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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. I ZR 60/01
  5. Verkündet am:
  6. 20. März 2003
  7. Walz
  8. Justizamtsinspektor
  9. als Urkundsbeamter
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. AntiVir/AntiVirus
  19. MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
  20. Aus Rechtsgründen kann die Verwechslungsgefahr zwischen einer an
  21. eine freihaltungsbedürftige Sachangabe angelehnten Klagemarke und
  22. der als Marke benutzten Sachangabe selbst zu verneinen sein.
  23. BGH, Urteil vom 20. März 2003 - I ZR 60/01 - OLG Stuttgart
  24. LG Stuttgart
  25. -2-
  26. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
  27. und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
  28. für Recht erkannt:
  29. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats
  30. des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Februar 2001 aufgehoben.
  31. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 11. Kammer für
  32. Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 2. Mai 2000 wird
  33. zurückgewiesen.
  34. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel.
  35. Von Rechts wegen
  36. -3-
  37. Tatbestand:
  38. Die Klägerin ist Inhaberin der Wort-/Bildmarke Nr. 1 181 218 wie nachstehend dargestellt:
  39. Die Marke genießt Schutz für "Datenverarbeitungsprogramme".
  40. Die Beklagte vertreibt ein Datenverarbeitungsprogramm, das der Aufdeckung von Computerviren dient, unter der Bezeichnung "AntiVirus" in der
  41. nachfolgend (verkleinert) abgebildeten Aufmachung:
  42. -4-
  43. Die Klägerin hat hierin eine Verletzung ihrer Marke gesehen und die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.
  44. Sie hat geltend gemacht, die Beklagte benutze die angegriffene Bezeichnung markenmäßig. Diese liege klanglich und schriftbildlich im engsten
  45. Ähnlichkeitsbereich ihrer Marke. Sie hat tatsächliche Verwechslungen in der
  46. Form behauptet, daß Telefonanrufe von Benutzern der Ware der Beklagten bei
  47. der Hotline der Klägerin angekommen seien.
  48. Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
  49. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
  50. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte
  51. antragsgemäß verurteilt.
  52. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt
  53. die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
  54. Entscheidungsgründe:
  55. -5-
  56. I. Das Berufungsgericht hat eine Markenverletzung im Sinne von § 14
  57. Abs. 2 Nr. 2 MarkenG angenommen und dazu ausgeführt:
  58. Die Beklagte verwende die Bezeichnung "AntiVirus" in produktidentifizierender Weise zur Kennzeichnung ihrer Waren. Das ergebe sich daraus, daß im
  59. Eindruck des Verkehrs die Bezeichnung auf der Verpackung und ihre Verwendungsweise im Benutzerhandbuch und auf der CD einen Hinweis auf die Herkunft der so bezeichneten Ware aus einem bestimmten Betrieb gebe.
  60. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke
  61. und der angegriffenen Bezeichnung seien die Kennzeichnungskraft und der
  62. durch deren Grad vorgegebene Schutzumfang des Klagezeichens sowie der
  63. Ähnlichkeitsgrad der kollidierenden Bezeichnungen und der erfaßten Warenbereiche sowie eine Wechselwirkung zwischen diesen Faktoren dergestalt zu
  64. berücksichtigen, daß ein geringer Schutzumfang durch einen hohen Ähnlichkeitsgrad der Bezeichnungen oder des Warenbereichs kompensiert werde.
  65. Hieraus ergebe sich eine klangliche Verwechslungsgefahr, weil erfahrungsgemäß Endsilben eines Begriffs in der Aussprache untergehen könnten; auch
  66. werde ihnen in der Regel weniger Aufmerksamkeit zuteil als dem Wortanfang
  67. oder Wortstamm. Der Schutzumfang der Klagemarke reiche zwar nicht weit,
  68. weil sie an eine beschreibende Angabe angelehnt sei; auch dürfe nicht entscheidend auf Übereinstimmungen allein mit der beschreibenden Angabe (Antivirus) abgestellt werden. Maßgeblich bleibe aber der Gesamteindruck der in
  69. sieben Buchstaben und der Schreibweise übereinstimmenden Bezeichnungen.
  70. Die Beklagte schreibe ihre Bezeichnung ebenfalls mit großem Anfangsbuchstaben und großem Mittelbuchstaben und halte ebenso wie bei der Klagemarke
  71. -6-
  72. keinen Abstand zwischen zwei Wortteilen ein. Durch diese Übereinstimmungen
  73. dringe die Beklagte in den Schutzbereich der Klagemarke ein.
