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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. I ZR 59/11
  4. vom
  5. 12. September 2013
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2013
  9. durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter
  10. Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler
  11. beschlossen:
  12. In Abänderung des Beschlusses vom 31. Oktober 2012 wird der
  13. Streitwert für die Revisionsinstanz auf 132.000 € festgesetzt.
  14. Gründe:
  15. 1
  16. I. Die Parteien sind rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen, die seit mehreren Jahrzehnten unter der Unternehmensbezeichnung
  17. "Peek & Cloppenburg KG" den Einzelhandel mit Bekleidung betreiben.
  18. 2
  19. Die Klägerin hat die Beklagte wegen einer bundesweit erschienenen
  20. Werbung in den Zeitschriften "Petra" und "InStyle" auf Unterlassung in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der
  21. Beklagten begehrt. Die Ansprüche hat die Klägerin in erster Linie auf die Rechte aus ihrem Unternehmenskennzeichen, in zweiter Linie auf einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot nach §§ 3, 5 UWG und zuletzt auf eine Abgrenzungsvereinbarung der Parteien gestützt.
  22. 3
  23. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung
  24. der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch und die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 15 Abs. 2,
  25. -3-
  26. 4 und 5 MarkenG bejaht. Den Streitwert hat es auf 110.000 € festgesetzt. Der
  27. Senat hat das Berufungsurteil aufgehoben, das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin und aus
  28. Wettbewerbsrecht abgewiesen. Im Übrigen hat er die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Den
  29. Streitwert für die Revision hat der Senat auf 110.000 € festgesetzt.
  30. 4
  31. II. Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf Neufestsetzung des Streitwerts unter Hinzurechnung des Werts aller Ansprüche ist
  32. teilweise begründet und führt zur Festsetzung des Streitwerts für die Revisionsinstanz auf 132.000 €.
  33. 5
  34. 1. Der Streitwert für das vorliegende Revisionsverfahren errechnet sich
  35. aus den in erster Linie verfolgten Ansprüchen auf Unterlassung und Schadensersatz aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin und den an zweiter
  36. und dritter Stelle hilfsweise geltend gemachten weiteren Ansprüchen aus Wettbewerbsrecht und aus der Abgrenzungsvereinbarung der Parteien, weil über
  37. sämtliche Ansprüche entschieden worden ist und diese nicht denselben Gegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG).
  38. 6
  39. a) Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt
  40. es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004
  41. - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506). Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich
  42. identisches Interesse betroffen ist (BGH, Beschluss vom 12. April 2010
  43. - II ZR 34/07, juris Rn. 4). Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein
  44. Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen
  45. -4-
  46. stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen
  47. Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge
  48. (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 115/02, NJW-RR 2003,
  49. 713; Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07, juris Rn. 4; Beschluss vom
  50. 6. Juni 2013 - I ZR 190/11, juris Rn. 11).
  51. 7
  52. b) Die von der Klägerin verfolgten Ansprüche sind nicht wirtschaftlich
  53. identisch. Hätte die Klägerin die Ansprüche aus Kennzeichen-, Wettbewerbsund Vertragsrecht kumulativ geltend gemacht, hätte allen Ansprüchen stattgegeben werden können. Die Ansprüche bilden ungeachtet der einheitlichen Anträge jeweils einen eigenen Gegenstand und sind daher gemäß § 45 Abs. 1
  54. Satz 2 GKG zu addieren.
  55. 8
  56. 2. Der Höhe nach ist der Streitwert auf 132.000 € festzusetzen.
  57. 9
  58. a) Liegen einem einheitlichen Unterlassungsantrag mehrere Ansprüche
  59. im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrunde, die zusammenzurechnen sind,
  60. hat keine schematische Erhöhung des Streitwerts zu erfolgen (aA OLG Frankfurt, GRUR-RR 2012, 367). Vielmehr ist der Streitwert für den Hauptanspruch
  61. festzusetzen und für die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche ist der Streitwert angemessen zu erhöhen. Dabei ist bei einem einheitlichen Unterlassungsantrag zu berücksichtigen, dass der Angriffsfaktor im Regelfall unverändert und
  62. deshalb eine Vervielfachung des Streitwerts des Hauptanspruchs grundsätzlich
  63. nicht gerechtfertigt ist.
  64. 10
  65. Dieselben Maßstäbe gelten, wenn der Kläger neben dem einheitlichen
  66. Unterlassungsantrag hierauf bezogene Annexanträge - wie vorliegend die Feststellung der Schadensersatzpflicht - verfolgt und auch insoweit verschiedene
  67. Gegenstände im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG vorliegen.
  68. -5-
  69. 11
  70. b) Im Streitfall bemisst der Senat den Streitwert für die in erster Linie auf
  71. das Unternehmenskennzeichen der Klägerin gestützten Ansprüche in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht auf 110.000 €. Dieser Wert ist für die weiteren hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus Wettbewerbsrecht einerseits und aus Vertrag andererseits, über die der Senat im Revisionsverfahren
  72. entschieden hat, um jeweils 11.000 € zu erhöhen, so dass der Streitwert für das
  73. Revisionsverfahren 132.000 € ausmacht.
  74. Bornkamm
  75. Pokrant
  76. Koch
  77. Büscher
  78. Löffler
  79. Vorinstanzen:
  80. LG Hamburg, Entscheidung vom 13.11.2008 - 327 O 265/08 OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.03.2011 - 3 U 255/08 -