen Störungszustand zu beseitigen, soweit
  503. der Beklagten dies möglich und zumutbar ist. Dies schließt die Verpflichtung
  504. ein, im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren beim Betreiber der Internetplattform eBay auf eine Löschung der über die Suchfunktionen „erweiterte
  505. Suche“ oder „beobachtete Artikel“ unter der Rubrik „beendete Auktionen“ abrufbaren Fotografien hinzuwirken.
  506. 67
  507. (1) Die Lichtbilder sind dadurch, dass die Mitarbeiterin der Beklagten sie
  508. für die Auktionen der Beklagten auf der Internetplattform eBay verwendet hat,
  509. unbefugt öffentlich zugänglich gemacht geworden. Diese Verletzungshandlung
  510. hat einen fortdauernden Verletzungszustand begründet, da das ÖffentlichZugänglichmachen eine Dauerhandlung ist (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010
  511. - I ZR 127/09, GRUR 2011, 415 Rn. 12 = WRP 2011, 609 - Kunstausstellung im
  512. Online-Archiv). Es besteht daher nicht nur die Verpflichtung, die Verletzungshandlung zu unterlassen; vielmehr besteht auch die Verpflichtung, den Verletzungszustand zu beseitigen. Mit dem Unterlassungsanspruch kann daher nicht
  513. nur verlangt werden, es zu unterlassen, die Lichtbilder erneut im Internet öffentlich zugänglich zu machen; vielmehr kann damit auch verlangt werden, durch
  514. - 24 -
  515. geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die bereits in das Internet eingestellten Lichtbilder dort nicht mehr öffentlich zugänglich sind (vgl. OLG Karlsruhe, ZUM 2013, 45, 46; ZUM 2013, 224, 225; J. B. Nordemann in Fromm/
  516. Nordemann aaO § 97 UrhG Rn. 40a).
  517. 68
  518. (2) Im Streitfall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich das Unterlassungsversprechen ausnahmsweise nicht auf die Verpflichtung zur Beseitigung des Verletzungszustands erstreckt. Das Vertragsstrafeversprechen bezieht sich zwar nur auf „zukünftige“ Zuwiderhandlungen, also solche, die nach
  519. Zustandekommen der Vereinbarung liegen. Jedoch stellt auch eine fortdauernde Beeinträchtigung eine zukünftige Zuwiderhandlung dar.
  520. 69
  521. Eine besonders eng am Wortlaut orientierte Auslegung des Unterlassungsversprechens ist auch nicht wegen der Vereinbarung einer im Verhältnis
  522. zur Bedeutung des gesicherten Unterlassungsanspruchs besonders hohen Vertragsstrafe geboten (vgl. hierzu BGH, GRUR 2003, 545, 546 - Hotelfoto). Die
  523. Beklagte hat sich mit dem Unterlassungsversprechen nicht zur Zahlung einer
  524. Vertragsstrafe in der vom Kläger begehrten Höhe, sondern zur Zahlung einer
  525. vom Kläger nach billigem Ermessen festzusetzenden und im Streitfall auf ihre
  526. Angemessenheit durch das zuständige Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe
  527. verpflichtet.
  528. 70
  529. (3) Die Verpflichtung zur Beseitigung des Verletzungszustands umfasst
  530. die Verpflichtung, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf den Betreiber
  531. der Internetplattform eBay einzuwirken, um diesen zu einem Entfernen der unter der Rubrik „beendete Auktionen“ weiterhin öffentlich zugänglichen Lichtbilder zu veranlassen (vgl. Ott, WRP 2007, 605, 608). Der Unterlassungsschuldner hat zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung erforderlichenfalls auf Dritte einzuwirken, wenn und soweit er auf diese Einfluss nehmen kann (vgl. zur
  532. - 25 -
  533. Reichweite eines Unterlassungstitels Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 12
  534. Rn. 6.7).
  535. 71
  536. IV. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe schon
  537. deshalb kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten (§ 97a Abs. 1 Satz 2
  538. UrhG in der Fassung vom 7. Juli 2008) gegen die Beklagte zu, weil die beiden
  539. Abmahnungen mangels Nachweises der Urheberschaft des Klägers nicht berechtigt gewesen seien. Mit dieser Begründung kann der geltend gemachte Anspruch nicht verneint werden (vgl. oben Rn. 30 bis 49).