  74. Auf die durch § 23 Nr. 2 MarkenG bezeichnete Schutzschranke könne
  75. sich die Beklagte nicht berufen.
  76. II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
  77. stand. Die von der Klägerin aus ihrem Markenrecht geltend gemachten Ansprüche sind nicht begründet.
  78. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen,
  79. daß eine Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 MarkenG grundsätzlich nur dann
  80. angenommen werden kann, wenn die beanstandeten Handlungen das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal einer markenmäßigen Verwendung erfüllen.
  81. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
  82. hängt die Beantwortung der Frage, ob die - durch § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MarkenG umgesetzte - Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 MarkenRL Anwendung findet, davon ab, ob die in Rede stehende Bezeichnung zur Unterscheidung von
  83. Waren als solche eines bestimmten Unternehmens, also als Marke, benutzt
  84. wird, oder ob die Verwendung zu anderen Zwecken erfolgt (EuGH Slg. 1999,
  85. I-905 = GRUR Int. 1999, 438, 440 Tz. 39 - BMW/Deenik). Die Annahme einer
  86. Markenbenutzung i.S. einer Verletzungshandlung nach § 14 Abs. 2 MarkenG
  87. setzt demnach voraus, daß die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung im
  88. Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren
  89. eines Unternehmens von denen anderer dient (BGH, Urt. v. 6.12.2001
  90. - I ZR 136/99, GRUR 2002, 814, 815 = WRP 2002, 987 - Festspielhaus; Urt.
  91. -7-
  92. v. 20.12.2001 - I ZR 60/99, GRUR 2002, 809, 811 = WRP 2002, 982
  93. - FRÜHSTÜCKS-DRINK I; Urt. v. 20.12.2001 - I ZR 135/99, GRUR 2002, 812,
  94. 813 = WRP 2002, 985 - FRÜHSTÜCKS-DRINK II).
  95. Das Berufungsgericht hat die markenmäßige Verwendung der angegriffenen Bezeichnung daraus entnommen, daß die Anbringung der Bezeichnung
  96. auf der Verpackung sowie ihre Verwendungsweise im Benutzerhandbuch und
  97. auf der CD im Eindruck des Verkehrs einen Hinweis auf die Herkunft der so
  98. bezeichneten Ware aus einem bestimmten Betrieb gebe. Das erschließe sich
  99. insbesondere daraus, daß sich an den bezeichneten Stellen keine Hinweise
  100. auf einen Hersteller finden ließen und außerdem die Beklagte die Bezeichnung
  101. auf der Verpackung in einer das Produkt selbst erfassenden Weise verwende.
  102. So würden z.B. auf der Verpackungsvorderseite insgesamt vier Eigenschaften
  103. aufgezählt, die ersichtlich jeweils auf die oberhalb abgedruckte Bezeichnung
  104. "AntiVirus" bezogen seien und inhaltlich nur das Produkt selbst betreffen
  105. könnten, so daß auch dadurch die Bezeichnung als Produktbezeichnung erscheine. Dies setze sich auf der Rückseite der Verpackung fort, indem dort die
  106. sonstigen Eigenschaften und der Lieferumfang der Verpackung angegeben
  107. werde. In den dort verwendeten Formulierungen "Zur Zeit kennt AntiVirus über
  108. 28.000 verschiedene Viren", "AntiVirus schützt auch vor noch unbekannten
  109. Viren
  110. ...",
  111. "AntiVirus bietet Ihnen ...", "Zum Schutz Ihrer Daten liegt AntiVirus eine DateiVerschlüsselung bei ..." stehe, ebenso wie im Benutzerhandbuch, die Bezeichnung gleichsam für das Produkt selbst, d.h. für ein Software-Programm mit den
  112. beschriebenen Eigenschaften.
  113. -8-
  114. Diese im wesentlichen tatrichterliche Beurteilung kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon
  115. ausgegangen, daß sich die Frage der markenmäßigen Benutzung einer Bezeichnung nach der Auffassung des Verkehrs und zwar eines durchschnittlich
  116. informierten, verständigen und aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers bestimmt (BGH GRUR 2002, 812, 813 - FRÜHSTÜCKS-DRINK II). Dieser wird,
  117. wie es in nicht zu beanstandender Weise zugrunde gelegt hat, wegen der konkreten Art der Verwendung der Bezeichnung, die die Annahme eines Produktnamens nahelegt, in ihr einen Herkunftshinweis sehen.