  540. 72
  541. V. Das Berufungsgericht hat den von der Beklagten mit der Widerklage
  542. verfolgten Antrag auf Feststellung, dass dem Kläger keine Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz oder von Vertragsstrafen zustehen, die über die bereits mit der Klage geltend gemachten Forderungen hinausgehen, für begründet
  543. erachtet. Dazu hat es auf seine Ausführungen verwiesen, mit denen es die mit
  544. der Klage verfolgten Ansprüche verneint hat. Mit dieser Begründung kann dem
  545. Feststellungsantrag der Beklagten nicht stattgegeben werden (vgl. oben Rn. 30
  546. bis 49).
  547. 73
  548. C. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers aufzuheben. Da die Sache auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen
  549. nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen:
  550. 74
  551. Soweit es bei der Prüfung des Schadensersatzanspruchs auf die Frage
  552. eines Verschuldens der Beklagten ankommen sollte, wird das Berufungsgericht
  553. zu beachten haben, dass es in diesem Zusammenhang unerheblich ist, dass
  554. die Beklagte nach Erhalt der Abmahnung vom 4. November 2011 ihre Angebote
  555. bei eBay beendet und die Lichtbilder entfernt hat. Vielmehr kommt es insoweit
  556. - 26 -
  557. allein darauf an, ob sich die Beklagte hinsichtlich des Einstellens der Lichtbilder
  558. bei eBay, mit dem der Tatbestand des Vervielfältigens (§ 16 UrhG) und des Öffentlich-Zugänglichmachens (§ 19a UrhG) verwirklicht worden ist, schuldhaft
  559. verhalten hat.
  560. 75
  561. Der vom Kläger nach der Lizenzanalogie errechnete Schadensersatzanspruch von 620 € pro Fotografie ist nach den dazu bislang getroffenen Feststellungen jedenfalls nicht in dieser - vollkommen unverhältnismäßig erscheinenden - Höhe begründet. Sollte der Kläger, wie das Landgericht angenommen
  562. hat, für den Fall eines elektronischen Verweises auf seine Internetseite eine
  563. kostenlose Lizenz für die Nutzung der Fotografien angeboten haben, wäre es
  564. rechtlich unbedenklich, im Rahmen der Schadensschätzung, wie es das Landgericht getan hat, maßgeblich auf den wirtschaftlichen Wert der durch einen
  565. elektronischen Verweis bewirkten Werbung für die Internetseite des Klägers
  566. abzustellen. Das Landgericht hat diesen Wert mit 10 € pro Bild bemessen und
  567. diesen Betrag wegen fehlender Urheberbenennung des Klägers auf 20 € pro
  568. Bild verdoppelt.
  569. 76
  570. Soweit es bei der Prüfung eines Vertragsstrafeanspruchs auf die Frage
  571. ankommen sollte, ob die Beklagte gegen ihre Unterlassungserklärung vom 11.
  572. November 2011 verstoßen hat, weil am 18. November 2011 noch 54 Lichtbilder
  573. bei eBay abrufbar waren, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob es der
  574. Beklagten bis zum 18. November 2011 möglich und zumutbar war, diese Lichtbilder entfernen zu lassen. Sollte die Beklagte danach gegen ihre Unterlassungsverpflichtung verstoßen haben, wird das Berufungsgericht zu erwägen
  575. haben, ob die Beklagte auch unter Berücksichtigung der im Urheberrecht geltenden strengen Sorgfaltsanforderungen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober
  576. 2009 - I ZR 168/06, NJW-RR 2010, 1135 Rn. 42 - Scannertarif, mwN) nur ein
  577. geringes Verschulden trifft, weil sie es lediglich versäumt hat, die Fotografien
  578. - 27 -
  579. von einer untergeordneten Internetseite bei eBay zu entfernen. Hat die Beklagte
  580. schuldhaft gegen ihre Unterlassungsverpflichtung verstoßen, spricht alles dafür,
  581. dass im Streitfall nur eine einzige Zuwiderhandlung vorliegt (vgl. BGH, Urteil
  582. vom 25. Januar 2001 - I ZR 323/98, BGHZ 146, 318, 324 ff. - Trainingsvertrag,
  583. mwN), da die Beklagte nur eine einzige Beseitigungshandlung unterlassen hat.
  584. Büscher
  585. Koch
  586. Richter am BGH Pokrant ist im
  587. Ruhestand und daher verhindert zu unterschreiben.
  588. Büscher
  589. Löffler
  590. Schwonke
  591. Vorinstanzen:
  592. LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 18.07.2012 - 3 O 10537/11 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09.04.2013 - 3 U 1593/12 -