  118. Dem steht nicht der anerkannte Erfahrungssatz entgegen, daß eine
  119. nach Art einer Marke verwendete Bezeichnung, die eine reine Gattungsbezeichnung darstellt oder jedenfalls nach allgemeinem Sprachverständnis beschreibenden Charakter hat, vom Verkehr in der Regel nur als Sachhinweis zur
  120. Unterrichtung des Publikums und nicht als Herstellerangabe verstanden wird
  121. (BGHZ 139, 59, 65 - Fläminger, m.w.N.; BGH, Urt. v. 18.6.1998 - I ZR 25/96,
  122. GRUR 1999, 238, 239 = WRP 1999, 189 - Tour de culture; vgl. auch BGH, Urt.
  123. v. 14.1.1999 - I ZR 149/96, GRUR 1999, 992, 994 = WRP 1999, 931 - BIG
  124. PACK). Nach den Feststellungen des Landgerichts handelt es sich bei der angegriffenen Bezeichnung "AntiVirus" um eine, wenn auch graphisch leicht verfremdete, glatt beschreibende und in diesem Sinne vielfach benutzte Angabe.
  125. Auch das Berufungsgericht hat festgestellt, daß in der einschlägigen Branche
  126. die Bezeichnung "Antivirus" vielfach beschreibend benutzt werde, wenn auch
  127. eine Verwendung jeweils entweder als Bestandteil einer Gesamtbezeichnung
  128. oder neben einer Herstellerangabe zu beobachten sei. Gleichwohl ist angesichts der konkreten Aufmachung der Verpackung und des Handbuchs davon
  129. -9-
  130. auszugehen, daß rechtlich beachtliche Teile des angesprochenen Verkehrs die
  131. Bezeichnung - mangels einer anderen für den Durchschnittsverbraucher hinreichend erkennbaren Kennzeichnung - so wie sie ihm hervorgehoben entgegentritt, als Herkunftshinweis auffaßt (vgl. BGHZ 139, 59, 65 - Fläminger,
  132. m.w.N.).
  133. Insofern ist die Sachlage im Streitfall mit dem Sachverhalt vergleichbar,
  134. der - noch unter der Geltung des Warenzeichengesetzes - der Entscheidung
  135. "Luxor-Luxus" (BGH, Urt. v. 10.5.1955 - I ZR 91/53, GRUR 1955, 484) zugrunde gelegen hat. Dort ging es um die Bezeichnung "LUXUS-SEIFE". Sie war auf
  136. einer Seifenverpackung blickfangartig auf beiden Seiten diagonal und farblich
  137. auffällig sowie in einer besonderen verzierten Schreibweise angebracht und ist
  138. deswegen als markenmäßige Kennzeichnung erachtet worden. Gleichermaßen
  139. besteht die Auffälligkeit im Streitfall darin, daß die angegriffene Bezeichnung
  140. nicht nur wie üblicherweise ein Substantiv einen großen Anfangsbuchstaben
  141. aufweist, sondern auch in der Wortmitte mit einem großen Buchstaben geschrieben ist und sie - vor allem größenmäßig - hervorgehoben mehrfach in der
  142. Warenausstattung verwendet wird.
  143. 2. Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr der angegriffenen Bezeichnung mit der Klagemarke i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bejaht. Das ist nicht frei von Rechtsfehlern.
  144. a) Die Frage einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist, wie das
  145. Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend zugrunde gelegt hat, nach der
  146. ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Heranziehung aller
  147. - 10 -
  148. Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung der maßgeblichen Faktoren der Warenidentität oder -ähnlichkeit,
  149. der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Klagemarke in dem Sinne auszugehen, daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der
  150. Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken und/oder eine
  151. gesteigerte Kennzeichnungskraft der Klagemarke aufgewogen wird und umgekehrt (BGH, Urt. v. 5.12.2002 - I ZR 91/00, GRUR 2003, 332, 334 = WRP 2003,
  152. 521 - Abschlußstück, m.w.N.).
  153. b) Im Streitfall ist Warenidentität gegeben.
  154. c) Die tatrichterlichen Feststellungen zur hohen Markenähnlichkeit
  155. (Übereinstimmung in den ersten sieben Lauten/Buchstaben) durch annähernd
  156. gleiche Aussprache bei identischer Betonung sind aus Rechtsgründen nicht zu
  157. beanstanden.
  158. d) Aufgrund der danach gegebenen Übereinstimmungen hat das Berufungsgericht eine Verwechslungsgefahr bejaht. Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
  159. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß der
  160. Schutzumfang der Klagemarke deshalb nicht weit reiche, weil sie an eine beschreibende Angabe, nämlich Antivirus, angelehnt sei. Es hat aber die sich
  161. hieraus ergebende rechtliche Konsequenz für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht gezogen.
  162. - 11 -
  163. Im Fall von Marken oder Markenbestandteilen, die, wie die Klagemarke,
  164. an eine beschreibende Angabe angelehnt sind und nur wegen der (geringfügigen) Veränderung gegenüber der Originalangabe selbst als Marke eingetragen
  165. werden konnten, ist der Schutzumfang der eingetragenen Marke, wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat, eng zu bemessen, und zwar
  166. nach Maßgabe der Eigenprägung und Unterscheidungskraft, die dem Zeichen
  167. - trotz seiner Anlehnung an die freizuhaltende Angabe - die Eintragungsfähigkeit verleiht (vgl. BGH, Beschl. v. 1.12.1988 - I ZB 5/87, GRUR 1989, 264, 265
  168. - REYNOLDS R 1/EREINTZ; Beschl. v. 14.12.1988 - I ZB 6/87, GRUR 1989,
  169. 349, 350 - ROTH-HÄNDLE-KENTUCKY/Cenduggy; BGH GRUR 1999, 238,
  170. 240 - Tour de culture). Ein darüber hinausgehender Schutz kann nicht beansprucht werden, weil er dem markenrechtlichen Schutz der beschreibenden
  171. Angabe selbst gleichkommen würde.
  172. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts sind diese Grundsätze,
  173. die in der Rechtsprechung zum Warenzeichengesetz entwickelt worden sind
  174. und für die Rechtslage nach dem Markengesetz gleichermaßen Geltung haben, nicht auf solche Fälle beschränkt, in denen der an sich freizuhaltende Bestandteil in Kombination mit einer schutzfähigen Bezeichnung verwendet wird.
  175. Das war zwar in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Markenrechtsbeschwerden der Fall, auf diese Besonderheit der damaligen Sachverhalte ist
  176. aber in den Entscheidungen nicht abgehoben worden, wenn es heißt, "aber
  177. auch soweit ... der Zeichenbestandteil "R 1" zu würdigen ist". Ein Grund für
  178. eine derartige Differenzierung wird auch vom Berufungsgericht nicht angeführt.
  179. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich (vgl. BGH GRUR 1999, 238, 240 - Tour de
  180. culture).
  181. - 12 -
  182. Bei Zeichen, die sich wie "AntiVir" als Abwandlungen freihaltungsbedürftiger Angaben darstellen, kann demnach bei der Prüfung einer Verwechslungsgefahr nicht entscheidend auf Übereinstimmungen allein mit der beschreibenden Angabe selbst abgestellt werden. Maßgebend für die Beurteilung
  183. der Verwechslungsgefahr muß vielmehr gegenüber der angegriffenen Bezeichnung der Eindruck der Klagemarke in der den Schutz dieses Zeichens
  184. begründenden Gestaltung sein.
  185. Hiervon ausgehend reicht die gegebene Markenähnlichkeit auch bei
  186. identischen Waren und einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke aus Rechtsgründen nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr bejahen
  187. zu können. Insbesondere beruht die Eigenprägung und Unterscheidungskraft
  188. der Klagemarke, anders als es das Berufungsgericht angenommen hat, nicht
  189. allein auf der Zusammenschreibung und dem großen Mittelbuchstaben "V".
  190. Diese Elemente liegen im Rahmen eines üblichen Schriftbildes. Die Klagemarke wird geprägt durch die charakteristische Verkürzung der Sachangabe "Antivirus" auf "AntiVir". Gerade insoweit fehlt es aber an einer Übereinstimmung
  191. der einander gegenüberstehenden Zeichen.
  192. III. Danach war auf die Revision das angefochtene Urteil aufzuheben
  193. und das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung
  194. beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
  195. Ullmann
  196. Starck
  197. Büscher
  198. Bornkamm
  199. Schaffert